Volkswohlbund - Totalschaden und 130%-Grenze
Mandantin hatte einen Verkehrsunfall. Sie beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieser stellte fest: Wiederbeschaffungswert: 3.800,00 €, Reparaturkosten: 4.153,17 €. Die Reparaturkosten lagen damit im Rahmen der sog. 130%-Grenze.
Die Mandantin erteilte am 26.01.2007 Reperaturauftrag.
Am 05.02.2007, das KFZ war nahezu repariert, schickte der Volkswohlbund einen eigenen Sachverständigen. Dieser ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von: 2.550,00 € sowie Reparaturkosten in Höhe von 3.523,95 €. Mithin wäre eine Reparatur nicht mehr im Rahmen der 130%-Grenze möglich gewesen.
Der Volkswohlbund zahlte nunmehr 2000,00 €, nämlich den Wiederbeschaffungswert von 2550,00 € abzüglich des Restwertes von 550,00 € und behauptete das Gutachten des Sachverständigen der Mandantin sei sowohl zur Höhe der Reparaturkosten, zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes sowie auch zur Höhe des Restwertes unzutreffend und verweigerte auch die Kostenübernahme des Sachverständigen. Weiterhin bot der Volkswohlbund an noch 1523,95 € zu zahlen. Dies wären die kalkulierten Reparaturkosten des eigenen Sachverständigen. Gleichzeitig verlangte sie von der Mandantin Abtretung aller Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen.
Die Mandantin kann jedoch die vollen Reparaturkosten verlangen. Die Rechtsprechungnimmt diesbezüglich eine sogenannte ex-ante-Betrachtung vor. Der Geschädigte kann sich grundsätzlich auf das Sachverständigengutachten verlassen, der Schädiger trägt das Prognose-Werkstattrisiko. Ferner ist ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, selbst wenn das Gutachten unbrauchbar ist und nicht als Grundlage zur Feststellung der Schadenshöhe dient.
Der Volkswohlbund beruft sich auf sein Gutachten, welches jedoch z.B. für das 9 Jahre alte KFZ eine Differenzbesteuerung annimmt. Der Restwert sei laut Gutachten angeblich auf dem regionalen Markt ermittelt. Der Restwertaufkäufer sitzt jedoch in Berlin, ca. 250km von Hannover entfernt. Ferner sind in dem Gutachten der Versicherung falsche Ersatzteilpreise zu Grunde gelegt. Die Heckklappe wird mit 366,50 € veranschlagt, die Heckklappe kostet jedoch ausweislich der Rechnung 445,88 €. Also ein Gutachten, welches wirklich zur Schadensregulierung ungeeignet ist.
Wenn hier der Volkswohlbund der Ansicht ist, dass Gutachten sei falsch, fragt sich der Autor weiterhin, warum die Mandantin jetzt belastet wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Schädiger direkt gegen den Sachverständigen vorgehen kann, da der Sachverständigenvertrag ein Vertrag mit der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter darstellt.
Jetzt wird das AG Hannover entscheiden. Ein weiterer Unfallgeschädigter wurde in einen Prozess gezwungen.
25. April 2007 um 18:19
Es wäre zu überlegen, den Sachverständigen der Versicherung als Zeugen dafür zu benennen, daß sein eigenes Gutachten falsch und das Gutachten des freien Sachverständigen richtig ist.
Es wird Zeit, daß die Gutachten der Kürzungssachverständigen auch einmal in Gerichtsverhandlungen erörtert und analysiert werden.
25. April 2007 um 18:45
Interessanter Fall. Es gibt aber auch Rspr., wonach die Versicherung einen Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung von dessen (eventuellen) Schadensersatzansprüchen gegen den von ihm beauftragten Sachverständigen hat, so dass Schadensersatz nur Zug um Zug gegen eine solche Abtretung verlangt werden kann. Vorsorglich sollte daher m.E. auch ein entsprechender Zug um Zug Antrag, zumindest hilfsweise, gestellt werden.
Vielleicht liest der Volkswohlbund aber auch Ihren Artikel, knickt dann ein und zahlt letztlich doch noch:-)
25. April 2007 um 19:43
@ RA Schmorleitz
Richtig. Ich bin aber der Meinung, dass diese Rechtsprechung überholt ist.
Der BGH führt in seinem Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 160/04 aus:
“Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.”
Mit dieser Klarstellung dürfte also eine Abtretung m.E. obsolet sein.
27. April 2007 um 22:04
Wieso wurde hier den eine Nachbesichtigung zugelassen?
Wo doch gar keine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungbegehren erkennbar ist.
vgl. http://www.vks.org/ir0803.htm
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.1990 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt. Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.1998 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungbegehren nicht erkennbar ist
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH ZfS 1999, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machenDie Rechtslage ist nach dem vorgenannten Gerichtsentscheidung völlig eindeutig. Sie müssen eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges durch die Versicherung Ihres Unfallgegners oder die (Haus-) Sachverständigen der gegnerischen Versicherung grundsätzlichnicht dulden!
Grüße
28. April 2007 um 00:15
Zitat:”Wieso wurde hier den eine Nachbesichtigung zugelassen?”
Auch wenn es dem einen oder anderen SV nicht passt: Jeder Ersatzpflichtige hat das Recht, den gegen ihn erhobenen Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern eben auch der Höhe nach zu bestreiten.
Was wäre die Folge, wenn man Nachbesichtigungen grundsätzlich untersagen würde?
Der Schädiger wäre gezwungen, sich verklagen zu lassen und die Anspruchshöhe (ggf. mit Nichtwissen) zu bestreiten.
Und im Prozess würde der Wagen dann auch nachbesichtigt. Mit dem Unterschied, dass im Falle des Unterliegens der Geschädigte die Kosten zu tragen hätte.
Eine Flut von sinnlosen Prozessen wäre die Folge. Und das kann ja wohl nicht das Ziel der Schadenregulierung sein.
Entgegen anders lautender Thesen: Die Prämisse bei Versicherern lautet: “Prozesse vermeiden!”
Und ich verrate kein Geheimnis, wenn ich schreibe, dass die Nachbesichtigungsgutachten oft auch dazu dienen, den VN, der noch immer meint, man könne praktisch jeden Schaden “einfach auspolieren”, vom Gegenteil zu überzeugen. “Wir haben den Schaden nachbesichtigen lassen und die Forderung ist in Ordnung!”
28. April 2007 um 13:54
@Versicherungsfuzzi
“Wir haben den Schaden nachbesichtigen lassen und die Forderung ist in Ordnung!”
Habe ich in meinen 8 Jahren Berufstätigkeit noch NIE erlebt. Sobald ein Gutachter der Versicherung das Fahrzeug begutachtet, reduziert sich der Schaden. Deswegen lasse ich keinen Versicherungsgutachter ans Auto. Auch bei der Gutachtenkontrolle wird das Gutachten immer wieder zurechtgekürzt, und sei es nur Stundensätze, Verbringungskosten, UPE - Zuschläge, Wiederbeschaffungswert.
“Jeder Ersatzpflichtige hat das Recht, den gegen ihn erhobenen Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern eben auch der Höhe nach zu bestreiten.”
Natürlich hat er das. Aber dann muß er auch die Konsequenzen tragen und einen Prozeß riskieren. Der Geschädigte muß den Schaden bereits außergerichtlich substantiieren. Da er dazu selber nicht in der Lage ist, bedient er sich dazu eines Fachmannes. Dessen Gutachten reicht zur Substantiierung aus.
Wenn die Nachbesichtigung oft dazu dienen, den VN von der Schadenhöhe zu überzeigen, reicht vielleicht folgender Hinweis: “Lieber VN, Du steigst in Deinen Prozenten, egal ob wir 800,- € oder 8.000,- € auf den Schaden zahlen.”
Billiger als 800,- € wird eine Unfallregulierung so gut wie nie, wenn Schaden, SV-Honorar und RA-Gebühren zusammengerechnet werden. In der Regel dürfte sich ein “Rückkaufen” das SF-Rabattes dann nicht lohnen.
Der Gutachter, der mit der Nachbesichtigung beauftragt ist, hat einzig und alleine das Ziel, den Schaden zu reduzieren. Und zwar um mindestens sein Honorar. Wieviele Aufträge würde der von der Versicherung noch erhalten, wenn er 3 mal sagt: Schaden ist in Ordnung, Ihr müßt in voller Höhe zahlen. Außerdem überweist bitte mein Honorar.
28. April 2007 um 17:03
@schepers
Vielen Dank für den Kommentar.
@Versicherungsfuzzi
Was wäre die Folge, wenn man Nachbesichtigungen grundsätzlich untersagen würde?
Der Schädiger wäre gezwungen, sich verklagen zu lassen und die Anspruchshöhe (ggf. mit Nichtwissen) zu bestreiten.
Und im Prozess würde der Wagen dann auch nachbesichtigt.
Warum ist der Schädiger gezwungen sich verklagen zu lassen, wenn der Geschädigte sein Recht in Anspruch nimmt und eine “Nachbesichtigung” untersagt ?
Warum sollte der Geschädigte die Anspruchhöhe mit Nichtwissen bestreiten, wenn ein schlüssiges Gutachten eines freien und unabhängigen Sachverständigen vorliegt, in dem auch die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind ?
Seitens des Schädigers ist es doch ausreichend, das korrekte Gutachten eines freien und unabhängigen Gutachters anzuerkennen und den Schaden einfach zu bezahlen => kein Prozess.
In Fällen, in denen der Schädiger (möglicherweise berechtigte) Zweifel hegt, dass die Schadenhöhe nicht gerechtfertigt sein könnte, steht es ihm frei, die Zahlung teilweise oder komplett zu verweigern und als Beklagter den Rechtstreit abzuwarten.
Im Prozess wird ein weiterer Sachverständiger nur dann beauftragt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und/oder der Richter dies für erforderlich hält.
Auf alle Fälle erfolgt eine mögliche gerichtliche Nachbesichtiigung dann nicht durch einen “Sachverständigen” aus dem “Streichorchester” der Versicherer, sondern durch einen öffentlich bestellten und vor allem unabhängigen Sachverständigen, der durch einen Eid an seine getroffenen Feststellungen gebunden ist.
Also (hoffentlich) keiner aus dem Lager derer, die täglich gegen geltendes Recht und die Rechtsprechung des BGH verstossen, einzig und allein aufrund der Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und der Tatsache, das (meist grosse) Auftragsvolumen nicht verlieren zu wollen.
In der Regel prüft der Gerichtssachverständige das Gutachten der Geschädigtenseite, ob dieses substanziell korrekt angefertigt wurde.
Eine Fahrzeugbesichtigung (Nachbesichtigung) findet meist nur dann statt, wenn die Aussagekraft des Gutachtens nicht ausreichend sein sollte, oder kausale Fragen zur Prüfung anstehen (z.B. Fahrzeuggegenüberstellung).
In kausalen Streitfällen kommt es mit oder ohne außergerichtliche Nachbesichtigung sowieso in den meisten Fällen zu einem Rechtstreit, da der Schädiger die Leistung in der Regel verweigert.
Zusammengefasst ergibt sich also folgendes:
Grundsätzlich bei klarer Rechtslage und zuverlässigem (Geschädigten-) Gutachten keine Nachbesichtigung durch die “Streichertruppe” der Versicherer zulassen und bei Zahlungsverweigerung durch die Schädigerseite sofort den Klageweg beschreiten.
Dies hat u.a. den Vorteil, dass der gerichtliche Sachverständige nur das Gutachten der Geschädigtenseite zu überprüfen hat und sich nicht noch zusätzlich mit Pamphleten der “Streicher” beschäftigen muss.
@Versicherungsfuzzi
Eine Flut von sinnlosen Prozessen wäre die Folge. Und das kann ja wohl nicht das Ziel der Schadenregulierung sein.
In der Tat kann das Ziel der Schadenregulierung nicht eine Flut von sinnlosen Prozessen sein.
Gerade deshalb ist es auch unverständlich, weshalb die Versicherer bei fast jedem Schadensfall versuchen, mit ihrem “Streichkonzert” berechtigte Forderungen der Geschädigten zu kürzen.
Genau dieses Verhalten führt zwangsläufig zu einer Zunahme und Häufung von Prozessen, da die Aufklärung der Geschädigten durch gute Öffentlichkeitsarbeit (erfreulicherweise) zugenommen hat und stetig zunimmt.
Nichtzuletzt durch das Internet und Blogs wie dieser.
Sollte die Versicherungswirtschaft das Schadensmanagements in gleicher Agressivität weiter verfolgen wie bisher, wird es in absehbarer Zeit tatsächlich zu einer “Flut” von Prozessen kommen.
In der Regel jedoch nicht sinnlos für den Geschädigten, sondern meist sehr fruchtbar, wenn man die bisherige Rechtsprechung verfolgt.
Die Schuld daran trägt jedoch nicht der Geschädigte, der nur seine Rechte in Anspruch nimmt, indem er z.B. einer Nachbesichtigung durch den Schädiger keine Zustimmung erteilt.
Dies vorgenommene Schuldzuweisung entspricht jedoch der typischen Versicherungslogik:
Wir verlangen etwas, was uns rechtlich nicht zusteht.
Wenn wir dieses Ziel nicht erreichen, setzen wir den Geschädigten mit der Androhung unter Druck, die Zahlung zu verweigern (Erpressung?).
Wenn der Geschädigte uns dann verklagt, schieben wir ihm und den (nicht gesprächsbereiten) Rechtsanwälten einfach die Verantwortung für unnötige Prozesse “in die Schuhe”.
Macht sich auf Dauer richtig gut für das Image der Versicherungswirtschaft - immer weiter so……
29. April 2007 um 14:09
@Robin Huk
Zitat”Seitens des Schädigers ist es doch ausreichend, das korrekte Gutachten eines freien und unabhängigen Gutachters anzuerkennen und den Schaden einfach zu bezahlen => kein Prozess.”
Ja, schön wär´s!
Sie versuchen, ein Bild zu zeichnen, in dem es nur einen bedauernswerten Geschädigten, einen am Schaden nicht weiter interessierten Schädiger, eine böse Versicherung, und einen über jeden Zweifel erhabenen SV gibt.
Mit Verlaub: das ist so sehr vereinfacht, dass es entweder naiv oder böse Absicht ist.
Machen Sie sich bitte klar, dass es in fast jedem Unfall (mindestens) zwei Beteiligte gibt, die völlig widerstreitende Positionen vertreten: Sobald die Haftung nicht 100% klar ist (siehe die unzähligen Parkplatzunfälle), ist eben jeder Schädiger auch Geschädigter und umgekehrt. Sie vertreten also immer nur die Hälfte der Interessen mit Ihren Ausführungen.
Und auch bei klarer Haftung ist es dem Schädiger keinesweg egal, was wir regulieren.
Der Großteil der Schäden, um die es hier geht, sind doch gerade diejenigen zwischen 800 und 1500 EUR, von denen RA Schepers sprach, in denen der Geschädigte ein ganz erhebliches Interesse daran hat, ob zum Beispiel eine Stoßstange oder Tür, wie von dem vom Geschädigten beauftragten SV kalkuliert, ausgetauscht oder eben “nur” instandgesetzt werden muss.
Sie glauben doch nicht, dass der Unfallgegner dieses Gutachten als “frei und unabhängig” akzeptiert?
Es ist eine Auftragsarbeit, genauso wie das Gutachten, das er selbst für seinen Schaden in Auftrag gegegeben hat.
(Und ganz am Rande: je mehr Beiträge dieser Art ich lese, desto mehr geht auch mein Bild von der “Freiheit und Unabhängigkeit” verloren. Je mehr sich ein SV für eine Seite ins Zeug legt (aus welchem Grund auch immer), desto weniger nimmt man ihm ab, unbefangen zu sein.
Aber ich sage mir immer, dass es sich um einzelne Stimmen handelt, die nicht für die Mehrzahl der SV sprechen.)
Da wir selbst den Schaden nicht beurteilen können, wird eben ein Sachverständiger beauftragt, den Schaden nachzubesichtigen.
Der ist m. E. genauso fei oder unfrei wie jeder andere.
Und dessen Bewertung ist genauso falsch oder richtig, wie diejenige des vom AS beauftragen SV.
Sie versuchen, den Eindruck zu erwecken, dass es eine “richtige” Schadensbewertung und eine nachträgliche, “falsche” Bewertung gibt.
Das ist in meinen Augen unlauter.
Im Rahmen der technischen Vorgaben gibt es einen Bewertungsspielraum. Seien es die AW oder der eigentliche Reparaturweg.
Es gibt immer mehrere Möglichkeiten, den Schaden einzuschätzen. Und am Ende findet dann die Werkstatt - kraft der geschaffenen Fakten - noch einen dritten Weg…
Zitat: “In Fällen, in denen der Schädiger (möglicherweise berechtigte) Zweifel hegt, dass die Schadenhöhe nicht gerechtfertigt sein könnte, steht es ihm frei, die Zahlung teilweise oder komplett zu verweigern und als Beklagter den Rechtstreit abzuwarten.”
Genau darum geht es. Sie geben sich die Antwort auf Ihre eingangs gestellten Fragen selbst und nichts anderes habe ich gesagt.
Aber es ist eben nicht Sinn der Übung, in allen diesen Fälle einen Prozess zu führen, nur weil das Fahrzeug nicht nachbesichtigt werden konnte. Lassen sich die Zweifel mit der Nachbesichtigung ausräumen, ist der Fall erledigt ==> kein Prozess.
Zitat: “Gerade deshalb ist es auch unverständlich, weshalb die Versicherer bei fast jedem Schadensfall versuchen, mit ihrem “Streichkonzert” berechtigte Forderungen der Geschädigten zu kürzen.”
Wieder eine offenbar bewusst falsche Aussage, die belegt, dass Sie noch keinen Tag in einer Schadensabteilung zugebracht haben!
Wenn jeder SB, bei jedem der 1500 bis 2000 Schäden, die er pro Jahr zu bearbeiten hat, Streit zur Schadenhöhe anfinge, könnte der Versicherer seinen Laden dicht machen.
Das genaue Gegenteil ist der Fall: Die absolute Mehrzahl der Fälle wird anstandslos und in der geforderten Höhe reguliert!
Aber ich verstehe, dass das nicht gut in Ihr Bild von der Versicherungswirtschaft passt. Da ist es immer besser, man bedient erstmal ein Klischee.
Macht viel mehr Eindruck und funktioniert bei der Zeitung mit den großen Buchstaben ja auch jeden Tag.
Bitte sehen Sie mir nach, dass ich heute etwas härter mit Ihnen ins Gericht gehe. Aber aus - unbestritten auch vorkommenden - Fällen jedesmal eine pauschale “Arbeitsanweisung”, “obligatorische” Vorgehensweise und Absicht zu machen, ist abwegig und nervt.
Und auch das wahllose Einwerfen irgendwelcher Straftatbestände wirkt nicht besonders überzeugend. Oder halten Sie jede zu hohe Bewertung von AW auch für Beihilfe zum Betrug?
30. April 2007 um 08:41
Das ganze Gezeter ändert nichts daran, dass die Versicherung der Schädigerpartei, ohne jegliche rechtliche Grundlage, hier wieder einmal Bedingungen schaffen will (wie z.B. schon bei der bauchgelandeten Restwertbörse), die der Geschädigte nicht zu erfüllen hat.
In Anbetracht der Erfahrungen aus dem Tagesgeschäft und insbesondere des letzten Kommentares der “Gegenseite” kann man nur noch eindringlicher an alle appellieren:
Grundsätzlich bei klarer Rechtslage und zuverlässigem (Geschädigten-) Gutachten keine Nachbesichtigung durch die “Streichertruppe” der Versicherer zulassen und bei Zahlungsverweigerung durch die Schädigerseite sofort den Klageweg beschreiten.
Dies gilt auch für Kürzungen der “Streichertruppe”, die ohne Nachbesichtigung, vom grünen Tisch aus, ihr Unwesen treibt (UPE-Zuschläge, Lohnkürzungen, Verbringungskosten…).
Alternativ gibt es ja grundsätzlich den eleganten Weg, den Fahrer und/oder den Halter der Schädigerseite direkt in Anspruch zu nehmen. Insbesondere dann, wenn es sich um eine (bekannt) uneinsichtige HUK-Versicherung handelt bzw. wenn seitens der Versicherung mit den typischen Schikanen auf Zeit gespielt wird.
Der Geschädigte, respektive sein Anwalt, sind ja nicht verpflichtet, unnötige Zeit für (von Berufs wegen) uneinsichtige Leute zu investieren.
30. April 2007 um 13:27
Robin HUk trifft es mal wieder sehr genau. Auch ich kann bestätigen, das es selten der Fall ist, das bei Nachbesichtigungen der SV der im Auftrag der Versicherung unterwegs ist nicht Streichungen vornimmt. Wenn er technisch und sachlich nichts findet so werden zumindest ungesetzlich die Stundensätze, Verbringung, Preisaufschläge etc. gekürzt.
Es fasziniert mich auch immer wieder, wie der Eindruck erweckt werden soll, das wir freien SV`s “Wunschzettel” der Geschädigten abarbeiten. Also möglichst hohe, unsinnige Kalkulationen und Phantasie-WBW`s. Und dann die Darstellung, je mehr man sich für eine Seite engagiert, desto mehr Zweifel an der Unabhängigkeit seien gegeben. Ja, was bitte schön, soll man denn machen, wenn einem stets die Gutachten zusammengestrichen werden und der Eindruck (”Gutachten unbrauchbar….”) bei unseren Kunden und den RA`s erweckt wird, wir seien inkompetent? Da müssen wir ja klarstellen, wie wir unsere Gutachten erstellen. Da stehen wir halt automatisch auf der einen Seite.
Mfg. SV Stoll
30. April 2007 um 22:15
Guten Abend Herr SV Stoll,
nur zwei Anmerkungen:
Bitte lassen Sie uns das Thema “Nachbesichtigungen” deutlich von den aus rechtlichen Gründen vorgenommenen Kürzungen (Verbringung,UPE,Stundensätze) trennen. Das sind zwei Paar Stiefel. Ich müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn ich wegen eines UPE-Aufschlags eine Nachbesichtigung veranlassen würde.
Die Nachbesichtigung dient nur dazu, dem SB einen “verlängerten Arm” zu verschaffen, und den Schaden nachvollziehen zu lassen.
Das andere sind Rechtsfragen, zu denen man - wie schon öfters diskutiert - unterschiedlicher Ansicht sein kann und darf.
Zweiter Punkt:
Ich hatte alleine heute ZWEI Akten zu bearbeiten, in denen die VN wortwörtlich vorgetragen haben, dass die Geschädigten uns mit den vorgelegten Gutachten “betrügen” wollen. Dabei ging es nicht um den Schadenrückkauf: der eine Schaden belief sich auf weit über 5000 EUR.
In beiden Fällen war es (hoffentlich) Unsinn.
Ich habe keine Nachbesichtigung veranlasst, weil es nicht geboten war.
Schräg vorne in einen neuen BMW einzuschlagen kostet eben Geld…
Ja, und wenn ich es gemacht hätte, wären vielleicht die Verbringunsgkosten abgezogen worden.
Aber im Wesentlichen hätte das Nachbesichtigungsgutachten dazu gedient, den erhobenen Vorwurf zu entkräften. Natürlich hätten SV und RA davon nichts mitbekommen und sich nur über den Abzug “geärgert”.
Auch wenn Robin Huk es beharrlich leugnet: ich habe bei der Arbeit anderes zu tun als hier manchmal behauptet wird.
30. April 2007 um 23:27
Versicherungsfuzzi
Zitat Versicherungsfuzzi Am 30. April 2007 um 22:15 Uhr
“nur zwei Anmerkungen:
Bitte lassen Sie uns das Thema “Nachbesichtigungen” deutlich von den aus rechtlichen Gründen vorgenommenen Kürzungen (Verbringung,UPE,Stundensätze) trennen. Das sind zwei Paar Stiefel. Ich müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn ich wegen eines UPE-Aufschlags eine Nachbesichtigung veranlassen würde.”
Rechtliche Gründe????????????
Zitat BGH:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02
Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Zitat:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02
Leitsatz: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
pro Ersatzteilaufschläge:
OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 135/97, Urteil vom 21.01.1998
LG Aachen 07.04.2005 AZ: 6 S 200/04
LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 2 S 219/02, Urteil vom 25.09.2003
LG Oldenburg 18.05.1999 AZ: 1 S 651/98
LG Wiesbaden 07.06.2000 AZ: 10 S 81/99
LG Heidelberg 15.12.1992 AZ: 3 O 139/92
pro Verbringungskosten:
OLG Dresden, Aktenzeichen: 13 U 600/01, Urteilsdatum: 13.06.2001,
OLG Düsseldorf DAR 2002, 68;
OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 135/97, Urteilsdatum: 21.01.1998,
OLG Koblenz NZV 1998, 465
Offene Rechtsfragen also.
01. Mai 2007 um 14:44
Kleine Ergänzung
ET-Zuschläge pro:
LG Köln 31.05.2006 AZ: 13 S 4/06
Verbringungskosten pro:
LG Köln 31.05.2006 AZ: 13 S 4/06
LG Wiesbaden 7.06.2000 AZ: 10 S 81/99
LG Gera 28.09.1999 AZ: 10 S 311/99
LG Oldenburg 18.05.1999 AZ: 1 S 651/98
LG Paderborn 1.12.1998 AZ: 2 O 389/98
Die Aufzählung der gesamten Palette von positiven AG-Urteilen würde den Rahmen natürlich “sprengen”.
@Versicherungsfuzzi
“Die Nachbesichtigung dient nur dazu, dem SB einen “verlängerten Arm” zu verschaffen, und den Schaden nachvollziehen zu lassen.”
Selten sooo gelacht!
“Das andere sind Rechtsfragen, zu denen man – wie schon öfters diskutiert – unterschiedlicher Ansicht sein kann und darf.”
Fakten, Fakten, Fakten? - alles andere ist Geschwätz!
“Auch wenn Robin Huk es beharrlich leugnet: ich habe bei der Arbeit anderes zu tun als hier manchmal behauptet wird.”
Der Leser soll am besten selbst entscheiden, auf welcher Seite der Schadensabwicklung die uneinsichtigen “Lügenbarone” zu finden sind….
01. Mai 2007 um 17:13
Hallo Versicherungsfuzzi,
wie gesagt, ich gebe hier nur meine wirklich gemachten Erfahrungen weiter. Selten wird nachbesichtigt, um Unklarheiten aus dem Wege zu räumen. Meine, und auch sicherlich der meisten Kollegen, Gutachten liefern jedem kompetenten SB genug Material, um sich ein vollumfängliches Bild über den Schaden machen zu können. Nicht umsonst kläre ich bei meinen “Fotoorgien” Geschädigte auf, das wir das “Auge” des SB sind. Je mehr der sieht, desto schneller und besser kann er arbeiten. Wenn er denn so will oder kann. Zugegebne, viele Nachbesichtigungen haben wir in unserem Büro nicht. Aber jedesmal können wir standarmäßig dem Kunden nur noch den Gang (wenn nicht schon geschehen) zum RA empfehlen. Prompt gibt es ungerechtfertigten, schikanösen Ärger. Ich glaube manchmal, die flippen fast aus, wenn sie uns seriös und sachlich nicht beikommen bzw. uns disziplinieren können. Da wird dann gestichen was geht. Und vor allem nicht ordentlich gearbeitet, schon das gibt ja Differenzen, weil man die Hälfte vom Schaden nicht sieht. Erst kürzlich habe ich einen Wagen selbst zerlegt und nochmals nachbesichtigt und fotografiert, weil der Versicherungs-SV nicht alles sehen wollte, durfte oder konnte.
Des Weiteren schließe ich mich meinen zwei Vorschreibern an und verbleibe trotzdem mit freundliche Grüßen
SV Stoll
02. Mai 2007 um 18:25
@ Robin HUK
“Fakten, Fakten, Fakten? – alles andere ist Geschwätz!”
“uneinsichtigen “Lügenbarone””
Ich bitte, diese nicht sachlich dargelegten Argumente in diesem Blog außen vorzulassen. Ansonsten muß hier leider seitens der Redaktion editiert werden, worauf ich gerne verzichten möchte.
Versicherungsfuzzi hat recht, dass es bei UPE,- und Verbringungskosten um Rechtsansichten geht. Die Mehrzahl der Gerichte spricht jedoch den Geschädigten diese Kosten zu.
Ferner Schadenssachbearbeiter einer Versicherung als “Lügenbarone” zu titulieren, entbehrt jeder Grundlage. Bitte denken Sie daran, dass es Menschen sind, denen wir gegenübertreten.
03. Mai 2007 um 08:26
“Ferner Schadenssachbearbeiter einer Versicherung als “Lügenbarone” zu titulieren, entbehrt jeder Grundlage. Bitte denken Sie daran, dass es Menschen sind, denen wir gegenübertreten.”
Ich darf noch ergänzen: in vielen Punkten handelt der Sachbearbeiter aufgrund einer Anweisung. Wenn die Anweisung vorliegt, bei RA-Honorar nur 1,0 zu zahlen, dann darf der Sachbearbeiter eben nur 1,0 bezahlen. Wenn die Anweisung vorliegt, Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zu kürzen, dann muß er kürzen.
Es gibt VIELE Sachbearbeiter, die sich liebend gern die Telefonate mit den Geschädigten oder deren Rechtsanwälte ersparen würden, und sofort den vollen Betrag zahlen würden.
Aber die Sachbearbeiter sind nun einmal Arbeitnehmer und damit weisungsgebunden. Und im übrigen auch “nur” ganz normale Menschen.
03. Mai 2007 um 09:17
In der Tat sind Ausdrücke wie „Lügenbarone, Geschwätz” u.ä. hier völlig fehl am Platze, es wäre sehr schade, wenn die hier sonst doch sehr sachlich geführte Diskussion auf eine persönliche Ebene abrutscht.
Ansonsten: Die Frage: „Ist es ein Versicherungsschaden?” und die Folgen einer bejahenden Antwort hierauf für die Schadenshöhe sind Insidern sicherlich bestens bekannt. Gerade erst gestern erzählte mir eine Mandantin, nach Angaben ihrer Werkstatt sei der Schaden an ihrem PKW für ca. 100 - 150.- € zu beheben, en entsprechender Kostenvoranschlag würde allerdings auf ca. 1.000.- € lauten, da man dann ja den Austausch der Stoßstange, des Kühlergrills etc. berechnen würde. Insofern ist ein Interesse des Schädigers bzw. seiner Versicherung sicherlich nachvollziehbar, die geltend gemachte Schadenshöhe zu überprüfen.
Andererseits soll auch nicht vergessen werden, dass gerade Versicherungen (meistens jedenfalls) wirtschaftlich denken. Eine Nachbesichtigung eines Schadens kostet Geld, wenn auch sicherlich nicht so viel, wie ein Geschädigter für ein Sachverständigengutachten aufwenden muss. Nachbesichtigungen sind also nur dann sinnvoll, wenn sie per Saldo zu verringerten Ausgaben führen - und genau aus diesem Grunde werden sie vorgenommen.
04. Mai 2007 um 08:55
(03.05.2007) SWR, Infomarkt: “Autoversicherungen, Tricks bei Unfallzahlungen”
Link–>>http://www.swr.de/infomarkt/archiv/2007/05/03/beitrag1.html
… Doch der Anwalt des Geschädigten bemerkt einen gängigen Trick: die Allianz zieht den Ersatzteil-Aufpreis der Markenwerkstatt ab. Das sei jedoch nicht gerechtfertig, da der Geschädigte nicht gezwungen werden könne, eine bestimmte Werkstatt aufzusuchen. Als der Anwalt das Aufpreis einfordert, fällt der Allianz plötzlich ein, dass Adem Y. beim Unfall eine Mithaftung tragen soll und fordert einen Teil des bezahlten Geldes zurück. Ihm reicht es nun, er will gegen die Allianz klagen. Als sich INFOMARKT einschaltet, räumt die Allianz Fehler ein, bezahlt den Aufschlag und verzichtet auf eine Rückzahlung. Auf der Mithaftung besteht sie aber. …
04. Mai 2007 um 12:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich sowohl Rechtsanwälte als auch meine Berufskollegen, Sachverständige ansprechen. Als seit 12 Jahren freiberuflich tätiger Sachverständiger hatte ich auch mit schönder Regelmäßigkeit die eine oder andere Nachbesichtigung meiner Arbeit zu ertragen. Bei Versicherungen, welche mich mit ihren Auftrags-Sachverständigen nerften, bekommen meine Kunden generell einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Als Sachverständiger hat man aus Erfahrung sowieso ein Gefühl dafür, ob eine Nachbesichtigung erfolgen könnte oder nicht. Hier meine Tipps für alle Kollegen:
1. Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, daß er bei einem Nachbesichtigungsbegehren der gegnerischen Versicherung erst seinen Sachverständigen bzw. seinen Rechtsanwalt informieren und auf gar keinen Fall den Gutachter allein an seinem Fahrzeug hantieren lassen soll! Kein Besichtigungstermin verabreden lassen, bevor nicht RA und SV bescheid wissen !
2. Sollte eine Nachbesichtigung dennoch unvermeidbar sein, dann sollte zu mindestens der Sachverständige, um dessen Gutachten es geht, mit anwesend sein und dem Versicherungs-SV auf die Finger schauen. Videokamera mitnehmen und möglichst unaffällig filmen was er da anstellt! Später im Bericht sind manchmal Sachen rein geschrieben, die gar nicht kontrolliert wurden. Die schlimmsten Konkurrenzgutachter sind die von CAREXPERT und von der DEKRA. Ich habe mir angewöhnt, bei solchen Gegengutachten Anzeige bei der Polizei wegen Betruges gegen diese Menschen zu erstatten … Seit dem habe ich Ruhe !!!