WWK-Versicherung: genehmigt sich 4-wöchige “Sachverhaltserfassungsfrist”

Der Mandant erlitt am 04.09.2008 unverschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem die Unfallverursacherin ihm die Vorfahrt nahm. Eine völlig eindeutige Haftung also. Mit Schreiben vom 09.09.2008 wurden die Ansprüche des Mandanten gegenüber der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, es handelt sich um die WWK-Allgemeine Versicherung AG in München, angemeldet und unter Fristsetzung zum 23.09.2008 vorläufig beziffert. Unter dem Datum vom 11.09.2008 reagiert die WWK mit Formschreiben u.a. folgenden Inhalts:

“Der Unfall wurde uns von unserem Kunden noch nicht gemeldet, Schadenanzeige wurde aufgrund Ihres Anschreibens versandt….

Wir weisen auf die Sachverhaltserfassungsfrist von 4 Wochen ab Kenntnisnahme bei uns hin. Kenntnisnahme erfolgte mit Eingang Ihres Schreibens…”

“Sachverhaltserfassungsfrist” von 4 Wochen ? Was ist das denn ? - Der Mandant erleidet binnen Sekundenbruchteilen einen unverschuldeten Unfall (auf den er sich keine 4 Wochen vorbereiten kann), und die Versicherung des Verursachers genehmigt sich selbst erstmal eine Frist von 4 Wochen, um den Sachverhalt zu erfassen ?? - Zwar ist anerkanntermaßen einem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Regulierung des Schadens einzuräumen, die nach der Rechtsprechung üblicherweise mit mindestens 3-4 Wochen zu bemessen ist und mit erstmaliger Bezifferung des Schadens beginnt. Aber eine allgemeingültige und für den Geschädigten verbindliche “Sachverhaltserfassungsfrist” von 4 Wochen gibt es nach meiner Kenntnis nicht. Soll dies etwa heißen, dass sich nach Ablauf einer 4-wöchigen “Sachverhaltserfassungsfrist” für den Versicherer erst noch die übliche ca. 3-4-wöchige Regulierungsfrist der Versicherung anschließt ? - Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken, zfs 1992, S. 22 sollte der Zeitraum zwischen erster Schadensbezifferung und frühestmöglichem Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich 3 Wochen nicht unterschreiten. Und nach einer weiteren Entscheidung des OLG Saarbrücken, zfs 1991, S. 16 ist eine nach 4 Wochen eingereichte Klage nicht zur Unzeit erhoben. - Mal sehen, wie lange die WWK tatsächlich braucht, um den “Sachverhalt zu erfassen”.

2 Antworten zu “WWK-Versicherung: genehmigt sich 4-wöchige “Sachverhaltserfassungsfrist””

  1. Kopfschüttelnd Sagt:

    Woher soll denn die Versicherung wissen, ob es sich um eine “völlig eindeutige Haftung”, wenn sie bislang - eine Woche nach dem Unfall - von ihrem VN noch nichts gehört hat??

  2. RA Melchior Sagt:

    Eine „Sachverhaltserfassungsfrist” muss ja offensichtlich etwas anderes sein als die Regulierungsfrist, sonst hätte die Witwen - und Waisenklasse ja diesen Begriff benutzt, oder? Vielleicht braucht man dort „4 Wochen ab Kenntnisnahme” um den Sachverhalt zu erfassen, also zu verstehen. Dann steht allerdings zu befürchten, dass sich hier noch eine Regulierungsfrist anschließt.

    Da würde ich es wohl mit dem OLG Saarbrücken halten und nach drei bis vier Wochen klagen.

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