Wettbewerbsverstoß durch Androhung, die Vergütung eines bestimmten Gutachters nicht zu zahlen
Ein Haftpflichtversicherer - über dessen Namen hier nur spekuliert werden kann - hatte angekündigt, das Honorar eines bestimmten Sachverständigen nicht zu erstatten. Dies stellt nach Auffassung des OLG Nürnberg einen Wettbewerbsverstoß dar:
Wettbewerbsverletzung durch Hinweis eines Haftpflichtversicherers auf Verweigerung der Vergütung eines bestimmten Gutachters
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung ein Wettbewerbsverhältnis existiert.
- Die Bemerkung einer Kfz-Haftpflichtversicherung einem Anwalt gegenüber, sie werde die Kosten eines speziellen Gutachters nicht ersetzen, kann eine Verletzung von § 4 Nr. 7, 10 UWG darstellen.
Aus den Gründen: Solche Mitteilungen sind schon deshalb nicht als nur im Rahmen der Vertragserfüllung erfolgende Handlungen anzusehen, weil diese Äußerungen auch gegenüber Anwälten getätigt werden, die für Anspruchsteller im Rahmen der Schadensregulierung tätig werden. Da diese Anwälte die betreffende Information aber in durchaus sachgerechter Weise zugleich auch weiteren, zukünftigen Mandanten zur Verfügung stellen, um sie davor zu bewahren, unnötige Kostenrisiken einzugehen, sind von vornherein eine Vielzahl von Kunden betroffen, so dass die Handlung der Beklagten über das individuelle Vertragsverhältnis hinausreicht.
OLG Nürnberg 3 U 1838/06 vom 20.11.2006, ADAJUR #73208
21. Mai 2007 at 11:41
Die beklagte Versicherung war die HUK Coburg.
21. Mai 2007 at 19:06
Eine ähnlichen Entscheidung hat das Landgericht Karlsruhe mit AZ: 15 O 86/04 gefällt:
“es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten oder Dritten schriftlich, telefonisch oder anderweitig mitzuteilen, es würden lediglich Mietwagenkosten übernommen, deren genannte Höhe im Einzelfall dem bloßen Nutzungsausfall nach der jeweils aktuellen Sander / Danner / Küppersbusch -Nutzungsausfalltabele, Stand 2003 entsprechen.”
und weiter
“Die Beklagte zwingt den potentiellen Kunden der Klägerin unter Ausnutzung der als Druckmittel benutzten Erstattungsfähigkeit bestimmte Geschäftspartner auf, deren Vermittlung sie anbieten. Durch die Ankündigung, dass lediglich ein Mietpreis erstattet wird, der tatsächlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug entspricht, nimmt sie in unsachlicher Weise auf die Entschließung des Kunden, ob er überhaupt ein Ersatzfahrzeug mietet, Einfluss. Die Beklagte behindert die Klägerin als Mitbewerber der aufgezwungenen Geschäftspartner.”
Vielleicht finden sich ja einige Autovermieter, die es hier mit der HUK aufnehmen, denn diese verwendet diese Textbausteine auch.
22. Mai 2007 at 18:02
Leider ist LG Karlsruhe, 15 O 86/04 nicht rechtskräftig geworden…
22. Mai 2007 at 19:01
Da gibt es aber noch ein ähnliches Mietwagenurteil vom LG Aachen: 43 O 164/05 vom 13.01.2006.
Ist dieses Urteil rechtskräftig ?
28. Mai 2007 at 22:19
Nein, das OLG Köln war vom Urteil des BGH zu XII ZR 50/04 beeindruckt, hat Unsinn erzählt, so daß die Klägerin es vorzog, die Klage zurückzunehmen — daher: nicht rechtskräftig.
03. November 2007 at 00:36
Sehr interessant, auf was für einer Grundlage dies geschehen ist-das war und ist sicher nicht der einzige Fall in Deutschland.