Volvo Auto Versicherung – Rechtsprechung seit 1985 verschlafen?

Die Volvo Auto Versicherung – eine Unterorganisation der Basler Securitas – schreibt dem Geschädigten Folgendes:

„Der Geschädigte hat nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, seinen Fahrzeugschaden auch dann auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt.” (Soweit richtig, aber auch überwiegend bekannt)

„Er kann aber in diesem Fall höchstens die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Verkaufserlös des unreparierten Fahrzeugs verlangen (BGH VersR 85, 865).”

In dieser Allgemeinheit schlicht falsch, er kann die vollen kalkulierten Reparaturkosten jedenfalls dann verlangen, wenn er seinen unreparierten PKW weiter nutzt, im Regelfall für mindestens sechs Monate, vgl. BGH VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006.

Da fragt sich doch, ob der Volvo Auto Versicherung die seit 1985 (!) ergangene BGH-Rechtsprechung schlicht unbekannt ist, oder aber ob sie den Geschädigten absichtlich falsch informiert. Ersteres erscheint m.E. unwahrscheinlich …

Eine Antwort zu “Volvo Auto Versicherung – Rechtsprechung seit 1985 verschlafen?”

  1. Tatiana Sagt:

    Das ist ja höchst interessant. Der oben genannten Klausel bin ich auch schon des öfteren über den Weg gelaufen. Schon faszinierend mit was für Tricks da gearbeitet wird um Geld zu sparen. Hoffentlich verschärfen sich solche Fallen nicht noch in der derzeitigen Krisenlage in der aktuell mal wieder 3000 Stellen bei Volvo gestrichen werden.

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