Zurichs sinnlose Textbausteine

Kurze Unfallschilderung an Zurich: “… ist Ihr VN auf den verkehrsbedingt abbremsenden PKW meines Mandanten aufgefahren. An dem PKW meines Mandanten trat Totalschaden ein, dieser selbst erlitt ein HWS-Trauma.”

1. Reaktion von Zurich am 27.o9.2007: „Im Rahmen der Ermittlungen haben wir die behandelnden Ärzte um medizinische Berichte gebeten.
2. Schreiben von Zurich am 29.o9.2007: Schadensabrechnung wie gefordert, und dann:
<blockquote>
„Die Erstattungsfähigkeit des von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgeldanspruchs setzt voraus, dass eine Verletzung erlitten wurde, die ihrer Art und Dauer nach erheblich ist. Die Rechtsprechung billigt nur in solchen Fällen einen Schmerzensgeldanspruch zu, in denen die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde. Demgegenüber begründen Verletzungen, die einen geringen, nur vorübergehenden Einfluss auf das Allgemeinbefinden haben, selbst dann kein Schmerzensgeldanspruch, wenn die Verletzungen objektiv festgestellt wurden.

Die von Ihnen dargestellten Beschwerden überschreiten die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle nicht. Die erhobene Forderung müssen wir daher zurückweisen”
</blockquote>
So viel Unsinn in einen einzigen Textbaustein zu pressen, ist schon beachtlich:

· „Eine Verletzung, die ihrer Art und Dauer nach erheblich ist.” Schlichter Unsinn, wie die einschlägigen Tabellen im Bereich bis zu einem Schmerzensgeld von ca. 750.- € zeigen. Diese betreffen überwiegend Verletzungen, die zwar lästig, aber nach Art und insbesondere Dauer sicherlich nicht „erheblich” sind.
· „Die Rechtsprechung” - Ach, die schon wieder! Nur welche, wird nicht gesagt. Keine einzige Fundstelle o.ä. Was soll das?
· „Die Erheblichkeitsschwelle überschritten”, Ach wirklich? Und wo ist diese Schwelle anzusiedeln? I.Ü. s.o.
· Ein geringer, nur vorübergehender Einfluss auf das Allgemeinbefinden? Was bitte ist gering? Und soll Schmerzensgeld nur dann gezahlt werden, wenn das Allgemeinbefinden nicht nur „vorübergehend” - also dauerhaft - beeinträchtigt wird?
· „Die von Ihnen dargestellten Beschwerden”?? Mehr als: „dieser selbst erlitt ein HWS-Trauma” habe ich bisher noch nicht mitgeteilt, das angeblich angeforderte Arztattest kann der Zurich binnen zwei Tagen noch nicht vorliegen. Darf ich das also so verstehen, dass ein HWS-Trauma bei Zurich grundsätzlich als „unerhebliche, vorübergehende Störung des Allgemeinbefindens” angesehen wird, für die kein Schmerzensgeld gezahlt wird?
· Dass ich bezüglich des Schmerzensgeldes noch gar keine Forderung erhoben habe, die zurückzuweisen wäre, sei nur am Rande erwähnt.

Wie schon früher kritisiert: Wenn Versicherungen „die Rechtsprechung” bemühen, kommt in aller Regel Unfug heraus. Und kann man nicht jedenfalls Rechtsanwälte mit solchem Unsinn verschonen, insbesondere der Erwähnung nicht näher benannter Rechtsprechung?

4 Antworten zu “Zurichs sinnlose Textbausteine”

  1. SV Stoll sagt:

    Hallo Herr Melchior,

    mich wundert es auch immer wieder, in welcher Art Rechtsanwälten in Regulierungs-Schreiben begegnet wird. Teilweise so, dass sogar ich als Techniker, der sich ein bißchen auskennt, den Kopf schütteln muss. Stets sturr das Gegenteil behaupten was Rechtens ist, egal wie. Aber das sind halt Steilvorlagen für Sie und Ihre Kollegen, wenn die Sache vor Gericht geht.

    SV Stoll

  2. Andersdenkender sagt:

    Ich finde es etwas gewagt, über Versicherer zu schimpfen und gleichzeitig nicht den vollständigen Sachverhalt offenzulegen. Würden Sie den Sachverhalt so einem Richter vortragen? Ich hoffe doch nicht.

    Wie soll ein objektiver Leser nachvollziehen können, wie stark der Unfall war etc. Die Beschreibung “Totalschaden” hilft auch nicht, wenn man nicht erfährt, um was für ein Fahrzeug es sich handelt!

  3. RA Melchior sagt:

    @ Andersdenkender:

    Sorry, aber das ist ja gerade der Punkt: Der relevante Sachverhalt ist vollständig. Es geht nicht darum, ob der Totalschaden einen Trabbi oder einen Ferrari betraf, sondern darum, dass die Zurich einen bei eigenem minimalen Informationsstand (der Mandant erlitt ein HWS-Trauma) mit einem Textbaustein beglückt, der von Anfang bis Ende schlicht Unsinn ist.

  4. Versicherungsfuzzi sagt:

    Gestatten Sie mir, dass ich die Kollegen ein wenig in Schutz nehme, denn einen Baustein dieser Art gibt es wahrscheinlich bei jeder Gesellschaft.

    Er ist an sich auch gar nicht so unsinnig, denn er bezieht sich auf die Entscheidung des BGH zu den sog. Bagatellverletzungen (BGH NJW 1992, 1043 f. VI ZR 120/91).

    Der BGH stellt klar, dass es nicht für jede körperliche Beeinträchtigung Schmerzensgeld gibt, sondern eben nur für erhebliche Verletzungen.

    Dort findet sich die oben zitierte Formulierung in ähnlicher Form (”wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung…)

    Bitte bedenken Sie auch, dass diese Bausteine nicht nur für Korrespondenz mit Anwälten, sondern auch für Briefe an den Geschädigten selbst eingesetzt werden.
    Es wäre technisch kein Problem, jeden Baustein mit einer entsprechenden Fundstelle zu versehen. Aber würde man sich dann nicht sofort dem Vorwurf aussetzen, man wolle den Geschädigten mit Rechtsprechungszitaten einschüchter? Habe ich in der Form schon des öfteren gelesen.
    Bei Anwälten wird dagegen davon ausgegangen, dass sie den Sinngehalt auch ohne Zitat erkennen und ggf. die Fundstelle bereits beten können, da es sich ja um ein “Massen-Argument” handelt.

    Fragen wird man allerdings müssen, ob der Baustein bei einem HWS-Schleudertrauma angebracht ist.

    Hält man ein solches für ausgeschlossen, wäre es wohl sinnvoller, die Verletzung dem Grunde nach zu bestreiten, als sie zwar offenbar anzuerkennen aber für nicht erheblich zu erachten…

    An den Techniker: Rechtsfragen sind nicht technisch zu lösen. Es gibt in aller Regel nicht nur 0 oder 1, Strom an, Strom aus, sondern eben viele Zwischenstufen. Also war der Einwand wohl etwas voreilig.

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