Wertminderung auch für PKWs mit einer Laufleistung von ca. 200.000 km
Die Kollegen bei Lawinfo.de machen auf ein beachtenswertes Urteil des OLG Oldenburg 8 U 246/06 vom o1.o3.2007 aufmerksam, wonach eine hohe Laufleistung eines PKWs der Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung nicht entgegensteht. Der PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 3 ½ Jahre alter Audi A 6 Avant TDI wies schon eine Fahrleistung von 195.648 km auf. Die Beklagten meinten, wegen dieser hohen Laufleistung sei eine Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt. Dem trat das Gericht deutlich entgegen:
„Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden.”
Bleibt zu hoffen, dass sich bald noch mehr Obergerichte dieser zu Recht im Vordringen begriffenen Auffassung anschließen und die insbesondere von Versicherern (aber leider auch noch von einigen Gerichten) immer noch vertretene angebliche Grenze von 5 Jahren / 100.000 km endlich der Vergangenheit angehört!
19. Juni 2007 at 12:28
Das sollten sie vieleicht auch unter
“So nicht, Captain HUK !” von advokat @ 14.05.2007 - 17:01:29
hinten anfügen.
http://ra-melchior.blog.de/2007/05/10/so_nicht_captain_huk~2246234
Danke, Ende und aus!
Grüße dem anderen Blog der eigentlich für eine gemeinsame Sache kämpft!
Heinzelmännchen
19. Juni 2007 at 22:08
@Heinzelmännchen
Was hat die jetzt vorgestellte Entscheidung damit zu tun, dass bei Captain HUK unzutreffend der Eindrück erweckt wurde, dass der BGH eine Grenze für die Zubilligung einer Werminderung aufgehoben hätte?
Der BGH hat lediglich festgestellt, dass es letztlich tatrichterlicher Überzeugung unterliegt, ob im Einzelfall auch bei Fahrzeugen mit höherer Laufleistung eine Wertminderung gerechtfertigt sein kann.
Und so war es auch im vorliegenden Fall: nichts Neues also.
In der Regel keine Wertminderung bei älterem UND ODER Fahrzeug mit hoher Lauflesitung, im Einzelfall schon.
Hier ging es um einen 3 1/2 Jahre “alten” A6 Avant Tdi.
Dass bei diesem Fahrzeug die Laufleistung sich weniger auf den Marktwert auswirkt, als bei einem Renault Clio mit gleicher Laufleistung liegt wohl auf der Hand oder?
19. Juni 2007 at 22:28
@ Versicherungsfuzzi:
Naja, „nichts Neues also” würde ich so keineswegs unterschreiben. Das OLG Oldenburg hat hier - anders als der BGH - schon klar zum Ausdruck gebracht, die (leider) immer noch vertretenen - und schon lange nicht mehr praxisgerechten - angeblichen Grenzen von fünf Jahren und/oder 100.000 km für komplett überholt zu halten, nicht nur im (konkreten) Einzelfall.
Ärgerlich nur, dass diese Entscheidung bei Captain HUK gleich zum Anlass genommen wird, fälschlich eine angebliche Bestätigung der „Anhebung der Wertminderungsgrenzen des BGH” durch das OLG Oldenburg zu feiern.
20. Juni 2007 at 10:56
Hallo,
bitte nicht die Köpfe einschlagen……….. das würde andere freuen.
Gruß Haule
21. Juni 2007 at 18:01
@ Der Haule
Hier schlägt sich keiner die Köpfe ein, hier werden Rechtsansichten diskutiert und ob es jemand freut oder nicht, ist in diesem Blog egal. Denn der ein oder andere nimmt vielleicht etwas mit, sei es in die eine oder andere Richtung.
@ Versicherungsfuzzi
“Dass bei diesem Fahrzeug die Laufleistung sich weniger auf den Marktwert auswirkt, als bei einem Renault Clio mit gleicher Laufleistung liegt wohl auf der Hand oder?”
Da schlagen Sie sich ja mit Ihren eigenen Argumenten.
Der Fahrer des Renault Clio hat also bei einem Alter von 3 1/2 Jahren und dieser Laufleistung mehr Probleme das KFZ auf dem Markt zu verkaufen, da es soundso nicht so gefragt ist. Und dann kommt der Unfallschaden hinzu. Dies ergibt doch dann erst recht eine Wertminderung.
23. Juni 2007 at 00:09
Hallo Herr Kasulke,
ich glaube nicht, dass die Entscheidung so gelesen werden will.
Der entscheidende Satz ist doch
“Maßgeblich ist mithin nicht ALLEIN die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern DEREN Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt.”
Also vereinfacht: Der A 6 Avant Tdi ist ein preisstabiler Wagen mit hohem Wiederverkaufswert, auch wenn er viel gelaufen ist, denn die Laufleistung alleine wirkt sich nicht unbedingt negativ auf den Preis aus. Zusammen mit dem Unfallschaden dürfte aber ein schlechterer Preis zu erzielen sein, als für einen entsprechenden A6 ohne Unfall.
Im Gegensatz dazu gibt es für den Clio mit 200.000 km ohnehin kaum noch etwas, so dass sich der Unfall nicht mehr nennenswert auswirkt.
Wenn man sich vor Augen hält, wer tatsächlich solche Autos noch kauft, ist die Argumentation doch auch überzeugend: Ein wenig wertstabiler Kleinwagen mit hoher Laufleistung wird praktisch nur noch exportiert werden können. Dort spielt jedoch der Unfall in der Regel keine Rolle, weil es im Bestimmungsland “keinen juckt”, ob der Wagen in Deutschland einmal einen Rempler hatte.
Von daher finde ich die Entscheidung näher am Leben als die SV Argumentation, dass sich bei einem “schlechteren” Wagen der Unfall stärker auswirken muss als bei einem “besseren”.
Letztlich sollte man sich bei solchen Fällen sinnvollerweise irgendwie vergleichen, denn der Streit lohn sich - jedenfalls für die Versicherer - nicht.
23. Juni 2007 at 20:06
@ Versicherungsfuzzi
Daß ein unfallbeschädigtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufserlös erzielt als ein gleichartiges unbeschädigtes wird wohl niemand ernsthaft bestreiten wollen.
Selbst die DAT-Schwacke Notierung bezieht sich ausdrücklich auf unfallfreie Fahrzeuge.
Die Höhe der Wertminderung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, und leider nicht konform mit der “Lehrmeinung ” der Versicherungswirtschaft : max. bis 5 Jahre, max. bis 100Tkm und wenn dann nur nach einer veralteten Formel.
Diese Betrachtungsweise hat mit dem realen Marktgeschehen nichts zu tun.
Erfreulich ist, daß sich die Rechtsprechtsprechung, der Realität annähert.
24. Juni 2007 at 18:53
@ Versicherungsfuzzi
„Letztlich sollte man sich bei solchen Fällen sinnvollerweise irgendwie vergleichen, denn der Streit lohn sich - jedenfalls für die Versicherer – nicht.”
- Würden wir ja gerne - wenn denn auch bei Versicherern eine entsprechende Bereitschaft vorhanden wäre - zumal es bei der Wertminderung ebenso wie beim Schmerzensgeld ohnehin nie eine absolute (mathematisch exakte) Wahrheit geben wird.
Leider aber gibt es immer noch Gerichte, die - wenig kreativ, noch weniger realitätsbezogen, dafür aber schön konservativ - schlicht den überholten Sermon von der angeblichen Grenze nachbeten und dann von Versicherern als Beleg für ihre strikte Ablehnung herangezogen werden, vgl. jüngst hier: Gängiges Fahrzeug, Fahrzeugalter von sechs Jahren, Laufleistung von 110.976 km.
24. Juni 2007 at 19:52
@ Versicherungsfuzzi
So, ich habe mir mal die Mühe gemacht und bei den Online-Verkaufportalen nach einem Clio, Diesel, 3 1/2 Jahre und Laufleistung um 175.000 km geschaut. Die Fahrzeuge, die ich gefunden habe werden zwischen 5.000 und 6.000 € gehandelt. Mithin sind sie vorhanden und werden auch enstprechend angeboten. Einer Wertminderung wäre m.E. daher zuzustimmen, da “mit Unfall” natürlich ein “Makel” vorhanden ist.
Ein Export kann ich in diesem Fall nicht nachvollziehen, auch wenn ich Ihnen bei Vorliegen dieser Konstellation recht gebe.
24. Juni 2007 at 22:42
Na, die Mühe wäre doch aber nicht nötig gewesen. Schließlich hab ich in meinem Beispiel das erstbeste Auto genannt, von dem ich dachte, dass es vergleichsweise unbeliebt ist.
Beim nächsten mal geh ich auf Nummer sicher und nenne einen Kia Magentis. Und von wegen Diesel: natürlich den 2.5 Liter Benziner…
Grüße
Versicherungsfuzzi
25. Juni 2007 at 08:29
@Versicherungsfuzzi
“Beim nächsten mal geh ich auf Nummer sicher und nenne einen Kia Magentis. Und von wegen Diesel: natürlich den 2.5 Liter Benziner…”
Fast wie im wahren (Versicherungs-) Leben.
Von wegen auf Nummer sicher gehen.
Der Kia Magentis ist erst seit 2001 auf dem deutschen Markt = in den meisten Fällen eine merkantile Wertminderung!
Selbst für den 2.5 Benziner!!
Auch Kia-Fahrer differenzieren deutlich zwischen unfallfreien und ehemals verunfallten Fahrzeugen; vielleicht sogar mehr als z.B. ein Audi-Fahrer.
Aufgrund der oft knapperen Finanzen und einer durchschnittlich längeren Nutzungsdauer durch die stolzen Besitzer liegt meist ein höheres Interesse darin, ein unfallfreies Fahrzeug zu erwerben.
Trotz geringerer Marktpräsenz dieses Herstellers treten in der Regel nicht unfallfreie Fahrzeuge am Markt in den Hintergrund.
Deshalb sind auch hier wieder Preisabschläge die Folge, um reparierte Unfallfahrzeuge absetzen zu können.
Wesentliche Grundvoraussetzungen zur möglichen Gewährung einer merkantilen Wertminderung sind also zweifellos auch hier erfüllt!
25. Juni 2007 at 21:26
Hallo SV,
die “Nummer sicher” bezog sich darauf, dass mein Beispiel richtig verstanden wird. Und ich denke, dass das auch so angekommen ist.
Zitat:”Der Kia Magentis ist erst seit 2001 auf dem deutschen Markt = in den meisten Fällen eine merkantile Wertminderung!”
Das ist ja auch völlig unstreitig. Es ging ja vorliegend nur darum, den Unterschied zwischen zwei Fahrzeugen aufzuzeigen, die zwar beide noch relativ jung, aber viel gelaufen sind und von denen eines beliebt und wertstabil ist und das andere nicht.
Und meines Erachtens ist eben bei einem weniger wertstabilen Wagen eine Wertminderung weniger gerechtfertigt, da sich hier aufgrund der ohnehin schlechten Marktsituation und des Preisverfalls ein Unfall weniger stark auswirkt.
Aber das wird natürlich der Kia-Fahrer anderes sehen.
Ich bin allerdings gespannt, was passieren würde, wenn ich dem nächsten Avant Tdi Fahrer die Wertminderung kürzen würde, weil sein Wagen so hochwertig ist.
Nein, nein, bevor alle auf mich einprügeln: ich tu es nicht…
Grüße
Versicherungsfuzzi
26. Juni 2007 at 08:52
@ Versicherungsfuzzi
Zitat:”.Letztlich sollte man sich bei solchen Fällen sinnvollerweise irgendwie vergleichen, denn der Streit lohn sich – jedenfalls für die Versicherer – nicht…”
Wieviele Maschinenausdrucke von Controlexpert wollen sie, in denen die Wertminderung durch Softwarevorgabe, ohne Begründung weggestrichen wurde?
Ihre weichgepülte Öffentlichkeitsarbeit hat mit der Regulierungspraxis wenig zu tun.
26. Juni 2007 at 09:18
@ M. Klostermayr:
“weichgepülte Öffentlichkeitsarbeit” -
Nana, nun mal nicht den Versicherungsfuzzi als Prügelknaben für die gesamte Branche missbrauchen! Glücklicherweise arbeiten (noch) nicht alle Versicherungen mit ControExpert oder ähnlichen Anspruchskürzungsinstitutionen.
26. Juni 2007 at 10:36
@Versicherungsfuzzi
“Ich bin allerdings gespannt, was passieren würde, wenn ich dem nächsten Avant Tdi Fahrer die Wertminderung kürzen würde, weil sein Wagen so hochwertig ist.”
Was gibt es seitens eines Versicherungsmitarbeiters der eintrittspflichtigen Versicherung überhaupt zu kürzen, wenn ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten eine merkantile Wertminderung festgesetzt hat?
Aussagen über eine annähernd korrekte merkantile Wertminderung kann nur der treffen, der genügend “Ahnung” davon hat.
Dies ist in der Regel kein Sachbearbeiter einer Versicherung, kein Rechtsanwalt und auch kein Richter.
Die merkantile Wertminderung kann nur der beurteilen, der die Marktverhältnisse und das Käuferverhalten kennt.
Dies ist auch primar nicht der Kfz-Sachverständige, sondern nur der Gebrauchtwagenhandel selbst.
Wer meint, bei der tatsächlichen merkantilen Wertminderung aktiv mitreden zu können, muss in seinem Berufsleben zuerst einige hundert Gebrauchtwagen vermarktet haben, um ein “Gefühl” für die unterschiedliche Bewertung von unfallfreien und reparierten Unfallfahrzeugen zu bekommen.
Die Summe sämtlicher Aussagen wie Alter, Laufleistung, marktgängigkeit usw. sind zwar alle schön und gut, aber leider nur reine Theorie.
Dies betrifft auch sämtliche Berechnungsformeln.
Alles Wunschträume einiger Theoretiker ausschließlich zum Zwecke der Profilierung.
Einzig und allein der Markt diktiert die Bedingungen!
Genau diese Verhältnisse versuchen erfahrene Kfz-Sachverständige zu bündeln und die gewonnenen Erkenntnisse werden dann in die Überlegungen zur merkantilen Wertminderung einbezogen.
In Anbetracht der Tatsache, dass nur wenige Kfz-Sachverständige über eine einschlägige Gebrauchtwagenverkaufsausbildung verfügen, bedienen sie sich in der Regel der Erfahrungswerte aus dem Gebrauchtwagenhandel.
Sachverständige, deren Ziel es ist, eine seriöse und gerechte merkantile Wertminderung zu ermitteln, halten stets gute Kontakte zu Leuten aus dem Gebrauchtwagenhandel.
Es gibt viele Kfz-Sachverständige die sich sehr viel Mühe geben bei der Findung eines realistischen Wertes für die merkantile Wertminderung, indem alle marktrelevanten Kriterien einbezogen werden.
Meist wird die ermittelte merkantile Wertminderung dann sogar noch (ungerechtfertigt) reduziert, da bei den Berechnungformeln, die ja leider oft noch gerichtlicher Maßstab sind, ein deutlich geringerer Wert ausgewiesen wird.
Wer will schon jedem Geschädigten (ohne Rechtschutz) einen Rechtstreit aufzwingen?
Danach wird seitens der eintrittspflichtigen Versicherung versucht, den gesamten Aufwand wieder zunichte zu machen durch alle möglichen Experten und Instanzen, die allesamt mit geschwellter Brust der Auffassung sind, auch etwas von der Thematik verstehen zu wollen.
Tatsache jedoch ist; der Zuwanderer aus dem nahen Osten mit seinem Gebrauchtwagenhandel hat meist mehr Ahnung von einer merkantilen Wertminderung als alle selbsternannten Wertminderungsexperten zusammen.
26. Juni 2007 at 12:42
@ RA Melchior
Zitat:”..Nana, nun mal nicht den Versicherungsfuzzi als Prügelknaben für die gesamte Branche missbrauchen! Glücklicherweise arbeiten (noch) nicht alle Versicherungen mit ControExpert oder ähnlichen Anspruchskürzungsinstitutionen…”
Ich empfehle Ihnen , einmal die Homepage von CE zu besuchen.
Unter den REFERENZEN sind hier, mit Ausnahme des Gererali-Konzerns, alle Unternehmen mit nennenswerten Marktanteil versammelt.
26. Juni 2007 at 13:00
@ M. Klostermayr:
Naja, dort sind knapp 40 Versicherungen genannt, es dürften auch keineswegs „alle Unternehmen mit nennenswertem Marktanteil” sein. Ob diese derzeit (noch) und immer mit ControlExpert arbeiten, folgt daraus ebenfalls nicht. Davon unabhängig - dass hier ein Vertreter der Versicherungen rege mitdiskutiert finde ich gut - nicht aber den Vorwurf „weichgespülter Öffentlichkeitsarbeit”. Auch bei Versicherungen gibt es durchaus Sachbearbeiter, die mitdenken und nicht nur stur nach Arbeitsanweisung regulieren.
26. Juni 2007 at 15:07
Stimmt!
Bei ControlExpert sind nicht alle Versicherungen aufgelistet.
Aber immerhin - ein erschreckendes Potential, wenn man berücksichtigt, dass die Fa. ControlExpert nicht der einzige Vertreter dieser neuen Spezies am Markt ist.
Der Rest der Versicherungsbranche beauftragt die anderen Kürzungsspezialisten wie ClaimControl, DEKRA, SSH usw.
Oder schickt “eigene Kürzer” raus sowie carexpert u.a.
@Mathias Klostermayr
“Ihre weichgepülte Öffentlichkeitsarbeit hat mit der Regulierungspraxis wenig zu tun.”
Noch ein Kenner der Materie?!
26. Juni 2007 at 17:46
@ SV
Nein, Sie gehen fehl in der Annahme, dass alle Versicherer die Gutachten bzgl. etwaiger Kürzungen überprüfen lassen….
@ Klostermayer
ich denke Versicherungsfuzzi ist die Problematik bestens bekannt. Wissen aber Sie bei welcher Versicherung er tätig ist ? Wissen Sie, wie sein Arbeitgeber reguliert. Nein, Sie wissen es nicht und daher bitte ich in Zukunft von solchen unsachlichen Kommentaren wie “weichgespülte Öffentlichkeitsarbeit” abzusehen ! Andernfalls wird “Tante Edith” eingreifen müssen.
26. Juni 2007 at 18:17
@RA Kasulke
“Nein, Sie gehen fehl in der Annahme, dass alle Versicherer die Gutachten bzgl. etwaiger Kürzungen überprüfen lassen….”
Welche denn nicht?
26. Juni 2007 at 23:41
@ Klostermayr
Ich bin in der bequemen Situation, hier ausschließlich meine Rechtsansichten und meine Erfahrungen aus der Regulierungspraxis wiedergeben zu können. Ich muss weder mir noch Ihnen etwas beweisen, denn ich bin weder Freiberufler auf Kundenfang, noch bekomme ich eine Gehaltserhöhung für versicherungsfreundliche Postings.
@SV
Kürzung von Wertminderungen:
Seien Sie versichert, dass ich mir nicht anmaße, Kraft eigener Herrlichkeit eine Wertminderung festzulegen oder zu kürzen.
Wenn eine Kürzung erfolgt (kann mich übrigens nicht erinnern, wann das zuletzt passiert ist), dann allenfalls nach Prüfung durch einen SV. Nein, nicht irgendeine Control-Software (die kenne ich nur aus diesem Blog), sondern durch einen qualifizierten Sachverständigen. Dabei ist mir egal, ob er von carexpert oder der Dekra oder dem TÜV ist. Jedenfalls gehört er einer Organisation an und unterliegt damit einer fachlichen Kontrolle. Es besteht also in der Regel nicht die Gefahr, dass er seine Meinung für die einzig wahre hält.
Überlegung am Rande: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Kunde bemerkt, dass Ihre Gutachten zu einem großen Teil falsch sind, weil Ihre Zahlen jedesmal zu hoch sind?
Verschwindend gering, denn kaum ein Kunde hat soviele Unfälle, dass er Vergleiche anstellen kann.
Wie schnell fällt aber wohl eine SV in einer Organisation auf, wenn der Versicherer reihenweise Prozesse verliert, die auf den unberechtigten Kürzungen basieren? Es würde wohl kein halbes Jahr vergehen.
Ergo: SV-Organisationen tun gut daran, gerade das, was ihnen immer unterstellt wird, nämlich grundloses Kürzen, nicht zu tun, denn es würde sie ruckzuck die Auftraggeber kosten. Und das wissen sie auch ganz genau.
Und selbst wenn der SV mal daneben liegt, steht immernoch ein Sachbearbeiter, der ebenfalls Vorgesetzte hat, bei denen er Rücksprache nehmen kann, dazwischen, um zu entscheiden, ob entgegen den Ausführungen des Orga-SV bezahlt wird oder der Prozess tatsächlich geführt wird.
Ihre Ausführungen zur Marktkenntnis in allen Ehren, aber gerade die Wertminderung ist eine so unbestimmte Größe, dass sich auch Sachverständige damit ausgesprochen schwer tun. Es gibt die mathematisch richtige Wertminderung nicht.
Es gibt aber tausende von Schadensfällen, die reguliert werden müssen. Und alle an der Regulierung beteiligten (Sachbearbeiter, Rechtsanwälte,Richter) brauchen praktikable Werkzeuge, mit denen sie Fälle nachvollziehbar und wirtschaftlich (also schnell) abwickeln können.
Da nützt keinem freihändiges Philosophieren etwas.
Darum und nur darum gibt es die allseits bekannten Berechnungsmodelle und die 100.000 km / 5 Jahres Grenzen: Kein SB,RA oder Richter hat Lust, das Rad bei jedem Fall neu erfinden zu müssen. Aber entschieden werden muss jeder Fall. Es handelt sich nur um den Versuch, die Abwicklung durch Schematisierung zu vereinfachen. Und das geht eben manchmal zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit (in die eine oder andere Richtung).
27. Juni 2007 at 13:13
Ein freiberufliches Sachverständigenbüro erhält von seinem Auftraggeber durchschnittlich alle 7-8 Jahre einen Auftrag.
Die DEKRA erhält z.B. von der Versicherungswirtschaft pro Jahr ca. 1.000.000 Aufträge!
Das rechnerische “Abhängigkeitsverhältnis” beträgt demnach min. 1 : 7.000.0000.
Entsprechend ist die Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten.
Der gemeinsame Nenner der sog. “Bewertungsneutralität” diverser Kürzungsorganisationen heißt “Arbeitsanweisung des Auftraggebers”.
Bei unseren Gutachten wurde übrigens schon hundertfach seitens der Versicherungswirtschaft und derer (neutraler?) Helferlein versucht, Kürzungen durchzuführen.
Nicht ein einziger Kürzungsversuch hatte bisher gerichtlichen Bestand!!!
Bei den meisten Kürzungsversuchen knicken die Versicherer (leider) bereits bei der Klageandrohung ein.
Mit dieser Masche werden aber auch aussergerichtlich oft jede Menge Gelder der Versichertengemeinschaft sinnlos verschleudert.
Umdenken kommt bei Kaufleuten aber immer erst dann, wenn der Break-Even unterschritten wird.
So lange die Kürzungsmaschinerie unter´m Strich Gewinne einfährt, so lange werden auch keine “Köpfe rollen”.
Unter Betrachtung der neueren Rechtsprechung einschl. der o.a. zum Thema Wertminderung sehe ich eine deutliche Lust bei den Richtern, das alte, versicherungsfreundliche Holzrad (100.000 km / 5 Jahres Grenze) an den Nagel zu hängen und es künftig vorzuziehen, auf die modernere Luftbereifung (marktgerechte individuelle merkantile Wertminderung) umzusteigen.