Victoria - Kopf runter und durch?
Die Unfallgegnerin ist beim Ausparken rückwärts gegen den gegenüber ihrer Parklücke stehenden PKW der Mandantin gefahren und hat sich sodann vom Unfallort entfernt, Sachschaden knapp 1.200.- €. Auf entsprechendes Forderungsschreiben vom 22.12.2006 unter Fristsetzung reagierte deren Versicherung, die Victoria überhaupt nicht, auf Nachfristsetzung teilte sie mit Schreiben vom o5.o1.2007 lapidar mit:
„Unser Versicherungsnehmer bringt Haftungseinwendungen vor. Eine abschließende Beurteilung ist daher erst nach Einsicht in die amtlichen Ermittlungsunterlagen möglich. Die amtlichen Ermittlungsunterlagen haben wir bereits angefordert und hoffen, das diese uns in Kürze zugehen.”
Nachdem weitere zwei Wochen nichts geschah, habe ich am 22.o1.2007 Klage erhoben. Daraufhin zeigte die Victoria am 23.o2.2007 Verteidigungsabsicht an.
Angesichts der Tatsache, dass die Unfallgegnerin - bisher unbestritten - rückwärts gegen den parkenden PKW der Mandantin gefahren ist, kann die Victoria nicht ernsthaft annehmen, keinen Schadensersatz leisten zu müssen, selbst wenn ein Mitverschulden der Mandantin gegeben sein sollte - was hier allerdings schwer vorstellbar ist. Dennoch wird hier offensichtlich auf Zeit gespielt und so ein Prozess riskiert, dessen Kosten jedenfalls überwiegend zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen dürften.
12. März 2007 at 12:08
Dieses Verhalten der Versicherer habe ich im letzten Monat 5 (in Worten fünf !!!) mal erleben dürfen. Es kam keine Reaktion, trotz mehrmaliger Fristsetzungen bzw. es wurde zunächst einfach mit fadenscheinigen Argumenten auf Zeit gespielt. Nachdem die Klage rechtshängig wurde kam jedesmal eine Vollzahlung - entweder mit Kostenzusage und Bitte der Klagerücknahme oder aber gleich mit der Erklärung, dass sich einer Erledigung angeschlossen wird und auf ene Kostenentscheidung verzichtet wird.
12. März 2007 at 17:26
Was soll die Victoria machen? Offensichtlich erzählt ihr Kunde ihr das eine und der Geschädigte etwas anderes. In der Situation kann ich schon nachvollziehen, dass sie erst die Ermittlungsakte einsehen wollen, um Klarheit zu haben. Ob eine Abschlagszahlung gerechtfertigt wäre, ist eine andere Frage.
12. März 2007 at 19:33
Wie lang ist eigentlich die Frist, die die Rechtsprechung einer Versicherung zur Klärung der Eintrittspflicht einräumt? 1 Monat vom ersten Forderungsschreiben bis zur Klage finde ich eigentlich etwas kurz bemessen, vor Allem, wenn die Weihnachtsfeiertage sowie der Jahreswechsel dazwischen liegen.
12. März 2007 at 20:52
Eine feste Frist gibt es nicht. Der Unfall war am o3.12.2006. Der Versicherungsnehmer ist versicherungsvertraglich verpflichtet, seine Versicherung unverzüglich und vollständig zu informieren. Wenn die Victoria sich dennoch mehr als einen Monat später nicht konkret zur Sache äußert, sondern nur hinhaltend reagiert und nicht einmal einen angemessenen Vorschuss leistet, ist eine Klage weitere 2 ½ Wochen später sicherlich nicht verfrüht - auch und gerade unter dem Gesichtspunkt, dass die Sache im Interesse der Mandantin vorangebracht werden muss.
Wie der Kollege Kasulke (s.o.) bereits ausgeführt hat - erfahrungsgemäß helfen Klagen ungemein, wenn Versicherungen außergerichtlich nicht „zu Potte kommen”.
13. März 2007 at 00:57
Da ist sie wieder, die nicht auszurottende Mär vom Versicherer, der nichts besseres zu tun hat, als Aktenstapel von rechts nach links zu schieben, um die Regulierung zu verzögern und den Geschädigten zu ärgern.
Es fragt sich, welches Interesse ein Versicherer an einem solchen Verhalten haben sollte?
Wer jetzt mit einem angeblichen Zinsvorteil durch zurückbehaltene Zahlungen argumentiert, verkennt völlig, dass ein Versicherer bereits bei der Schadenanlage die voraussichtlichen Ausgaben reservieren muss. Das eingeplante Geld ist damit bilanztechnisch ausgegeben. Es ist weg! Und für den Versicherer beginnt der Kampf gegen die Uhr.
Alle, die es noch immer nicht glauben mögen, seien versichert: es gibt für jeden Versicherer (und Sachbearbeiter) nichts schöneres, als einen Schaden mit klarer Haftung und vollständigen Unterlagen (inklusive Vollmacht und korrekter Kostennote).
Der Schaden kann sofort abgerechnet werden, verursacht keine langwierige Korrespondenz und macht den Schreibtisch frei!
Dass dies bei dem oben geschilderten Fall nicht geht, dürfte mehr als offensichtlich sein.
Und zahlt der Versicherer bei unklarer Sach- oder Rechtslage doch einmal, findet er sich sicher noch am gleichen Tag an einem Ort wie diesem wieder, weil der VN sich erregt darüber, dass fahrlässig sein Freiheitsrabatt verspielt wurde und er nun für die schlampige Ermittlung der Versicherung büßen muss…
Es darf daran erinnert werden, dass jeder Schadenfall in der Regel aus mindestens zwei Mandanten besteht, von denen einer mit Sicherheit unzufrieden ist.
13. März 2007 at 10:01
@ Versicherungsfuzzi
Der KH-Vertrag sieht nicht umsonst den § 10 Abs. 1 und Abs. 5 vor. Es ist einfach nicht verständlich, warum bei klarer Sach,- und Rechtslage die Regulierung verzögert wird. Insbesondere, wenn unabhängige Zeugenaussagen und die polizeiliche Aufnahme des Unfalles vorliegen. Warum wird dort erst nach Rechtshängigkeit der Klage gezahlt ? Hier kann auch das Argument der Arbeitsüberlastung nicht zählen, da ich im letzten gütlichen Versuch immer noch mal zum Telefon greife.
Ich gebe Ihnen insoweit recht, dass jeder Unfallbeteiligte meisten behauptet, der andere sei schuld. Als Anwalt weise ich im Erstgespräch den Mandanten aber auf Haftungsrisiken hin und erkläre ihm gleich das Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung und die damit zusammenhängenden Folgen. Meines Erachtens liegt hier der Fehler bei den Versicherern, dass diese den Versicherungsnehmer über diese weitreichende Möglichkeit des § 10 AKB nicht aufklären. Auch findet keine Aufklärung hinsichtlich des verschuldensunabhänigen Schmerzengeldes statt und der VN wundert sich über die Höherstufung.
Auch für einen Anwalt gibt es nichts schöneres als eine schnelle, unbürokratische Regulierung bei klarer Haftung. Eines Legitimationsschreibens bedürfte es dann eigentlich nicht, sondern nach Abschluß der Reparatur einer kurzen, nachvollziehbaren Aufstellung der Schadenspositionen mit Kostennote. Wenn jedoch ein Anwalt so verfährt versuchen leider manche Versicherer über das Schadensmanagement den Geschädigten zu beinflussen bzw. streitet man sich hinterher über den Grund der Beauftragung, da doch bereits ein Schreiben an den Geschädigten verfasst wurde, in dem “alles geregelt wurde”. Also bedarf es eine Legitimationsschreibens. Dadurch wird die Akte einmalmehr als nötig angefasst und bearbeitet.
edit: Audrucksschwäche beseitigt - bei den AKB handelt es sich um vertragliche und nicht gesetzliche Vereinbarungen !
13. März 2007 at 11:29
Der Einwand der Versicherung, “unser Versicherungsnehmer bringt Haftungseinwendungen entgegen”, hilft nicht weiter.
Ich rufe in diesen Fällen bei der Versicherung an und frage, WELCHE Haftungseinwendungen der Versicherungsnehmer erhebt. Ich kann dann immer wieder den Sachbearbeiter der Versicherung davon überzeugen, daß die Haftungseinwendungen des VN rechtlich irrelevant sind.
Oft genug hilft die Ermittlungsakte der Polizei nicht weiter. Meist enthält sie nur die Angaben der Beteiligten. Diese sind aber schon bekannt. Wenn die Haftungseinwendung des VN dazu führt, daß die Versicherung zunächst die E-Akte anfordert, bleibt es meist nach Akteneinsicht bei der Zahlungsverweigerung. Dann kann man auch sofort Klage einreichen.
13. März 2007 at 17:55
Ich erlaube mir nochmals den Hinweis oder die Frage: Was soll die Versicherung machen?
Sie hat Ihren Kunden, der einen Sachverhalt liefert, hier ggf. jeden Unfall, Schaden, Ortsanwesenheit usw. bestreitet. Da hier nach der Sachverhaltsschilderung Flucht im Raume steht, droht dem Kunden ja auch der entsprechende Regress!
Auf der anderen Seite steht der Unfallgegner, der wahrscheinlich einen völlig anderen Sachverhalt erzählt.
Die Variante mit Zeugen, welche mehrere weitere Sachverhalte berichten, soll hier mal außen vor bleiben.
Hinweise auf vertragliche Vereinbarungen und nicht etwa gesetzliche Vorschriften wie § 10 V AKB helfen im geschilderten Fall nicht wirklich weiter, der Sachverhalt dürfte streitig sein. Im übrigen kennen viele Anwälte § 10 V AKB nicht oder bestreiten dessen Wirksamkeit. Falls ein Kunde einer Versicherung an einen solchen Anwalt gerät, kann sich die Versicherung fast aussuchen, welchen Prozess sie führt.
13. März 2007 at 21:44
@RA Kasulke:
Natürlich ist § 10 AKB eine wundervolle Vorschrift. Wenn sie sich nur nicht erheblichen “Sachzwängen” ausgesetzt sähe, die vom Versicherer als Dienstleister, Interessenvertreter des Kunden und eben auch als Mitbewerber neben vielen anderen Versicherern, die im Oktober die Werbetrommel rühren, zu beachten sind.
§ 10 AKB erfordert vom Versicherer, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob er reguliert. Ich werde mich hüten, in die Regulierung einzutreten, wenn der VN die Haftung oder die Schadenhöhe bestreitet, wenn ich die pflichtgemäße Ermessensbetätigung nicht “wasserdicht” nachweisen kann, auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Schaden regulierungsreif ist.
Insoweit kann ich Anonymus nur zustimmen.
Der oben von RA Melchior geschilderte Fall ist ein geradezu lehrbuchartiges Beispiel, wie Kleinschäden unnötig verzögert werden. Ich möchte wetten, dass die Bearbeitung bei der Viktoria wie folgt ablief:
Schadenmeldung von RA Melchior.
VN, eventuell vorhandene Zeugen und die Polizei werden angeschrieben.
2 Wochen reagiert keiner. Alle werden erinnert.
Mit etwas Glück meldet sich der Zeuge und teilt mit, dass er keine Lust habe, Formulare auszufüllen. Wir sollen doch die Polizei anschreiben.
Meistens meldet er sich gar nicht oder hat sein Gedächtnis verloren.
Weitere zwei Wochen vergehen.
Bei einfachen Sachverhalten teilt die Polizei nun mit, dass die Sache an die StA abgegeben wurde.
Ist es kompliziert, dauert die Abgabe nochmal vier Wochen.
RA wird mit Akteneinsicht bei der StA beauftragt.
VN wird auf die Obliegenheit zur Schadenmeldung hingewiesen.
Eine Woche später meldet sich RA-VN, teilt mit dass sein Mandant am Unfalltag nicht am Unfallort gewesen sei und nicht wisse, wer den Wagen -wenn überhaupt- gefahren hat. Ferner, dass am VN-Fzg. kein Schaden ist
und daher, falls es wider Erwarten doch zu einer Berührung gekommen sein solte, diese natürlich weder akustisch noch taktil wahrnehmbar waren.
Gleiches hat er im Strafverfahren vorgetragen.
Termin zur Hauptverhandlung: in zwei Monaten.
Wegen der drohenden Kostenfolge erteilt er kein Regulierungsverbot, kündigt aber bereits jetzt an, klageweise die Freistellung des Vertrages durchzusetzen, wenn reguliert wird.
Das ist kein böser Versicherungstraum, sondern Alltag!
Der Geschädigte bekommt hiervon nichts mit.
Ist er anwaltlich beraten, könnte er es aber wissen, denn sein Anwalt hat im Zweifel auch schon einen Unfallflüchtling vertreten.