Zurichs Kürzungsrichtlinien

Bei Captain HUK hat der Kollege Reckels die „Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen und der Zurich-Gruppe Deutschland” ins Netz gestellt. Ein kleiner Auszug:
<blockquote>
Vorwort: Diese Richtlinie regelt die Zusammenarbeit mit den externen Partner-SV der Zurich Gruppe Deutschland. Die Gültigkeit dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle Gesellschaften der Zurich Gruppe Deutschland (Zurich Versicherung AG, DA direkt, ADAC). …

8.1. Im Gutachten ist anzugeben, ob bei der Besichtigung in einer Werkstatt ein unterschriebener Reparaturauftrag vorliegt. Liegt kein unterschriebener Reparaturauftrag vor, sind die Stundenverrechnungssätze der günstigsten Fachwerkstatt zu berücksichtigen, die in einem maximalen Umkreis von 20 km zum Wohnort des Halters / Nutzers ansässig ist (s. hierzu Punkt 8.2).

Folgende Kosten / Zusatzaufwendungen sind in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen:
=> Ersatzteilzuschläge
=> Verbringungskosten
=> Richtwinkelsätze,
=> Entsorgungskosten,
=> Reinigungskosten
=> Füll - und Betriebsstoffe
=> Versand- und Frachtkosten

Ausnahme Totalschadensbereich
Bei Grenzfällen zum Totalschaden sind alle evt. Kosten / Zusatzaufwendungen und die Stundenverrechnungssätze auf Werkstattniveau zu unterstellen bzw. zu kalkulieren. (Ziel: Risikoabschätzung Grenzbereich Totalschaden).

8.2.1. Reparaturauftrag liegt vor
Liegt bei der Besichtigung des Fahrzeugs ein unterschriebener Reparaturauftrag vor, ist mit den Stundenverrechnungssätzen der konkreten Werkstatt zu kalkulieren. Ferner ist der vom Kunden unterschriebene Reparaturauftrag fotografisch festzuhalten und dem Gutachten beizufügen.

Im Gutachtentext ist folgendes zu vermerken:
Da ein unterschriebener Reparaturauftrag vorliegt, wurden als Kalkulationsgrundlage die Std.-Löhne der reparaturausführenden Werkstatt in Ansatz gebracht. Sollte jedoch der Fahrzeugschaden auf Basis einer fiktiven Abrechnung reguliert werden, sind die Std.-Löhne zu prüfen und eventuell auf das Niveau einer regionalen Fachwerkstatt zu reduzieren.
</blockquote>
Leider verfällt Captain HUK wieder in die Unart, diese interne Anweisung ebenso marktschreierisch wie hobbyjuristisch als „strafbare Erpressung” i.S. § 253 StGB darzustellen - was sie natürlich nicht ist. Aber auch bei abgeklärterer Betrachtungsweise verbleibt noch erhebliches Unbehagen:

Freiberufliche Kfz-Sachverständige (nicht zu verwechseln mit frei und unabhängig - „Partner-SV” !) werden hier nicht (nur) ihrem fachlichen Gewissen unterworfen, sondern in erster Linie diesen „Richtlinien”. Diese wiederum zielen darauf ab, dem Geschädigten ihm nach der überwiegenden Rechtsprechung zustehende Positionen vorzuenthalten. Dies gilt insbesondere für die Stundenverrechnungssätze (Porsche-Urteil!) aber auch für Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten etc.

Besonderes bemerkenswert der Versuch, zunächst anerkannte Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung im Nachhinein wieder zu reduzieren und insbesondere die sog. „Ausnahme Totalschadensbereich”. De facto geht es hier ganz ersichtlich nicht um eine „Risikoabschätzung Grenzbereich Totalschaden”, sondern schlicht darum, ein Auto „totzurechnen”, also den Geschädigten auf die billigere Totalschadensabrechnung zu verweisen.

Man kann Geschädigten in diesen Fällen nur dringend empfehlen, sich nicht auf die „Partner-Sachverständigen” zu verlassen, sondern einen eigenen Sachverständigen einzuschalten, der wirklich frei und unabhängig nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten erstellt, nicht aber anhand von „Richtlinien” einer Versicherung.
<p></p>

16 Antworten zu “Zurichs Kürzungsrichtlinien”

  1. sv weise Sagt:

    hmm.. klingt ein wenig nach den richtlinien der ssh ..

    wie sollte ein freier sachverständiger partner-sv sein??

    W

  2. SV Hochmuth Sagt:

    @RA Melchior

    “Leider verfällt Captain HUK wieder in die Unart, diese interne Anweisung ebenso marktschreierisch wie hobbyjuristisch als „strafbare Erpressung” i.S. § 253 StGB darzustellen – was sie natürlich nicht ist”

    Sehr geehrter Herr Melchior,

    Ihre Bemerkung ist unzutreffend und entspricht inhaltlich offensichtlich nicht der Rechtsmeinung ihres Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Reckels, aus dessen Feder der gesamte Beitrag entstammt.

    Inhalte von Autorenbeiträgen bei Captain HUK werden vollumfänglich und eigenverantwortlich durch die Autoren gestaltet.

    Nachdem Sie stets einen hohen Anspruch an Sachlichkeit einfordern, wäre es sicherlich angebracht, der Veröffentlichung unrichtiger und abwertender Bemerkungen eine entsprechende Recherche voran zu stellen.

    MfG

    Peter Hochmuth

  3. Ra Reckels Sagt:

    Die Thematik Erpressung und Betrug ist durchaus ernst gemeint. Nach Rücksprache mit der STA Münster, dort einem Staatsanwalt für Wirtschaftskriminalität sollte man auf das erste nach diesen Grundsätzen gefertigte Gutachten warten. Sodann sollte das Gutachten zivilrechtlich angegriffen werden und dem Sachverständigen im Rahmen der Zeugenvernehmung entlockt werden, daß er nach den Grundsätzen der Versicherung gearbeitet habe. Hernach stehe einer Strafverfolgung nichts im Wege.

  4. RA Melchior Sagt:

    @ SV Hochmuth + RA Reckels

    Man kennt es ja, das alte Problem: Zwei Juristen, drei Meinungen. Also etwas eingehender:

    M.E. ist es leider so, dass bei Captain Huk Versicherungen des öfteren von Nichtjuristen strafbares oder sonstiges illegales Verhalten vorgeworfen wird, was näherer juristischer Prüfung dann meinst nicht standhält.

    Und bei allem Respekt: Über Betrug ließe sich ggf. diskutieren (dieser Tatbestand wird in dem Artikel aber überhaupt nicht erwähnt), aber Erpressung halte ich nach wie vor für relativ abwegig, und zwar mangels tatbestandsmäßigen Nötigungsmittels:

    „Gewalt” kommt hier wohl unzweifelhaft von vornherein nicht ernsthaft in Betracht, aber auch eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel” dürfte hier nicht realistisch sein. Man beachte: Die Drohung ist das „Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt” (s. Tröndle/Fischer § 240 Rn. 31 m.w.N.). Durch diese Drohung muss das Opfer wiederum „zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung” genötigt werden.

    Es mag zwar sein, dass durch Sachverständigengutachten der beschriebenen Art der Geschädigte über seine tatsächlichen Ansprüche getäuscht werden soll - und ggf. auch wird - womit man bei einer möglichen Betrugsproblematik wäre.

    Aber zu geringen Schadensersatz als Übel zu definieren, durch dessen Androhung der Geschädigte dazu genötigt wird, seine (vollen) Schadensersatzansprüche nicht zu realisieren, geht doch wohl etwas zu weit - oder wie sonst soll hier der Tatbestand „passend gemacht” werden - insbesondere unter Berücksichtigung der finalen Verknüpfung von Nötigungsmittel und -erfolg?

    Und auch die Meinung des Herrn Staatsanwalts in allen Ehren, dass „einer Strafverfolgung nichts im Wege” stünde - aber Strafverfolgung ist noch kein Urteil und als Verteidiger würde mich sehr interessieren, wie er denn hier eine Erpressung schlüssig darstellen will.

    „Unrichtige” bzw. „abwertende” Bemerkungen kann ich also nicht entdecken (und so war mein Beitrag auch nicht gemeint), sondern nur (m)eine juristische Meinungsäußerung. Da der besprochene Text nicht von Captain Huk, sondern von seinem Autor verantwortet wird, wäre nun dieser am Zuge, zu belegen, dass hier eine Erpressung dennoch diskutabel ist.

  5. SV Hochmuth Sagt:

    @RA Melchior

    Den sachlichen Beitrag eines Ihrer Kollegen mit schwerwiegenden Nachweisen als “marktschreierisch wie hobbyjuristisch” zu bezeichnen, sind in meinen Kreisen abwertende Bemerkungen - auch wenn Sie zu den Inhalten eine andere Rechtsmeinung vertreten.

    Als juristischer Laie und Bürger mit Rechtsverständnis erscheint mir der Gedankengang, der sich aus den Unterlagen und dem Bericht bei Captain HUK ergibt, auf alle Fälle nicht pauschal abwegig.

  6. Andersdenkender Sagt:

    @ RA Melchior

    Ich kann mich Ihrer Meinung nur anschließen!

    Nicht jedes zivilrechtlich (vielleicht) nicht haltbare Verhalten ist strafbar! Der Vorwurf der Erspressung ist schlicht falsch und abwegig - einer der seltenen Fälle, in denen man dies von einer juristischen Meinung sagen kann.

  7. RA Melchior Sagt:

    @ SV Hochmuth:
    Lassen wir mal die Kirche im Dorf. Als “ebenso marktschreierisch wie hobbyjuristisch” habe ich ersichtlich nicht den Artkel des Kollegen bezeichnet, sondern die rechtliche Würdigung des sicherlich zu beanstandenden Verhaltens der Zurich als Erpressung i.S. § 253 StGB - und diese wurde nicht mit “schwerwiegenden Nachweisen” unterlegt.

  8. Ra Reckels Sagt:

    Sehr geehrte Kollegen,
    ich bin im vorliegenden Fall von einer Dreieckserpressung ausgegangen. Ob ich und einige weitere Kollegen hier falsch liegen wird man sehen. Entscheident sollte aber doch sein, dass wir hier nicht juristische Grabekämpfe ausfechten, sonder gemeinsam gegen dass rechtswidrige Verhalten der Versicherer vorgehen.

  9. Ra Reckels Sagt:

    Nur noch zur kurzen Erläuterung, nach der BGH Rechtsprechung gilt:

    “Der Tatbestand der Erpressung schützt sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Aus dem Umstand, daß die Träger dieser beiden Rechtsgüter nicht identisch sein müssen, ergibt sich die Möglichkeit der “Dreieckserpressung”. Obwohl vom Wortlaut der Norm gedeckt, reicht es hierfür jedoch nicht aus, daß zwischen der abgenötigten Handlung, Duldung oder Unterlassung und dem bei einem Dritten eintretenden Vermögensschaden überhaupt eine kausale Verknüpfung besteht (so wohl noch Bindung, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts I S. 376); vielmehr bedarf der weit gefaßte Tatbestand der Erpressung insoweit einer einschränkenden Auslegung unter Rückgriff auf den Wesensgehalt der Norm.

    Erpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will. Allerdings braucht diese Preisgabe - anders als beim Betrug - nicht in Form einer Vermögensverfügung zu erfolgen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25, 224, 228; Arzt, Strafrecht B.T. LH 3 Rdn. 357; Schünemann JA 1980, 486, 489; a.A. die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. insoweit Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rdn. 23 Fn. 12 und die Nachweise bei Röckrath, Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991 S. 43 ff.). Eine Dreieckserpressung setzt daher weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus (so aber Schröder ZStW 60, 79, 97 f.; vgl. auch Herdegen aaO. § 253 Rdn. 35). Dennoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen; vielmehr muß zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt bestehen, daß das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, daß der Täter die von einem Dritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene Schutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt der Dreieckserpressung (so im Ergebnis auch Rengier JZ 1985, 565, 568; Schünemann aaO.).”

    Das Näheverhältnis zwischen dem Geschädigten ( Vermögensinhaber ) und dem Sachverständigen (Nötigungsopfer) ergibt sich nach diesseitigem Dafürhalten aus dem Gutachtenauftrag.

  10. Harry Sagt:

    Wenn der Sachverständige die Richtlinien wider besseres Wissen ausführt, dürfte es sich um versuchten Betrug handeln.

    Des weiteren ruft die Versicherung gemäß den vorliegenden Richtlinien zum Ausführen einer Straftat auf.

    Volkstümlich übersetzt sagt uns die Arbeitsanweisung der Zürich Gruppe aber folgendes:

    “Hey Sachverständiger, alter Freund.
    Hier sind die neuesten Richtlinien aus unserem Hause zur Abwicklung von Kfz-Unfallschäden.
    Wir wissen zwar, dass du nach unseren Arbeitsanweisungen rechtlich und sachlich grottenfalsche Gutachten anfertigst, aber das ist notwendig, um unser selbst verschuldetes defizitäres Kfz-Geschäft wieder ein wenig aus den roten Zahlen zu bringen.
    Aber wie du weisst, zahlt die Zeche bei Konzernen nicht der Verursacher, sondern stets das Volk.
    In schweren Zeiten müssen eben alle gewisse Opfer bringen.
    Auch auf den Eid eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können wir leider keine Rücksicht nehmen.
    Des weiteren müssen Recht und Gesetz für unsere wirtschaftlichen Interessen selbstverständlich in den Hintergrund treten.
    Dass bei unserer niederträchtigen Aktion Geschädigte um rechtlich zustehende Ansprüche gebracht werden, ist eben der Preis unseres Erfolges, der sich letztendlich am Bilanzergebnis des Unternehmens misst.
    Und ausserdem, was ist schon ein verlorener Ruf irgend eines Sachverständigen gegenüber dem Lockruf des Geldes.
    Deshalb sei dir noch folgendes ans Herz gelegt:
    Solltest du dich nicht exakt an unsere Richtlinien halten, dann bekommst du in Zukunft von uns keine Aufträge und kannst sehen, wie du weiterhin Miete sowie Mitarbeiter bezahlst und wie du künftig deinen Lebensunterhalt bestreitest.
    In diesem Sinne, frohes Schaffen, alter Freund.”

    Erpressung? Nie und nimmer!

  11. Andersdenkender Sagt:

    @ RA Reckels

    Könnte es sein, dass Sie sich ein wenig verrannt haben?
    Worin sehen Sie die “Nötigung”?

  12. Dictionary Sagt:

    § 253 Erpressung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Übersetzung:

    Wenn eine Kfz-Versicherung einen Kfz-Sachverständigen nötigt, rechtswidrige Gutachten zu erstellen, durch die Geschädigte wirtschaftliche Nachteile erleiden und die Schädiger-Versicherung sich hierbei bereichert, indem man dem Sachverständigen bei Nichteinhaltung der rechtswidrigen Arbeitsanweisungen die zwangsläufige Beendigung der bestehenden Geschäftsverbindung mit einem Umsatzverlust von z.B. EUR 20.000 / Jahr in Aussicht stellt, wird mit…….

  13. Andersdenkender Sagt:

    Nocheinmal die Frage, worin sehen Sie die Nötigung?

    Ob die GA falsch sind oder nicht, war die eigentliche Frage dieses Threads, wenn ich Kollegen Melchior richtig verstehe. Nun, die Frage ist durchaus umstritten.

    Hintergrund der Argumentation der Versicherer ist eine Nebenbemerkung im Porscheurteil. Zu Zeiten des Porscheurteils gab es noch die Gruppenfreistellungsverordnung und damit strenge Markenbindungen. Freie Werkstätten kamen kaum an Originalersatzteile etc. Die Zeiten sind dank der Europäischen Union zum Glück vorbei. Hieran knüpfen die Versicherer an, es sei nun auch freien Werkstätten problemlos und einfach möglich Markenfahrzeuge fachgerecht mit Originalersatzteilen zu reparieren. Bei fiktiver Abrechnung seien dann auch die nur die Kosten der freien Werkstätten zu erstatten.

    Dieser Argumentation folgen durchaus einige Gerichte. Sie ist - auch wenn ich sie nicht teile - keines Falls falsch oder abwegig, sondern gut vertretbar. Jeder Versicherung steht es frei, nach ihr abzurechnen oder nicht. Noch einmal:

    Die Frage ist umstritten. Dies ist zu akzeptieren.

    In diesem Zusammenhang von Erpressung zu sprechen ist harter Tobak!

  14. Sebastian C. Sagt:

    Mal eine andere Frage: Worin soll den eigentlich der für eine (Dreiecks)Erpressung (§253 StGB) notwendige Taterfolg, mithin der Vermögensnachteil beim Geschädigten zu sehen sein.
    Selbst wenn man mal unterstellt der Sachverständige wird tatsächlich genötigt unrichtige Gutachten zu verfassen so führt das fehlerhafte Gutachten allein doch noch nicht zu einem Vermögenschaden beim Geschädigten.

  15. Aspekto Sagt:

    Bei den Problemen die die Versicherungswirtschaft mit der rechtmäßigen Entschädigung hat, sollte die Reparatur an sich neu überlegt werden, schließlich wird sie selbst ja dem §249 BGB nicht gerecht, weil der Geschädigte mit einem reparierten Fahrzeug ja nicht so gestellt ist als hätte das Unfallereignis nie stattgefunden.

    Nur so ein Aspekt.

  16. Nichtjurist Sagt:

    Der Hugo sagt zu seinem Freund Otto:

    He Otto, wenn Du nicht jede Woche meinen Wagen wäschst und meinen Rasen mähst, dann sag ich deiner Frau, dass du jeden Montag (außer an den Feiertagen) in der Mittagspause mit der Hilde fremd gehst.

    Die Folgen, die dem Otto durch die Preisgabe seines kleinen Geheimnisses angedroht werden, sind vorab nicht absehbar.
    Könnte vielleicht ganz schlimm kommen, indem sich seine Frau scheiden lässt und das Haus unter den Hammer kommt, jeden Monat Unterhalt für Frau und 5 Kinder abgebucht werden, Boot und Hund weg sind usw.
    Steht also möglicherweise eine Menge Geld auf dem Spiel.

    Könnte aber auch glimpflich ausgehen, wenn dem Otto seine Frau antwortet:

    Wusste ich schon lange - sind wir eben quit!

    Kosten = 0,00.

    Ist aber doch ein klassischer Fall von Erpressung - oder?

    Auf alle Fälle fühlt sich der Otto von seinem Freund Hugo erpresst.
    Auch wenn er zum Zeitpunkt der Tat noch nicht weiß, wie seine Frau reagieren wird, wenn der Hugo das gemeinsame Geheimnis ausplaudern sollte.

    Es muss also bei einer Erpressung auf die Sichtweise des Erpressungsopfers abgestellt werden.

    Geht ein Kfz-Sachverständiger zum Staatsanwalt und teilt folgendes mit:

    Hallo Herr Staatsanwalt, ich arbeite schon seit mehreren Jahren als freier Mitarbeiter in meiner Eigenschaft als unabhängiger Sachverständiger für die Zürich Versicherung und verdiene hierbei einen erheblichen Teil meines Lebensunterhaltes.

    Die Zürich teilt mir nun mit, dass ich meine grundlegenden Prinzipien, ein braver und gesetzestreuer Bürger zu bleiben, über Bord werfen soll.
    Die verlangen doch nun tatsächlich von mir, dass ich Gutachten nach deren Richtlinien anfertige, durch die ich meinen Eid als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger breche sowie gegen bestehende Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung verstosse.
    Mit diesen Gefälligkeitsgutachten will die Zürich die Geschädigten dann so richtig über´s Ohr hauen.
    Wenn ich deren Richtlinien aber nicht anerkenne und nicht als Grundlage für meine Arbeit verwende, verliere ich diese Geschäftsverbindung und komme dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

    Aus Sichtweise des Opfers doch auch eine klare Erpressung - oder?

    Nach den bisherigen juristischen Einwendungen müsste der Staatsanwalt nun aber wie folgt antworten:

    Hallo Sachverständiger, alles halb so schlimm. Gemäß § 253 StGB kann die Sache der Zürich aus strafrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden, da alles seine Richtigkeit hat. Dass bereits der Versuch strafbar ist, sollten wir vernachlässigen. Eine Dreieckserpressung kann ich in keinem Fall feststellen. Die existiert höchstens in deiner Phantasie.
    Bandenmässiges Auftreten ist auch nicht ersichtlich. Sind ja nur 100 gleichgeartete Fälle.
    Deshalb machst du am besten genau das, was die Zürich dir vorschreibt, dann kann überhaupt nichts geschehen und das wichtigste dabei ist ein ausgeglichenes Konto zu jedem ersten des Monats.
    Schreib dein rechtlich und inhaltlich falsches Gutachten, auch wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze unseres Rechtssystemes oder gegen deinen Eid verstösst.
    Die Schluss-Formulierung im Gutachten “Nach bestem Wissen und Gewissen” würde ich ein wenig ändern in “Skrupelloser Mitmischer ohne Gewissen”. So viel Ehrlichkeit muss sein.
    Du bist doch nicht verantwortlich dafür, dass die Zürich aufgrund deiner falschen Gutachten die Unfallgeschädigten so richtig über den Tisch zieht.
    Könnte doch genau so gut sein, dass die Zürich das Gutachten nicht für die Schadensersatzabwehr einsetzt, sondern wohl proportioniert und perforiert in die Toillette hängt.
    Falls es doch gegen den Geschädigten eingesetzt werden sollte, bezieht sich die Zürich bei Einwendungen der Geschädigenseite zwar auf dich als unabhängige Institution, du wiederum antwortest aber dann stets mit Nichtwissen oder gemäß Gutachten “ohne Gewissen” und alles ist gut.

    Möglicherweise aber auch nicht, wenn irgendwann und irgendwo ein Jurist mit Hose diese samt Inhalt in Bewegung setzt und den endlosen theoretischen Betrachtungen durch Fakten ein Ende bereitet.

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