Württembergische - feilscht um 2,50 €
Es geht um „Peanuts”, ist aber immer wieder immer wieder lästiger Anlass für Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz: Die kleinliche Feilscherei der Versicherungen um die angemessene Allgemeine Kostenpauschale. Besonders kleinlich zeigt sich hier die Württembergische:
In einer Verkehrsunfallsache hatte ich die unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des hier zuständigen AG Wismar eine Allgemeine Kostenpauschale von 25.- € gefordert. Die Württembergische zahlte in sturer Ignoranz 20.- €. Auf nochmaligen Hinweis auf diese Rechtsprechung und Klagandrohung teilte die Württembergische nun Folgendes mit:
„Wir haben Ihnen mitzuteilen (hört, hört), dass die gängige Rechtssprechung (Rechtsprechung schreibt sich mit einem „s”!) in Mecklenburg-Vorpommern (wen interessiert das, zuständig ist hier das AG Wismar!) - und auch in Wismar ! eben gerade 20,00 Euro zuspricht. Lediglich in Einzelfällen wird von „einzelnen” Richtern anders entschieden (schlicht unwahr, keine „einzelnen” Richter, sondern alle drei hier in Frage kommenden Zivilrichter akzeptieren regelmäßig *) eine Allgemeine Kostenpauschale von 25.- € - vorausgesetzt natürlich, man macht auch diese geltend und nicht nur 20.- € !). Insofern bliebe es abzuwarten, wie das von Ihnen angestrebte Klagverfahren ausgeht.”
- Das kann ich Ihnen sagen, gerade hat eine andere derartig sture ländliche Versicherung folgenden Beschluss des AG Wismar (2 C 415/06 vom 30. Januar 2007) zur Kenntnis nehmen müssen:
<blockquote>
In dem Rechtsstreit …
„Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Die Allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25.- € ist bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO in voller Höhe ersetzungsfähig, § 249 BGB. Die Beklagten schulden die Zahlung des Differenzbetrages (5,00 €).”
</blockquote>
Da werde ich das folgende generöse Angebot der Württembergischen unter Hinweis auf diesen Beschluss wohl nicht annehmen:
„Zur Vermeidung eines Rechtsstreits und ohne Präjudiz für weitere Fälle sind wir allerdings bereit, zur endgültigen Erledigung 2,50 Euro zu zahlen.”
Wie grundgütig - ob man sich bei der Württembergischen einmal überlegt hat, das diese Korrespondenz weit mehr kostet als 2,50 € ???
*) z.B. AG Wismar 2 C 364/99 v. 11.o7.2000; 2 C 564/01 v. 16.11.2001; 2 C 438/01 v. 11.12.2001; 12 C 15/01 v. 12.o3.2002; 12 C 847/03 v. 29.10.2003; 2 C 974/03 v. 17.o2.2004; 2 C 433/03 v. 24.o2.2004; 2 C 495/03 v. 16.o3.2004; 2 C 804/03 v. 11.o5.2004; 12 C 317/05; LG SN 1 O 249/01 v. o9.11.2004.
Nachtrag:
Da mir ein Rechtsstreit über 5.- € nun doch etwas zu albern war, habe ich den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Wismar per Fax an die Württembergische geschickt und anheim gestellt, die Frage eines Rechtsstreits nochmals zu prüfen. Ergebnis: Kommentarlose Nachzahlung des Fehlbetrages von 5.- Euro. Na also, warum nicht gleich so? Müssen jedes Mal erst Zeit und Kosten verschwendet werden?
Andererseits hätte es sicherlich einen Reiz gehabt, das generöse Vergleichsangebot der Württembergischen anzunehmen, dann wäre nämlich noch eine Einigungsgebühr von 37,50 Euro zzgl.MwSt. angefallen … ![]()