Württembergische – Dreist
Wenn man
- gegenüber der Württembergischen die Allgemeine Kostenpauschale unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des hiesigen Amtsgerichts (!) mit 25.- € geltend macht und sie kommentarlos nur 20.- € zahlt:
- die Württembergische darauf hinweist, dass der PKW der Mandantin seit dem Unfall nicht mehr fahrfähig war, und sie trotzdem die Nutzungsausfallentschädigung auf eine angeblich „angemessene Reparaturdauer” kürzt;
- der Sachverständige eine Wertminderung von 225.- € bescheinigt und die Württembergische dennoch meint, nach „Art und Umfang der Reparaturarbeiten” (kosteten kapp 6.000.- €), „des Alters” (83 Monate) „und der Betriebsleistung des Fahrzeugs” (nur 52..812 km) bestünde „kein Rechtsanspruch auf Wertminderung”
hilft nur noch sofortiges klagen. Möchte wetten, dass die Württembergische gerade wegen letztgenannter Position ein Urteil eher nicht haben möchte. Wait and see …