Wertminderung auch für ältere Fahrzeuge
Im aktuellen ADAJUR-Newsletter wird eine Entscheidung des AG Köln (263 C 240/10 vom 17.12.2010) referiert:
Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten bei überdurchschnittlich gepflegtem sieben Jahre altem Unfallfahrzeug
Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zustand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto- Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Aus den Gründen: Die Schadenshöhe ist im Wesentlichen unstreitig. Als Wertminderung erscheint ein Betrag von 200.- Euro angemessen und ausreichend. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten u.a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht – dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein – aber möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren. Andererseits hat er auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeugs der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200.- Euro – ca. 5% der Netto-Reparaturkosten – angemessen und ausreichend erscheint.
Fundstellen: SP 2011, 222
Wieder ein Beleg dafür, dass die von Versicherungen gern noch postulierte angebliche Grenze von 5 Jahren / 100.00 km Laufleistung für die Zuerkennung von Wertminderung längst überholt ist
16. September 2011 at 21:00
Dem Urteil ist schon vor dem Hintergrund der Langlebigkeit neuer Kfz-Generationen beizutreten.
12. Januar 2012 at 15:22
Nicht nur die Langlebigkeit der neuen Fahrzeuggeneration. Jeder Oldtimer ist älter als 10 Jahre….