Wertminderung bei 8 und 11 Jahre alten PKWs

Captain HUK referiert eine löbliche Entscheidung des AG Neumünster 32 C 1453/07 vom 15.05.2008. Ebenso wie schon längst viele andere Gerichte

(z.B. LG Kaiserslautern 2 O 724/03 vom 18.04.2004; LG Oldenburg 4 S 920/89 vom 11.10.1989; LG Oldenburg 1 S 651/98 vom 18.05.1999; AG Bochum 82 C 125/99 vom 30.04.1999; AG Wiesbaden 96 C 306/95-18 vom 29.01.1997; AG Gelsenkirchen 36 C 713/96 vom 20.01.1997; AG Münster 28 C 594/94 vom 19.12.1995; AG Essen 12 C 587/92 vom 24.06.1993; AG Rostock DAR 2000, 169 f.)

erteilte das AG Neumünster der angeblichen Grenze eines Fahrzeugalters von fünf Jahren bzw. einer Laufleistung von 100.000 km für die Zuerkennung einer Wertminderung eine klare Absage:

… hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert verblieben ist, den es mit 250,00 EUR als zutreffend beziffert einschätzt. Die von den Beklagten angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung – ein Fahrzeugalter von 5 Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km – sind durch die technische Entwicklung überholt (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH führt zutreffend aus, dass für die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern ihre Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich ist Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten. Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen.

EBEN !, möchte man sagen. Bedauerlich nur, dass sich diese angebliche Grenze noch auf diversen Anwalts-Homepages findet und auch von so manchem Sachverständigen noch behauptet wird.

Vgl. auch ganz aktuell: AG Idstein 31 C 155/09 (10) vom o4.12.2009 bei Captain HUK für einen 11 Jahre alten PKW.

2 Antworten zu “Wertminderung bei 8 und 11 Jahre alten PKWs”

  1. Captain HUK Sagt:

    Nachschlag:

    LG Berlin: 41 S 15/09 vom 25.06.2009

    AG Fürstenwalde: 12 C 102/08 vom 24.07.2008
    AG Prüm: 6 C 522/06 vom 15.01.2008
    AG Stendal: 3 C 1114/07 (3.3) vom 25.06.2008

    Und noch eines für neuere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung (195.000 km)

    OLG Oldenburg: 8 U 246/06 vom 01.03.2007

    Vorinstanz: LG Oldenburg: 8 O 2651/05

  2. Schweller verbogen - Wertminderung??? - T5-Board / Board Sagt:

    [...] [...]

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