Zürich Versicherung und die Wertminderung
Der PKW der Mandantin ein Sharan TDI Family, Erstzzulassung am 02.07.2001 wurde bei einem KM-Stand von 78079 durch einen Antsoß vorne rechts derart beschädigt, dass der Kotflügel, der Stoßfänger sowie der rechte Scheinwerfer ausgetauscht werden musste. Der VU ereignete sich am 19.12.2006. Das lt. Gutachten in einem guten Allgemeinzustand, gepflegte KFZ war also am Tag des Schadensereignisses ca. 5 1/2 Jahre. Aufgrund der Beschädigungen hat der Sachverständige eine Wertminderung von 150,00 € im Gutachten ausgeweisen. Die Zürich Versicherung ist der Ansicht die Ersattung einer Wertminderung sei aufgrund des “Fahrzeugalters und der Laufleistung nicht gerechtfertigt. Eine wertmäßige Beeinträchtigung verbleibe bei ordnungsgemäßer Reparatur nicht.” Weiterhin zahlt die Zürich Versicherung trotz Hinweises auf das OLG Celle wieder nur eine Kostenpauschale von 20,00 € und kürzt ohne Begründung die Mietwagenkosten, wobei Sie einfach übersieht, dass eine Vollkasko abgeschlossen wurde.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2004 dargelegt, dass die Obergrenze von 5 Jahren bzw. die 100.000 km-Grenze sich auf den Fahrzeugbestand von 1979 bezog. Die Technik ist jedoch Fortgeschritten und die Langlebigkeit der Fahrzeuge ist mit 1979 nicht zu vergleichen. Ein TDI läuft heute ohne Probleme bis 300.000 bzw. 350.000 km. Bei den Schätzorganisationen DAT und Schwacke werden 12 Jahre alte KFZ gelistet und bewertet, wobei sich sämtliche Marktdoptierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen.
Die Weigerung der Zürich die Wertminderung auszugleichen ist daher nicht nachvollziehbar, zumal es sich eindeutig um einen offenbarungspflichtigen Schaden handelt. Stellt man zwei gleiche KFZ gegnüber, ein unfallfreies und das Fahrzeug der Mandantin, so erzielen beide beim Verkauf aufgrund des Unfalls nicht den gleichen Marktpreis. Dies dürfte einleuchtend sein. Die Zürich hat auf ein Schreiben vom 28.03.2007 und eine Erinnerung vom 23. 04.2007, die als Vorstandbeschwerde gekennzeichnet war, nicht reagiert. Heute geht die Klageempfehlung an die Mandantin.
07. Mai 2007 at 13:03
Mal wieder einer der beliebten Textbausteine, der hier auf die schon längst nicht mehr haltbare angebliche Grenze von fünf Jahren und/oder 100.000 km Laufleistung abzielt, ab der angeblich eine Wertminderung nicht mehr entsteht.
Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung bereits angedeutet, diese Grenze für nicht mehr zeitgemäß zu halten, zahlreiche Instanzgerichte haben inzwischen Wertminderung auch bei deutlich älteren Fahrzeugen mit weit höherer Laufleistung zugesprochen.
Aber auch dieser Unfug wird wohl erst dann aufhören, wenn sich der BGH definitiv zu dieser angeblichen Grenze geäußert hat. Nicht umsonst werden z.B. in dem BVSK-Modell zur Berechnung der Wertminderung Alter und Laufleistung als wertbildendes Kriterium, nicht aber als Ausschlusstatbestand verwendet.
07. Mai 2007 at 16:43
Meines Erachtens muß in diesem Bezug in Zukunft vielmehr auf die Offenbarungspflicht des Unfallschadens abgehoben werden. Ein noch so einwandfrei instand gesetztes Fahrzeug bleibt letztlich ein Unfallfahrzeug und wird im Wert gemindert gehandelt. Des Weiteren ist man ja verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs den Vorschaden, auch den einwandfrei reparierten, anzugeben. Oder hat sich da mittlerweile was geändert? Der SV hat auch bei der Wertminderung auf den allgemeinen Markt und dessen Reaktionen auf unfall-instandgesetzte Fahrzeuge abzustellen. Träumereien und überzogenen Vorstellungen muß er natürlich entgegenwirken. Eine Verneinung der Wertminderung kann aber erst dann in Betracht kommen, wenn die Unfall-Instandsetzung wertemäßig nicht mehr oder nur in geringstem Umfang den Wert des Fahrzeugs beeinflusst. Genauso verhält es sich bei Vorschäden, wobei man auch hier abwägen muß. Hat ein Fahrzeug einmal einen neuen (geschraubten) Vorderkotflügel erhalten und erleidet nun ein kapitalen Heckschaden mit Ersatz von Schweißteilen und einem Richtbankeinsatz kann man eine zweite, wenn auch an sich geringere wie alleinstehend, Wertminderung nicht verneinen.
Mfg. SV Stoll
07. Mai 2007 at 23:11
Hallo Herr Stoll,
Thema “geschraubter Kotflügel”.
Hier würde mich die Meinung des SV sehr interessieren, da es sich um ein fast täglich auftauchendes Problem handelt:
Unabhängig von der Frage der Laufleistung und des Fahrzeugalters wurden in dem von RA Melchior geschilderten Fall nur Beschädigungen aufgeführt, die durch Neuteil-Ersatz behoben werden. Kotflügel, Stoßfänger, Scheinwerfer.
Mal angenommen, der Schaden bleibt wirklich auf diese Teile beschränkt, also keine Einwirkung auf das Fahrzeuggefüge bei der Instandsetzung erforderlich (Richten usw.):
Wie wirkt sich dies aus der Sicht des SV auf die Wertminderung aus?
07. Mai 2007 at 23:12
Nachtrag:
Von RA Kasulke geschilderter Fall. Sorry!
08. Mai 2007 at 00:48
Laut der ADAC Empfehlung sind Schäden oberhalb der Bagatellgrenze bei Verkauf anzugeben- siehe ADAC->Recht und Rat->Kauf Leasing Miete->Gebrauchtwagenkauf
Link->http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kauf_leasing_miete/gebrauchtwagenkauf/maengelhaftung/default.asp?ComponentID=4002&SourcePageID=26895#atcm:8-12651
Zitat:
“Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung gilt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren.”
Die BGH Entscheidung zum Thema Bagatellschaden spricht davon das es sich bei 1.400 DM (715,81 €) nicht um einen Bagatellschaden handelt.
Da dürfte der Schaden, wie ihn Herr Rechtsanwalt Kasulke beschrieben hat, deutlich darüber liegen!
Somit ist ganz klar festzustellen, dass man dieses Fahrzeug beim Verkauf als Unfallfahrzeug offenbaren muss.
Die Sache mit der Wertminderung ist doch ganz einfach. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer technischen Wertminderung und einer merkantilen Wertminderung.
So wie Herr RA. Kasulke den Schaden und die Reparatur beschrieben hat, wird sicher keine technische Wertminderung eintreten. Hierzu müsste nämlich ein unfallursächlicher Mangel am Fahrzeug zurückbleiben. Da es sich jedoch nur um sog. “Wechselarbeiten” handelt, fällt eine technische Wertminderung nicht ins Gewicht.
Anders sieht es jedoch mit der merkantilen Wertminderung aus. Diese stellt nämlich darauf ab, dass dieses Auto, dank der Offenbarungspflicht, am Tag der Reparaturfertigstellung auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Kaufpreis erzielen würde, als ein identisches aber unfallfreies Auto. Dieser Differenzbetrag, also den Betrag den man nun weniger erzielen kann, nennt man merkantiler Minderwert.
Für die Berechnung von Wertminderungen gibt es mehr als 9 unterschiedliche Methoden, die von Fall zu Fall ebenso unterschiedlich vom Sachverständigen anzuwenden sind. Eine grundsätzliche oder einzige Methode liefert jedenfalls zu 90 % falsche Ergebnisse. Deswegen liegt die Ermittlung der Wertminderung einzig in den Händen eines Sachverständigen, der dazu alle wertminderungsrelevanten Faktoren (das können bis zu 17 sein) von Fall zu Fall abwägen muss.
Grüße
Ida
08. Mai 2007 at 00:53
Upsala!
Da sind die Links wohl verutscht!
@Versicherungsfutzi
Ab welchen Höhe eines fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden bekommt dieses Fahrzeug von Ihnen einen Eintrag in die Uniwagnisdatei?
Grüße
Ida
08. Mai 2007 at 07:22
Hallo Versicherungsfuzzi,
Ida Oberlehrer hat das wichtigste bereits ausgeführt. Technisch ist das Fahrzeug einwandfrei instand gesetzt. Original-Teile, saubere (unterstellen wir mal) Lackierung etc. pp. Aber der Schaden ist und bleibt offenbarungspflichtig. Wenn Vorschäden nicht mehr offenbarungspflichtig sind, können wir alles neu überdenken.
Mfg. SV Stoll
08. Mai 2007 at 10:01
Kommt selten vor, jedoch dieses Mal muß ich der Versicherung Recht geben. Mit zunehmenden Fahrzeugalter wird je nach Marktgängikeit die Wertminderung auf Grund eines Unfallschadens abnehmen. Ab einem gewissen Fahrzeugalter ist sogar die Reparatur eines Unfallschadens mit einer Wertsteigerung verbunden. Ein Sharan TDi ist ein sehr marktgängiges bzw. gefragtes Fahrzeug. Selbst mit fachgerecht instand gesetzten Unfallschäden wird ein Gebrauchwagenhändler nicht lange auf diesem Fahrzeug sitzen bleiben, oder etwa deswegen herumfeilschen müssen.
Folgende Bedingungen sind Voraussetzung für die Ermittlung der merkantilen Wertminderung:
Es liegt kein Bagatellschaden im Sinne der Wertminderungsmethode vor.
Wertminderungsrelevante Teile (nur erstmalige Beschädigung) werden im Schadenfall behandelt. Geschraubte Karosserieteile unterliegen in der Regel keiner Wertminderungsanfälligkeit. Es sei denn, es handelt sich um eine verzinkte Karosserie und das ersetzte Teil ist nicht verzinkt.
Fahrzeugalter und Wertminderungsanfälligkeit lassen eine Wertminderung erwarten. Fahrzeuge dieses Typs haben je nach Schaden bis zu einem Alter von einschließlich 58 Monaten eine Wertminderung zu erwarten.
Eine fachgerechte Reparatur wird vorausgesetzt.
Die Laufleistung des Fahrzeuges liegt zwischen 1000 und 200000 km.
Der empfohlene Neupreis des Fahrzeug ist höher als 5000,- €.
Der aktuelle Fahrzeugwert (Händlerverkaufspreis) ist höher als 1750,- €
Sicherlich ist dieser Unfall offenbarungspflichtig. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Endeffekt kein Nachlass deswegen gewährt werden müsste. Ich empfehle daher auch immer, dass ein Satz Fotos bzw. das Gutachten (Kopie reicht) welcher diesen Schaden dokumentiert, vom Halter aufbewahrt wird. Wäre das Fahrzeug ca. 1 Jahr alt gewesen, dann wäre bei meiner Rechnung auch eine merkantile Wertminderung in besagter Höhe gerechtfertigt gewesen. Aber nach 5 1/2 Jahren ist dieses Fahrzeug bereit soweit betagt, dass in kurzer Zeit nötige Verschleißreparaturen eher ins Gewicht fallen würden, als dieser “kleine” Bumser.
08. Mai 2007 at 10:14
@ Schwäblein
“Sicherlich ist dieser Unfall offenbarungspflichtig. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Endeffekt kein Nachlass deswegen gewährt werden müsste.”
Hier muss ich Ihnen eindeutig widersprechen. Stellen Sie zwei Fahrzeuge mit gleicher Zulassung, KM-Laufleistung, Austattung etc. nebeneinander - beide sind zu 10.000 € zum Verkauf angeboten. Eines mit dem obigen Unfallschaden, eines ohne den Unfallschaden. Jetzt kommt der Käufer A und erfährt, dass das eine ein Unfallfahrzeug mit einem offenbarungspflichtigem Schaden ist. Für welches Fahrzeug wird er sich entscheiden ? Natürlich für das unfallfreie - außer er bekommt bei dem anderen eventuell einen Nachlass - die Wertminderung ! Auf Verschleißreparaturen etc. kommt es dabei gar nicht an. Das Auto hat nunmher einen Makel und dieser Schaden ist durch den Schädiger auszugleichen. Immerhin ist ein Kotflügel und ein Scheinwerfer ausgetauscht und dass lässt auf dem Markt den Verkaufspreis sinken. Daher werden in der DAT und Schwackeliste auch KFZ bis zu einem Alter von 12 Jahre, unfallfrei, gelistet. Sie können m.E. nicht auf den technsichen Aspekt abstellen, sondern den Markt berücksichtigen. Dieser nimmt nunmal einen Abschlag vor - egal ob das KFZ gut verkäuflich ist oder nicht.
08. Mai 2007 at 10:48
Sehr geehrter Herr Kasulke,
Ihre Bedenken kann ich schon verstehen. Aber aus meiner Sicht muß ich dabei bleiben. Ein ausgestauscher 5 1/2 Jahre alter Scheinwerfer ist immer eine Wertsteigerung und kein Makel. Das trifft auch auf die Stoßstange und den geschraubten Kotflügel zu. Ansonsten hat das Fahrzeug keine Schäden an Rahmen oder Aufhängungen erlitten. Nach 5 1/2 Jahren Gebrauch haben die Original-Teile mit Sicherheit Gebrauchsspuren (Steinschläge, Kratzer, Parkrempler etc.) erfahren. Und wenn ich die Wahl hätte (Sie haben mich gefragt.) dann würde ich mich für das Fahrzeug mit den erneuerten Teilen entscheiden.
Seit 12 Jahren bin ich freiberuflicher Sachverständiger. In dieser Zeit habe ich weit mehr als 2000 Haftpflichtschäden begutachtet. Nicht jeder reparierte Schaden zieht automatisch einen Wertverlust nach sich.
08. Mai 2007 at 11:00
Hallo Herr Schwäblein,
wenn das ihre Hompage die Ausführungen zum Thema Restwert betrachte:
“Selbstverständlich sind wir bereit, wenn es durch unsere Kunden ausdrücklich gewünscht wird, entsprechend der aktuellen Rechtssprechung ausschließlich regionale Restwertgebote, also Angebote von Restwertinteressenten, mit denen der Geschädigte auf kurze Distanz selbst persönlich Kontakt aufnehmen kann, für die Restwertermittlung zu berücksichtigen. Wir sind erfahrungsgemäß selbst aber nicht davon überzeugt, daß dadurch ein zusätzlicher Vorteil für den Geschädigten eintritt.”
wundern mich Ihre Ausführungen in Punkto Wertminderung nicht.
Sie sind sicher freiberuflich und unabhängig tätig???
Grüße
IDA
08. Mai 2007 at 11:04
Sie gehen zumindest m. E. gerne den Weg des geringsten Versicherungswiderstandes!
Grüße
Ida
08. Mai 2007 at 11:08
@ Ida Oberlehrer
Inswoeit verwundert mit auch der Kommentar des Herrn Schwäblein unter:
http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-267
Ich verweise inwoweit auf das BGH-Urteil vom 06.März 2007. Aus diesem geht eindeutig folgendes hervor:
Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar.
08. Mai 2007 at 12:39
Es kommt nicht auf eine Schematisch-Mathematische Betrachtungsweise, sondern auf die Marktverhältnisse an. Klar gibt es Punkte, die die Höhe der Wertminderung beeinflussen. Ganz wichtig dabei die Marktgängigkeit.
Eine gute Marktgängigkeit schließt aber eine Wertminderung nicht aus.
Herr RA Kasulke schrieb:
“Der PKW der Mandantin ein Sharan TDI Family, Erstzulassung am 02.07.2001, wurde bei einem KM-Stand von 78079 durch einen Antsoß vorne rechts derart beschädigt, dass der Kotflügel, der Stoßfänger sowie der rechte Scheinwerfer ausgetauscht werden musste. Der VU ereignete sich am 19.12.2006. Das lt. Gutachten in einem guten Allgemeinzustand, gepflegte KFZ war also am Tag des Schadensereignisses ca. 5 1/2 Jahre alt”
Bei 78000km Lauflesitung und, laut Gutachten guten Allgemeinzustand, kann schwerlich davon gesprochen werden das evtl. sogar werterhöhende Faktoren eingetreten seien.
SV Stoll
08. Mai 2007 at 13:14
Jetzt schauen wir mal:
“Folgende Bedingungen sind Voraussetzung für die Ermittlung der merkantilen Wertminderung:
Es liegt kein Bagatellschaden im Sinne der Wertminderungsmethode vor.
So, die berühmte 10% Grenze? Erfährt also ein Fahrzeug, das 50000,00 Euro wert ist und einen 4800,00 Euro Schaden erleidet keine Wertminderung? Sind 4800,00 Euro eine Bagatelle?
Wertminderungsrelevante Teile (nur erstmalige Beschädigung) werden im Schadenfall behandelt. Geschraubte Karosserieteile unterliegen in der Regel keiner Wertminderungsanfälligkeit. Es sei denn, es handelt sich um eine verzinkte Karosserie und das ersetzte Teil ist nicht verzinkt.
Die übliche Vermischung von technischer mit merkantiler Wertminderung. Es kommt auf die Offenbarungspflicht des Unfallschadens an.
Ein Ersatz eines verzinkten Bauteiles durch ein nicht verzinktes gehört zur technischen Wertminderung.
Fahrzeugalter und Wertminderungsanfälligkeit lassen eine Wertminderung erwarten. Fahrzeuge dieses Typs haben je nach Schaden bis zu einem Alter von einschließlich 58 Monaten eine Wertminderung zu erwarten.
Starre Altersgrenzen wurden schon vom BGH über den Haufen geworfen. Woher kommt diese Erkenntnis von 58 Monaten?
Eine fachgerechte Reparatur wird vorausgesetzt.
Total falsch. Die Wertminderung tritt sofort ein, unabhängig ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht. Wird das Fahrzeug unrepariert weiter veräußert, wir auch die Wertminderung mit “verkauft”.
Die Laufleistung des Fahrzeuges liegt zwischen 1000 und 200000 km.
So, unter 1000km gibt`s nichts? Nagelneue Fahrzeuge sind nicht wertminderungswürdig?
Der empfohlene Neupreis des Fahrzeug ist höher als 5000,- €.
Woher kommt diese Erkenntnis?
Der aktuelle Fahrzeugwert (Händlerverkaufspreis) ist höher als 1750,- €
dto.
Hier denken immer noch ein paar Unentwegte, sie könnten mit starren technischen Vorgaben die Marktverhältnisse beeinflussen. Ich sehe schon das Gesicht eines Käufers vor mir, dem ein Verkäufer mit einem Schadensgutachten in der Hand weißmachen will, das der Wagen jetzt mehr wert sei, weil er einen instand gesetzten Unfall hat. Der Verkäufer kann froh sein, wenn der Käufer nur das Weite sucht………
Der Haule
08. Mai 2007 at 13:33
Geht es in diesem Forum nur darum, daß Leute mit Pseudonym Rundumschläge verteilen können, und behaupten mehr Fachwissen als eigentliche Fachleute zu haben?
Zitat:
Eine fachgerechte Reparatur wird vorausgesetzt.
Der Haule:
“Total falsch. Die Wertminderung tritt sofort ein, unabhängig ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht. Wird das Fahrzeug unrepariert weiter veräußert, wir auch die Wertminderung mit “verkauft”. (Zitat Ende)
Aaha: Demzufolge müßte, wenn das Fahrzeug in jungen Jahren verunfallte und dabei eine Wertminderung von, sagen wir mal 1500,- € erfahren hat, als Metusalem von 15 Jahren immer noch um 1500,- € gewertmindert werden ob wohl als unfallfrei nicht einmal diesen Wert auf dem Markt erzielen würde.
Meine Herren! Die Wertminderung ist kann nicht als konstanter Wert für gleiche Fahrzeuge unterschiedlichen Alters angenommen werden!
Aber desahlb sind Sie Rechtsanwälte (die meisten jedenfalls) und ich bin Sachverständiger.
Ich verbitte mir auch, mir zu unterstellen, ich wüßte nicht, welche Größe eine Bagatelle im Schadenfall dar stellt. Von 10% oder anderen Phantasien habe ich nie gesprochen!
Zu einem seriösen Beitrag gehört auch, daß man nicht unter einem Pseudonym seine Anonymität waren möchte.
Guten Tag!
08. Mai 2007 at 13:36
Noch etwas:
So, unter 1000km gibt`s nichts? Nagelneue Fahrzeuge sind nicht wertminderungswürdig?
Keine Wertminderung - da gibts ein neues Auto !!!
08. Mai 2007 at 13:57
Bevor es ausartet:
Formulieren Sie halt genauer. Diese Aussage erweckt genau den Eindruck, den ich beschrieben habe.
Weiterhin regen Sie sich nicht so auf und toben hier rum.
Ihre Formulierungen lassen keinen anderen Schluß zu, als den, den sie erwecken.
Ich ziehe mich hiermit dezent und aus Rücksichtnahme auf den Blogbetreiber zurück, bevor das hier wieder ausartet.
Der Haule
P.S.: Bin selber SV, nur so zur Info.
08. Mai 2007 at 14:08
Zitat GA Schwäblein:
Aaha: Demzufolge müßte, wenn das Fahrzeug in jungen Jahren verunfallte und dabei eine Wertminderung von, sagen wir mal 1500,- € erfahren hat, als Metusalem von 15 Jahren immer noch um 1500,- € gewertmindert werden ob wohl als unfallfrei nicht einmal diesen Wert auf dem Markt erzielen würde.
Ich verstehe nicht ganz was ihrer Ausführungen mit denen von Haule gemein haben?
Die merkantile Wertminderung geht nach 24 Monaten progressiv auf null.
Das weiß Haule sicher.
Grüße
Ida
08. Mai 2007 at 14:17
Richtig Ida!
Die Wertminderung geht immer weiter gegen Null je älter das Fahrzeug wird. Hat man nun ein Fahrzeug, welches auf Grund eines Unfalles gewertmindert werden mußte, so gilt diese Wertminderung für den unmittelbaren Unfallzeitraum. Wird das Fahrzeug unrepariert weiter genutzt oder es steht nur Jahre lang unrepariert rum und wird dann später erst verkauft, dann ist die Wertminderung nicht mehr die Selbe…
08. Mai 2007 at 16:42
Kopfschüttel,
was ist den hier los, wo verbirgt sich denn hier der kern des merkantilen charakters, richtig auf einer teilweise psychologischen irrationalen ebene der am marktbeteiligten personen. meiner meinung nach hat jede handelsebene ihre eigenen gesetze, aber gerade deshalb begründet sich häufig die verständliche abneigung gegen vorgeschädigte, wenn auch vollständig reparierte fahrzeuge. ich höre immer wieder schlagworte wie “eingriff ins gefüge” oder ist ja nur ein einfach schaden unter ausschließlicher verwendung von “schraubteilen” instandzusetzen, mit gleichem atemzug wird sogar nach dem vorteilsausgleich gejammert. einfacher ausgedrückt, die gefühlte abneigung eines normal verständigen menschen, lässt sich sogar technisch rational und einfach begründen, auch bei den sog. einfachschäden kommt es oftmals zu kräfte- und impulseinleitung auf die sensibelen fahrzeugkomponenten. kleines beispiel zu den schraubteilen: heckanstoß auf anhängerkupplung, nur der stoßfänger mit ahk wurde erneuert geschätzte rep.-kosten ca. 1.400 eur. so und jetzt hört man wieder lauthals das ausgeleierte totschlagargument “wertminderung” niemals und überhaupt der hat ja sogar eine neue ahk und einen neuen stoßfänger (frischeingefärbt) bekommen. nach 2 monaten wird das fahrzeug dann verkauft, nur dumm, dass erst nach weiteren 2000 km und bei dem neuen besitzer die gasentladungslampe abraucht und dadurch das zündgerät in mitleidenschaft gezogen wurde. das diese unwesentliche kleinigkeit, natürlich je nach ausführung, mal eben weitere 500- 1000,- euro auf den plan ruft, nun ja ist halt dumm gelaufen für den käufer, kann ja unmöglich kausal dem damaligen ereignis zugesprochen werden, oder vielleicht doch ? diese und weitere abneigungen gegen gewisse eigenschaften, werden von den allermeisten käufern nicht nur rational, sondern auch stark emotional aufgenommen und beurteilt.
08. Mai 2007 at 16:59
Es sei mir gestattet noch einmal ein paar grundsätzliche Gedanken betreffend der Wertminderung zu äußern.
1. Zu allgemeine Fahrzeugen des täglichen Gebrauchs dürften meine bereits getätigten Aussagen ausreichen.
2. Es gibt selbstverständlich auch Kategorien von Fahrzeugen, bei denen die Wertminderung anders zu ermitteln ist. Dazu gehören z.B. Fahrzeuge, zu denen man Liebhaberstück sagen würde. Aber auch Oldtimer, welche Zustandsnoten von 1 oder 2 erreichen, unterliegen einer Wertminderungsanfälligkeit. Je nach Schadenumfang ist ein Fahrzeug der absoluten Spitzenklasse (Note 1) auch nach fachgerechter Reparatur kaum noch mit Note 1 bewertbar. Der Auf Grund dieser Herabstufung eingetretene Wertverlust, welcher ohne komplizierte Berechnungsmethoden durch Marktanalyse zu ermitteln ist, wird als Wertminderung festgestellt.
3. Nutzfahrzeuge unterliegen KEINER Werminderungsanfälligkeit.
4. Motorräder stellen ebenfalls einen Sonderfall in der Wertminderungsermittlung dar. Einen eindeutigen und auch bleibenden Wertverlust stellt ein Austausch des Rahmens dar. Hierbei muß ebenfalls unterschieden werden, ob es sich bei dem Ersatzrahmen um ein in Lizenz gefertigten Zubehörrahmen oder um einen Original-Rahmen aus der Markenfertigung handelt. Genaue Berechnungsmethoden dafür sind auch bis heute noch nicht entwickelt worden. Bleibt es also auch hierbei der Sachverständige in der Pflicht, seine Ermittlung der Wertminderung nachvollziebar zu begründen.
5. Für alle die es interessiert: Die DEKRA, welche sich in wundersamer Weise in mehreren Autohäusern eingenistet hat, und per Weisung die Haftpflichtschäden deren Kunden abgreift, wird auch bei den neuesten Fahrzeugen keine Wertminderung in ihren Gutachten ausweisen. Ein Beispiel: Eine Kundin aus meinem Ort erlitt mit ihrem Fahrzeug, einem 1 1/2 Jahre alten Alfa Romeo GT 3.2 V6, einen Heckschaden durch einen Auffahrunfall. Ihr Mann meinte doch, das Fahrzeug daraufhin der DEKRA vorstellen zu müssen. Im Anschluß erfolgte sofort die Reparatur in einer freien Werkstatt. Der Bumser war so heftig, daß das Heckblech (Schweißteil) ausgewechselt werden mußte. Seitenwände Kofferraumboden Längsträger wurden gerichtet. Auch der Deckel wurde instand gesetzt. Jeder SV wird bestätigen: Da ist eine Wertminderung drin! Nun ist durch diesen Unfall auch noch bei der Halterin ein HWS-Trauma eingetreten, worauf sie auf Grund der Zurückhaltung der Versicherung (endlich!) einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Dieser hat sich auch das Gutachten zu Gemüte gezogen und stolperte über den Abschnitt “Wertminderung” und rief mich an. Ich ließ mir daraufhin das Schriftwerk des DEKRA-Sachverständigen zufaxen. Stand da doch allen Ernstes drin “Auf Grund des Alters, der Laufleistung” … 20.000 km … “und des Schadenumfanges ist keine merkantile Wertminderung zu befürworten” Selbst auf Grund der dürftigen Instandsetzungs-Positionen reichte der von der DEKRA eingeschätzte Schadenumfang aus, eine Wertminderung von 700,- € zu errechnen. Diese Anwort bekam von mir der Rechtsanwalt, und die Versicherung hat anstandslos gezahlt. Von der Kundin bzw. deren schlauen Ehemann kam nicht einmal das Wort eines Dankes. Sollen die doch weiter zur DEKRA gehen und von den sich so schnell über den Tisch ziehen lassen, dass sie die dabei entstehende Reibungshitze als Nestwärme empfinden! Ich bin nicht aus sie angewiesen.
08. Mai 2007 at 17:20
Hallo Herr Schwäblein,
hier mal die eigentliche Frage:
Da stehen zwei identische Autos. Das eine völlig unfallfrei, das andere, bei dem genau vor einem Tag die Unfallschadenreparatur fertiggestellt wurde. Alter und Laufleistung sind egal. Der Schaden war nicht nur gering im vergleich zum Wert.
Beide sollen das gleiche Geld kosten. Welches nehmen Sie?
Aha, ich würde natürlich auch das unfallfreie nehmen, außer das andere ist 10 Jahre alt und hat einen neuen Motor durch die Reparatur bekommen, aber dann wäre es vermutlich Totalschaden gewesen.
Grüße
Andreas
08. Mai 2007 at 17:48
Ups, jetzt habe ich gerade gesehen, dass RA Kasulke genau meine Erklärung schon vorher gebracht hat, naja, doppelt hält besser.
08. Mai 2007 at 19:06
@ Dipl.-Ing. Schwäblein
“Hat man nun ein Fahrzeug, welches auf Grund eines Unfalles gewertmindert werden mußte, so gilt diese Wertminderung für den unmittelbaren Unfallzeitraum. Wird das Fahrzeug unrepariert weiter genutzt oder es steht nur Jahre lang unrepariert rum und wird dann später erst verkauft, dann ist die Wertminderung nicht mehr die Selbe…”
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und nicht ein Jahr später.
P.S. Deshalb sind Sie Sachverständiger und ich Rechtsanwalt.
08. Mai 2007 at 20:13
Herr Schwäblein sagte
“Aber aus meiner Sicht muß ich dabei bleiben. Ein ausgestauscher 5 1/2 Jahre alter Scheinwerfer ist immer eine Wertsteigerung und kein Makel. Das trifft auch auf die Stoßstange und den geschraubten Kotflügel zu.”
Das versuchen Sie mal einem nur “Otto Normal Fahrenden” zu erklären, dass es seiner neuen Errungenschaft nichts ausgemacht hat, mal eben an irgendwelchen Stellen zerlegt worden zu sein. Dem Verbraucher ist schon seit längerem Bewusst, das es durchaus oft passiert, nach solch einer Reparatur, klappernde Geräusche vorzufinden. Ob fachgerecht repariert oder nicht und darum geht es u.a. . Nur ein Argument, welche Gedanken einem “normal” Endverbraucher durch den Kopf gehen.
Allein diese antizipative Kaufgedanke, bestätigt doch solch eine Wertminderung zum Schutze des Verbrauchers.
Das sind jedenfalls des öfteren Äusserungen, die ich von Kunden gehört habe und das seit über 15 Jahren als Meister (direkt vor dem Kunden stehend).
MfG
09. Mai 2007 at 07:41
Hallo RA Schepers,
Vollkommen richtig, aber bitte fürgen Sie auch im Interesse Ihrer Mandanten hinzu, dass Sie die volle Summe auch einklagen, wenn auf Grund von Verzögerung die Regulierung beispielsweise sich über ein Jahr hin ziehen wird.
Will Ihr Mandand aber zehn Jahre später sein Fahrzeug verkaufen wird er doch hoffentlich nicht die damals “erzielte” Wertminderung mit durchreichen …
mfg.
09. Mai 2007 at 21:16
@ Dipl.-Ing. Schwäblein
Natürlich klage ich die volle Wertminderung ein und nicht die, die ein oder zwei Jahre später besteht. Ich stütze mich ja auch auf ein Gutachten, das zeitnah erstellt wurde, und nicht ein Jahr später.
Falls sich die Regulierung ein Jahr verzögert hat, ist die Sache bereits 9 Monate bei Gericht.
“Will Ihr Mandand aber zehn Jahre später sein Fahrzeug verkaufen wird er doch hoffentlich nicht die damals “erzielte” Wertminderung mit durchreichen …”
“erzielt” ist die falsche Vokabel, es muß erlitten heißen. Der Geschädigte hat in seinem Vermögen einen Nachteil (Schaden) erlitten, der ausgeglichen werden muß.
“erzielen” kann man einen Verkaufserlös, das hört sich nach Gewinn an. Der Geschädigte hat aber keinen Gewinn, sondern einen Schaden, eine Vermögenseinbuße, er hat weniger als vor dem Unfall. Dieses weniger wird ausgeglichen (zumindest wirtschaftlich).
09. Mai 2007 at 22:08
Bei aller Zurückhaltung und allem gebotenen Respekt, aber Sie Herr Schwäblein, haben offensichtlich nicht die geringste Ahnung von dem was Sie hier von sich geben.
Aussagen wie:
Zitat
“Nutzfahrzeuge unterliegen KEINER Werminderungsanfälligkeit.
oder Motorräder stellen ebenfalls einen Sonderfall in der Wertminderungsermittlung dar”.
Ohne Worte!
Soll das jetzt eine Dokumentation ihrer bestechenden Ahnungslosigkeit sein, oder warum wollen Sie ihr halbwissen an den Mann oder die Frau bringen, oder ist es einfach nur Versicherungsgeflüster. Ich habe schon bei einigen Gerichtsentscheidungen als Sachverständiger zum Thema “Wertminderung bei Nutzfahrzeugen” mitgewirkt und jedesmal wurde auch von mir eine merkantile Wertminderung in nicht unerheblicher Höhe festgestellt, also lassen Sie einfach diese unqualifizierten Äußerrungen. Und was die heutigen Kräder angeht, ist es unter Fachleuten unstrittig, dass gerade diese Fahrzeuge in einer ganz besonderen art- und weise der merkantilen Wertminderung nach einem Schadenereignis ausgesetzt sind.
09. Mai 2007 at 22:59
Hier entspinnt sich ja wirklich eine muntere Diskussion. Um die Kirche einmal wieder ins Dorf zu schieben: Die merkantile Wertminderung soll per definitionem den Wertverlust ausgleichen, den ein Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Reparatur erleidet. Sie ist wohl unbestritten unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. wann der/die Geschädigte das Fahrzeug überhaupt verkauft. Demnach handelt es sich selbstverständlich um einen fiktive Größe, diese ist auch zum Schadenszeitpunkt zu berechnen, alles andere wäre unrealistisch.
Tatsache ist, das jeder potentielle Käufer eines Fahrzeugs versuchen wird, einen Vorschaden - welchen Umfangs auch immer - als wertminderndes Kriterium in die Verhandlungen einzuführen, ob nun technisch unbedingt gerechtfertigt oder nicht. Daher halte ich Begrenzungen auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs für relativ abwegig, jedenfalls mit den so gern propagierten Werten 5 Jahre und/oder 100.000 km.
Ebenso kann ich den Thesen des Herrn Dipl.-Ing. Schwäblein nicht folgen (nur am Rande: Die DEKRA ist aus Insidern bestens bekannten Gründen nun wirklich weder Beispiel noch Maßstab). Wenn er also ein eigenes Berechnungsprogramm zur Wertminderung anbietet, werde ich wohl nicht sein Kunde werden.
09. Mai 2007 at 23:33
Ich glaube ja sein “Programm” funktioniert bei Motorrädern und Nutzfahrzeugen nicht.
10. Mai 2007 at 08:07
Hallo Comet, Ich verbitte mir Ihre falschen, unqualifizierten und beleidigenden Ausfälle! Wer sich hinter einem Pseudonym verstecken muß, hat nicht das moralische Recht ein Urteil über andere zu urteilen. Das gilt auch für für Sie, Schlaumeier! Kennen Sie denn überhaut dieses Programm? Ich habe es bereits unzählige Male verkauft, und die Sachverständigen, die damit arbeiten, sind sehr zufrieden damit.
10. Mai 2007 at 08:57
@ Dipl.-Ing. Schwäblein:
Fragt sich nur, ob die Zufriedenheit sich auch auf die Geschädigten erstreckt, denen offensichtlich eine Wertminderung oft nicht zugebilligt wird.
10. Mai 2007 at 09:49
Sie können sich natürlich alles verbitten, letztendlich bekommen Sie und ihre fehlgeleiteten Rechenkünstler mit wenigen Handgriffen regelmäßig die Karten gelegt.
10. Mai 2007 at 10:18
Kommentar wegen Unsachlichkeit von der Redaktion gelöscht
Bitte keine haltlosen Unterstellungen, auch wenn man anderer Ansicht ist. Man kann seine Meinung immer sachlich begründen !
Kasulke, Rechtsanwalt
10. Mai 2007 at 10:30
Liebe Kommentatoren,
letzter AUFRUF zur S A C H L I C H K E I T !!
Ansonsten wird “Frau Edith” hier noch stärker eingreifen und die Kommentare “löschen” bzw. wie Ihr Name sagt edithieren !
10. Mai 2007 at 11:58
Noch mal grundsätzlich:
Man kann nicht alle Wünsche erfüllen, wenn beispielsweise Opa mit seinem alten OPEL - Omega A nach einem Unfall durch einen freien Sachverständigen unter Ausnutzung der Opfergrenze eine Reparaturfreigabe zugesprochen bekommt, nun auch noch eine Wertminderung haben möchte … Man muß die Kirche schon im Dorf lassen.
Die von mir verwendete Berechnungsmethode ist nachvollziehbar und marktkonform. Sicherlich nicht für alle Schadenfälle anwendbar aber für die meisten. Die Sachverständigen, die das Programm mittlerweile schon jahrelang nutzen, möchten nicht mehr darauf verzichten. Schließlich wird die Arbeit bei der Erstellung der Gutachten enorm erleichtert.
Und zu COMET ! Die Sache mit den Karten gelegt bekommen… Bleiben Sie bitte sachlich und versuchen Sie nicht andere Berufskollegen zu diffamieren, die mit ihrer Arbeitsweise erfolgreicher sein könnten, als Sie es möglicherweise sind.
Es geht doch schließlich darum, als freier Sachverständiger einen Weg für seine Kunden zu finden, in kürzester Zeit und für jeden noch so pinglichen Versicherungssachbearbeiter nachvollziehbar die aus technischer Sicht vertretbaren Schadenersatzansprüche zusammen zu tragen und zu begründen. Auch für die Rechtsanwälte ist es eine Arbeitserleichterung, wenn er vom Sachverständigen in dem Gutachten mögliche offene Fragen im Vorfeld beantwortet sieht.
Jeder Sachverständige hat seine eigene “Handschrift” und demzufolge sehen die Gutachten von verschieden SVs auch unterschiedlich aus. Ich würde mir aber niemals anmaßen zu behaupten, dass deshalb andere Berufskollegen schlechter arbeiten, nur weil sie ihre Gutachten anders gestalten.
Der freie Sachverständige wird daran gemessen, ob er die Schadenersatzansprüche vollständig erfasst UND die Versicherung diese anerkennt und zügig bezahlt. In soweit sollte RAs und SVs eine Symbiose darstellen und nicht gegenseitig aufeinander herumhacken. Der Erfolg gibt mir Recht!
10. Mai 2007 at 12:44
@ Schwäblein
“in kürzester Zeit und für jeden noch so pinglichen Versicherungssachbearbeiter nachvollziehbar” und “die Versicherung diese anerkennt und zügig bezahlt.”
Sorry, aber ich denke Sie gehen von einem falschen Auftrag aus. Ihr Kunde beaufragt Sie ein objektives Schadengutachten zu erstellen. Es kann nicht darum gehen, ob dieses Gutachten einem “pinkligen” SB bei der Versicherung gefällt. Der freie SV wird sicherlich nicht daran gemessen, ob die Versicherung mit seinem Gutachten einverstanden ist, sondern ob aus sachverständiger Sicht der Schaden richtig ermittelt wurde und einer Überprüfung durch andere freie Sachverständige bestand hat.
Und um es überspitzt darzustellen: Als Anwalt wäre es Parteiverrat, wenn ich dem Mandanten so vertrete, wie sie es mit Geschädigten machen. Frei nach dem Motto: “Sie hätten ja eigentlich Anspruch auf …. aber der pinklige Sachbearbeiter, den wir leider haben, will nicht .. dann machen wir es halt so, dass es dem pinkligen SB gefällt.”
10. Mai 2007 at 12:45
Genau deswegen, siehe obiger Schlagabtausch, wollte ich nichts mehr sagen.
Nur noch eine kleine Geschichte aus meiner Laufbahn:
Chef-SV Allianz: “ich würde nur zu gerne einfach unter ihre Gutachten einen Haken druntermachen (sprich erledigt) können!”
Ich ” Das würde Ihnen so passen, da kann ich ja gleich das Allianz-Schild übers Büro hängen”.
10. Mai 2007 at 14:03
Genau das habe ich gemeint, Herr Kasulke, vollständige Erfassung aller Schadenersatzansprüche im Gutachten betreffend des verunfallten Fahrzeuges. Dazu reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine detaillierte Kalkulation abzuliefern. Man muß als SV auch den einen oder anderen eingeschlagenen Reparaturweg begründen. Dann erst recht wird der Sachbearbeiter überzeugt sein, dass beispielsweise ein Konkurrenzgutachten oder ähnliche Kürzungsversuche erfolglos bleiben. Von Weglassen, wie sie es überspitzt darstellten, war und wird in meiner Praxis nie die Rede sein. Hab’ ich mich wohl nicht eindeutig ausgerückt?
Übrigens, Der Haule, ein freier Sachverständiger aus meiner Region, der obendrein noch mit der Mitgliedschaft im BVFS (Bundesverband freier Sachverständiger) wirbt, hat seit kurzem in dem selben Büro Seine ALLIANZ-Vertretung eröffnet! LOL
11. Mai 2007 at 10:00
Eine ganz persönliche Einschätzung meinerseits:
Es gibt nur eine merkantile Wertminderung, keine technische Wertminderung.
Ich meine, die merkantile Wertminderung kann man nicht berechnen. Man kann sie nur durch Marktbeobachtung ermitteln.
Allerdings ist es für die Praxis hilfreich, sich auf eine Berechnungsmethode zu stützen.
16. Mai 2007 at 17:31
@Dipl.-Ing Schwäblein:
Zitat:
“3. Nutzfahrzeuge unterliegen KEINER Werminderungsanfälligkeit.”
Diese Behauptung ist, Verzeihung, schlicht und einfach falsch. -
Die für Kfz erörterten Grundsätze zur Wertminderung gelten auch für gewerblich genutzte Pkw und Nutzfahrzeuge, sofern sie als Handelsobjekte in Betracht kommen u. im Falle eines auf einem Unfall beruhenden Schadens im Rechtsverkehr geringer als unfallfreie Fahrzeuge bewertet werden. Auch hier kann eine Wertminderung sogleich gefordert werden. So werden z.B. auch Lkw, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im Allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen. Denn ein großer Teil der Käufer ist - vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden u. der möglicherweise bestehenden höherer Schadensanfälligkeit reparierter Wagen - nicht bereit, für wieder instand gesetzte Unfallfahrzeuge denselben Preis zu zahlen, wie für entsprechende unbeschädigte Wagen. Insoweit kann es keinen Unterschied zu beschädigten (Privat-) Pkw geben. Dies hat der BGH in VersR 1980, Seite 46 ff. entschieden. -
Nach der soeben zitierten Entscheidung des BGH bedarf es zur Ermittlung der Wertminderung ggf. der Hinzuziehung eines auf dem Lkw-Markt erfahrenen Sachverständigen (sic !).
Vorsicht also mit derartigen Pauschalbehauptungen.
31. Mai 2007 at 13:46
[...] hier wurde ausgiebieg über die Wertminderung diskutiert. Heute erreichte den Autor ein Schreiben im [...]
01. August 2007 at 01:56
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