VVD und der Restwert
Guten Tag
ich habe gerade einen Fall vorgelegt bekommen, über dessen Ausgang ich mir eigentlich nicht hundertprozentig sicher bin.
Ein Mandant hat einen Verkehrsunfall, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Ein Sachverständigengutachten wurde von ihm beauftragt, der Sachverständige hat in dem Gutachten am lokalen Markt einen Restwert von 1.500,00 € für das Fahrzeug ermittelt. Die gegnerische Versicherung, der VVD hat unmittelbar nach Eingang des Gutachtens über eine Internetbörse einen Restwert von 2.240 € ermitteln lassen, der Anbieter kommt aus Berlin, also nicht aus dem lokalen Markt für den Mandanten.
Der Mandant hat dann zunächst versucht, trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens sein Fahrzeug wieder instand zu setzen, um es weiter zu nutzen. Bei Durchführung der Reparatur ist jedoch aufgefallen, das dieses Fahrzeug nicht wieder instand zu setzen ist. Also hat sich der Mandant ein gleiches Fahrzeug mit einem Motorschaden gekauft. Auch diverse andere kleinere Schäden waren vorhanden. Er hat dann sein altes Fahrzeug ausgeschlachtet und den Motor und diverse andere Teile für das neue Fahrzeug verwendet, weitere Teile hat er sich als Ersatzteile beiseite gelegt. Den Rest des Fahrzeuges hat er verschrottet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im letzten Jahr zu Aktenzeichen VI ZR 120/06 und VI ZR 217/06 hat der Geschädigte in Totalschadensfall ein Recht bei der Abrechnung nach fiktiven Wiederbeschaffungskosten, den von einem Sachverständige für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug zu bringen, wenn er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug nach einer Teilereparatur weiter benutzt.
Das ganze Fahrzeug hat mein Mandant hier nicht weiter benutzt, allenfalls durch Verwendung von Ersatzteilen. Es noch offen, wie die gegnerische Versicherung auf diese Einwände reagiert, trotzdem würde ich die Ansicht der hier Vertretenen zu diesem Fall gern einmal lesen. Ich meine, das ein solcher Fall ebenfalls dazu führt, das nur der am lokalen Markt ermittelte Restwert zu grunde gelegt werden muss, da der Verweis auf den von der Versicherung mitgeteilten Restwert die Ausnahme nach Rspr. des BGH sein soll.
Ich bedanke mich bereits jetzt für die Mühe und hoffe auf eine rege Diskussion.
26. Juni 2008 at 09:05
In der obigen Fallgestaltung ist der ermittelte Restwert des Sachverständigen am örtlichen Markt massgebend.
Wesentlich ist nicht, ob der Geschädigte das Fahrzeug weiter (auf öffentlichen Straßen) nutzt. Kernpunkt ist, dass er es nicht verkauft hat und demzufolge ein Wert zu ermitteln war, den er an dem ihm zur Verfügung stehenden Markt hätte erzielen können.
Aber selbst wenn sich irgend ein Richter finden sollte, der die BGH-Rechtsprechung im Sinne der Weiternutzung stur interpretiert; die weitere Verwendung von (wesentlichen) Fahrzeugteilen stellt doch auch eine Weiternutzung dar? Wo steht, dass das Fahrzeug auf eigenen Rädern aus eigener Kraft genutzt werden muss? Warum nicht in Teilen?
Oder im Sinne beliebter Versicherungsinterpretation.
Bei der BGH-Rechtsprechung wurde doch nur ein spezieller Fall behandelt!
Die Sache muss aber wieder elementarer betrachtet werden.
Seit wann hat die Schädigerpartei durch ein Schadensereignis ein Recht darauf, was der Geschädigte nach einem Unfall explizit mit seinem Fahrzeug anstellt?
Der Geschädigte kann doch sein Fahrzeug reparieren, nicht reparieren fahren oder nicht fahren…..
Nach § 249 BGB ist doch der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis vorgelegen hatte.
Wer weiß? Vielleicht hatte der Geschädigte sein Fahrzeug vorher nur vor seinem Fenster stehen (vielleicht aus Freude oder aufgrund der Spritpreise?).
Der Geschädigte könnte doch sein geliebtes Unfallfahrzeug nach dem Schadensereignis auch als Blumentopf im Garten verwenden.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage könnte man einen Geschädigten verpflichten, sein Fahrzeug nach einem Unfallereignis aktiv weiter zu fahren?
Zauberwort = Dispositionsfreiheit!
Ein höherer Restwert kann nur Berücksichtigung finden, wenn das Fahrzeug in einem gewissen Zeitraum - vielleicht auch wieder der willkürlich geschaffene Zeitraum von 6 Monaten? - tatsächlich verkauft wird.
Ist bzw. wird hier ja nachweisbar nicht geschehen.
Einer möglichen 6-Monats-Frist steht im wahren Leben jedoch eine Zerfallszeit von 4-6 Wochen für Restwertangebote gegenüber.
Demzufolge ist eine 6-Monats-Frist also nicht praktikabel. Es sei denn, man verpflichtet die Restwertaufkäufer der Restwertbörsen, das Angebot für 6 Monate aufrecht zu erhalten?!
Erst bei tatsächlicher Veräusserung des Unfallfahrzeuges greift die Schadensminderungspflicht, die der Dispositionsfreiheit nur insoweit entgegen steht, als der Geschädigte das Fahrzeug ggf. anderweitig vermarkten muss.
Aber selbst hier gibt es einen engen Rahmen. Die angebotene Veräusserungsmöglichkeit des Schädigers muss für den Geschädigten “mühelos” sein.
28. Juni 2008 at 01:02
@Nichtjurist:
Die geäußerte Ansicht ist, mit Verlaub, doch reichlich skurril.
Oder lassen Sie mich es im gleichen Ton beantworten:
“Seit wann hat die Schädigerpartei durch ein Schadensereignis ein Recht darauf, was der Geschädigte nach einem Unfall explizit mit seinem Fahrzeug anstellt?”
Hat sie nicht. Genausowenig wie sie jeden Unsinn, den der Geschädigte sich einfallen lässt, bezahlen muss.
Wenn dem so wäre, würde ich nach einem Totalschaden die Hupe meines Wagens in den Keller legen. den Rest verschrotten und Ersatz der Reparaturkosten verlangen…
Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte die Reste seines Fahrzeugs verschrottet und sich für die zweite Alternative der Schadensbeseitigung, die Ersatzbeschaffung, entschieden.
(Ob er hierzu von vorneherein verpflichtet war, ist aufgrund der fehlenden Angabe der Reparaturkosten im Ausgangsbeitrag nicht zu beantworten. Eventuell kommt es auf die 6 Monate gar nicht an -> Rep.Kosten > 130%?.)
Folglich ist sein Anspruch auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands beschränkt.
Das ist auch vollkommen sachgerecht, denn mit dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs ist sein Schaden behoben und der ursprüngliche Zustand (Mobilität) wieder hergestellt.
Dass er sich dagegen entschieden hat, den ermittelten Restwert zu realisieren, ist seine freie Entscheidung (Zauberwort Disposionsfreiheit) aber freilich nicht vom Schädiger zu vertreten, da wirtschaftlich unvernünftig.
Gruß
Versicherungsfuzzi
29. Juni 2008 at 20:44
Und weiter?
Es ging bei der Ausgangsfrage nicht um die Varianten Wiederbeschaffungsaufwand oder Reparaturkosten.
Es ging einzig und allein darum, welcher Restwert für die Schadensabrechnung eines Fahrzeuges im Falle eines Totalschadens ohne Veräußerung massgebend ist.
Der, den der Sachverständige des Geschädigten in der Regel am örtlichen Markt seriös ermittelt hat, oder das (meist unrealistische und oft unseriöse) Restwerthöchstgebot der Versicherung des Unfallgegners aus der Restwertbörse?
Na welcher wohl, wenn das Fahrzeug nachweisbar nicht verkauft, sondern (in Teilen) weiter genutzt wird?
BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 217/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (…Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte.
Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen…).
BGH
06.03.2007
AZ: VI ZR 120/06
Der Geschädigte kann sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (…Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn der die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezalisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes.
Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechung zugrunde legen.
Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde.
Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen.
Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen.
Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt…).
Warten wir´s einfach ab!
30. Juni 2008 at 00:52
@Nichtjurist:
Leider wurde beim umfassenden Zitieren der Entscheidung VI ZR 217/06 die entscheidende Einschränkung nicht mitkopiert.
Ich darf das kurz nachholen:
“[...]er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194).”
In der zitierten Entscheidung ging es darum, den Geschädigten davor zu schützen, sein Fahrzeug, das er selbst weiterfahren wollte (!!) verkaufen zu müssen, um nicht auf einem Teil des Schadens sitzen zu bleiben.
Dies alleine rechtfertigte es, den an sich zu realisierenden KONKRETEN Restwert (es handelt sich nicht um eine ominöse Schätzung, sondern ein verbindliches Kaufangebot) nicht anzurechnen.
Der hier geschilderte Fall liegt aber völlig anders.
Hier spricht daher nichts dagegen, den höheren Restwert anzurechnen, da er für den Geschädigten mühelos realisierbar war und er den Wagen ja gerade nicht weiternutzen konnte.
Er wurde auch nicht auf einen Sondermarkt verwiesen, sondern es wurde ihm ein konkretes Gebot übermittellt.
Woher dieses Angebot stammt, ist zweitrangig, wenn der Geschädigte nur einen Anruf tätigen muss, um den Kaufpreis zu ralisieren.
Was gerne übersehen wird ist, dass der BGH den Geschädigten davor bewahren will, übermäßigen Rechercheaufwand betreiben zu müssen.
Er soll nicht in Berlin einen Käufer suchen MÜSSEN, wenn er aus München kommt.
Nur darum der regionale Markt.
Übernimmt aber ein Dritter die Recherche, ist der Geschädigte nicht belastet.
Denn es macht keinen Unterschied für den Geschädigten, ob sein Wagen nach Bogenhausen oder nach Berlin verkauft wird.
30. Juni 2008 at 12:05
Eines fehlt beim schönen Versicherungskartenhaus.
Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten!
Der Geschädigte muss sein Fahrzeug nämlich nicht verkaufen!
Er muss sich auch keinen höheren Restwerterlös aus irgend einer ominösen Restwertbörse des Sondermarktes anrechnen lassen, wenn er sein Fahrzeug behält.
Er muss sich lediglich dann einen höheren Wert anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkauft, sofern die Veräußerungsmöglichkeit der Restwertbörse real und es für ihn mühelos ist.
Ist in diesem Falle also unbedeutend, da er das Fahrzeug ja behalten will.
Wie er es im weiteren nutzt (ob in Teilen, vollständig oder als Blumentopf), ist ausschließlich seine Sache und geht den Schädiger bzw. dessen Versicherer überhaupt nichts an.
30. Juni 2008 at 14:33
Zimlich einseitige Sicht der Dinge. Die Dispositionsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt, jedenfalls nicht im Hinblick darauf, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Das Schadensrecht wird von mehreren Grundsätzen geprägt, die miteinander in Ausgleich gebracht werden müssen: Totalreparation und Dispositionsfreiheit auf der einen Seite, Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot auf der anderen.
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug verschenkt, was von seiner Dispositionsfreiheit mit Sicherheit gedeckt wäre, dann dürfte Ihrer Argumentation folgend im Rahmend einer konkreten Abrechnung überhaupt kein Restwert abgezogen werden. Denn er hat ja keinen erlöst.
Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug ausschlachtet und danach verschrottet, dann behält er es gerade nicht (jedenfalls nicht in seiner Funktion als Fahrzeug, sondern allenfalls als Pflanzkübel oder Kunstobjekt). Er hat also bereits “disponiert” und ist sodann gehalten, die Sache so wirtschaftlich wie möglich zu verwerten.
30. Juni 2008 at 15:26
@ Versicherungsfuzzi
der BGH hat in seinem Urteil Vi Zr 217/06 zur Berücksichtigung der Restwerte, die von Versicherungen mitgeteilt werden,aber auch noch folgendes festgestellt:
..
)
Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden….
(so viel zum Thema: Vollständig zitieren
Damit ist nach Darstellung des BGH eigentlich eindeutig, dass die Berücksichtigung von Restwertangeboten der Versicherung als absolute Ausnahme angesehen werden muss, der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahren ist ist und ihm nicht aufgezwungen werden kann, wie er mit dem Fahrzeug verfahren will.
ich finde, es spricht viel dafür, das lediglich in Fall des tatsächlichen Verkaufs ihm die Restwertangebote der Aufkäufer entgegengehalten werden können, sofern er das Fahrzeug bei Erhalt dieser Angebote noch nicht veräußert hat. Dies gilt umso mehr, als der BGH in verschiedenen anderen Bereichen vom Restwert als lediglich hypothetischer Rechengrundlage spricht, die tatsächlich gar nicht erzielt wird.
30. Juni 2008 at 15:49
P.s.
Auch in der BGH- Entscheidung VI ZR 119/04, aus der seitens der Versicherung gern die Verpflichtung abgeleitet wird, die Angebote der Restwertbörse zu berücksichtigen, ist lediglich die Rede davon, das sich der Geschädigte den tatsächlich unter Nutzung einer solchen Verkaufsplattform erzielten Preis, bzw. das Angebot der Versicherung entgegenhalten lassen muss. Voraussetzung ist aber der tatsächliche Verkauf des Fahrzeuges.
30. Juni 2008 at 17:43
@Jurist
Wohl eher eine objektive Sicht der Rechtslage - auf alle Fälle ohne Versicherungsjuristenbrille!
@RA Deneke
Genau so ist es - viel Erfolg in der o.a. Schadensangelegenheit!
15. Juli 2008 at 19:58
Anzuführen ist hierbei sicher auch das Urteil des
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05
16. Juli 2008 at 16:39
das Ergebnis liegt nun vor:
der VVD akzeptiert nach Vorlage der Verschrottungsbescheinigung die Weiternutzung und rechnet auf Basis des lokalen Restwertes ab, so die heutige telefonische Nachricht.
17. Juli 2008 at 09:26
Na also - geht doch!
Schadensabwicklung auf sachdienlichem Niveau.
Der eine oder andere “kranke Geist” könnte sich davon eine Scheibe abschneiden.