Württembergische – wer lesen kann …

Die Württembergische will einen Prozess nun doch nicht führen, den streitigen Restbetrag lieber zahlen (warum nicht gleich so?) und bittet um Klagrücknahme. Also Telefax vom 19.12.2008 an Württembergische:

… Diesbezüglich bitte ich allerdings, möglichst von einer Scheckzahlung abzusehen und den Betrag von 785,56 € auf mein u.a. Konto zu überweisen. Im Übrigen übersende ich nachfolgend meine Gebührennote mit der Bitte um Ausgleich. … Sobald Ihre Zahlung eingegangen ist, werde ich die Klage zurücknehmen.

Und was macht die Württembergische? Schickt mir mit Schreiben vom 20.12.2008 unverdrossen einen Verrechnungsscheck über 785,56 € – und gleicht meine Gebührennote ohne Begründung nicht aus.

So wird das wohl nichts mit der Klagrücknahme.

(P.S. Grund für die Klage war, dass auf mein Telefax hinsichtlich der streitigen Restforderung keine Reaktion erfolgte. Wie sich in einem späteren Telefonat herausstellte, will man dieses bei der Württembergischen nicht erhalten haben. Das kenne ich doch irgendwo her?)

2 Antworten zu “Württembergische – wer lesen kann …”

  1. Jens Sagt:

    Hi, hi … hast du tatsächlich geglaubt die hören auf das was du denen geschrieben hast. Weit gefehlt! Der kleine Mann ist immer der Dumme jeder macht mit ihm was er will! Zumindest hast due die Scherereien die ein Prozess mit sich bringt gespart!

  2. RA Hansen Sagt:

    Wo liegt das Problem ?
    ich empfehle, den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären mit
    dem Antrag,die Kosten der gegn.Haftpflichtsversicherung aufzuerlegen.
    In diesem Fall kommen auf die HV weitere Gerichtskosten und Anwaltsge-
    bühren hinzu.Sie wird sich überlegen,ob eine Klagerücknahme für sie nicht
    der billigere Weg gewesen wäre.
    Im übrigen: Für die Klagerücknahme erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr.Erst wenn alle Gebühren und Kostenauslagen einge-
    gangen sind nehme ich die Klage zurück.
    Telefonische Besprechungen mit der HV immer schriftlich bestätigen,um
    nicht in Beweisschwierigkeiten zu kommen bei Nichtübernahme der Terminsgebühr.

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