Wertminderung / Totalschaden und Verzinsung - warum kennt es keiner ?

ZUr Verdeutlichung zunächst der Wortlaut des § 849 BGB:

§ 849
Verzinsung der Ersatzsumme
“Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.”Die LVM und fast alle anderen Versicherer schreiben dann so schlaue Sätze wie z.B.: “Anspruch auf Zinsen besteht nur bei Verzug des Schulders.”

Nein, liebe Versicherer. Bitte lest den § 849 BGB. Zinsen gibt es bei Entziehung = Totalschaden und auch bei der Wertminderung. Nach der gängigen Kommentierung ist Beginn des Zinszeitraumes das Schadensereignis, das Ende entweder bei Totalschaden die Ersatzbeschaffung aus Mitteln des Schädigers bzw. bei Wertminderung die Zahlung des Ersatzbetrages durch den Schädiger, so auch der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1987.

Rein vorsorglich für viele Leser, die durch einen Unfall geschädigt worden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nicht bei Geltungmachung von Nutzungsausfall.

2 Antworten zu “Wertminderung / Totalschaden und Verzinsung - warum kennt es keiner ?”

  1. RA Melchior sagt:

    Tja, die Versicherer glauben offensichtlich, nur bei Verzug gäbe es Zinsen. Die Mühe, den § 849 - und insbesondere die hierzu vorliegende Kommentierung nebst Rechtsprechung (z.B. Palandt-Sprau § 849 Rn. 2 und schon BGHZ 87, 38) einmal wirklich zu lesen, macht man sich dort nicht - vielleicht auch deshalb nicht, weil dieser Anspruch anscheinend auch vielen Kollegen nicht wirklich bekannt ist und die Versicherer deshalb eher selten damit konfrontiert werden. ;-)

    … Manche Kollegen sind allerdings lernfähig: Nachdem ein gegnerischer Kollege erst als Beklagtenvertreter einen Anspruch aus § 849 BGB noch rundheraus bestritten hatte, machte er diesen dann etwas später im Rahmen einer Widerklage seines Mandanten geltend.

  2. RA Kasulke sagt:

    Mir sagte gestern ein Sachbearbeiter der Versicherung, dass er diese Zinsen noch nie gezahlt hätte und er sei seit 20 Jahren tätig sei. Er wollte den § 849 BGB auch nicht als eigene Anspruchsgrundlage verstehen. Jetzt überprüft es die “Fachabteilung”. Bestimmt gibt es dann wegen der doch eher geringen Summe einen Scheck. :-)

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