VHV- Nutzungsausfall und Reparaturwürdigkeit
Guten Tag,
Ich habe ich hier ein Ereignis mit der VHV - Versicherung zu berichten, mit der ich üblicherweise eigentlich keine Schwierigkeit in der Regulierung von Verkehrsunfällen habe. Aus diesem Grunde finde ich die Entwicklung, die sich in diesem Schreiben aufzeigt, umso bemerkenswerter.
Ich habe für einen Mandanten bei der VHV-Versicherung Nutzungsausfall geltend gemacht. Da sich der Unfall in der Zeit vor Weihnachten ereignete, sind insgesamt 24 Tage Nutzungsausfall zu errechnen gewesen.
Die VV schreibt dazu folgendes:
den Nutzungsausfall berücksichtigen wir mit 38 €/Tag. Die Werte in der Ausfalltabelle gelten nicht für ältere Fahrzeuge. ( das Fahrzeug ist 9 Jahre alt)
Auf Grund des Fahrzeugalters und der erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug ihres Mandanten war selbst für einen Laien erkennbar, dass die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen. Ein Abwarten des Gutachtens war somit gar nicht erforderlich. Wir haben dennoch die Wiederbeschaffungsdauer (… die im Gutachten angegeben war…) um vier Tage erhöht.
Im Gutachten sind Reparaturkosten in Höhe von 8.242,43 € angegeben worden, der Restwert ist mit 6.600, 00 € veranschlagt worden. Eine Reparatur ist also ohne weiteres möglich gewesen, da wir uns im Bereich der 130% bewegen würden. Will die Versicherung mit ihrer Formulierung etwa einführen, das ein Gutachten in solchen Fällen in Zukunft gar nicht mehr abgewartet werden muss, da ja ohnehin das Fahrzeug verkauft werden muss? Damit online poker,best online poker,online poker freeonline poker gamesvideo poker bettingpoker bettingvideo poker softwarepayday loan uk,loan payday uk,payday loan in the ukcomputer black jacksalles de jeux virtuellespoker pagina internetjuego poquerjugadas de pokerworld series of pokerdescargas juegos de pokerstreep poker on linejuego poker gratuitojuegos de poquer gratistexas holdem gamejugar card stud gratispoker online sinjugar poker en internettorneos de poker gratisbonos poquerpoker texas onlinepoker freestrep pokerjuego strep pokerjuego dados pokerjugar poker texas holdemdouble bonus poker downloadjugar seven card studpoker cinco cartasjuegos de polly pokercartas de poker gratispoker online,top poker online,poker online gratispoquer comjuegos online pokerpoker online españolpoker holdem onlinebunny pokerjuego al instante portal internetpoker descarga gratisonline poker gametop poker en lineadescargar juego poker gratispoker caribe portales webcrack rebel pokerjugar poker onlinecuartos del pokerjuego al instante paginas webpoly poker wären wir auf einer zweiten außer der uns allen bekannten Versicherung bei dem Versuch, die 130%-Grenze abzuschaffen. In letzter Konsequenz wären in solchen Fällen dann auch die Gutachten überflüssig (da sie ja schließlich nicht mehr abgewartet werden müssen).
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Formulierung, das ältere Fahrzeuge (was sind ältere Fahrzeuge?) nicht nach der Ausfalltabelle beurteilt werden sollen. Wonach dann?
Vollends widersinnig wurde dann die Angelegenheit, als ich den Sachbearbeiter anrief. Er habe die Dauer des Nutzungsausfalls gekürzt, weil ” 24 Tage ja ganz schön unverschämt seien ” . Man hätte ja schließlich auch vor Erstellung den Gutachter anrufen können, um mitgeteilt zu bekommen, wie das Ergebnis des Gutachtens aussieht. Dann wäre ja viel eher klar gewesen, was mit dem Auto zu passieren habe.
Ich habe jedenfalls deutlich gemacht, das wir auf den 24 Tagen Nutzungsausfall beharren würden und notfalls klagen. Nunmehr wird die Sache dem zuständigen Vorgesetzten zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Ich bin mal gespannt, was dabei rauskommt.
Gruss aus Hannover
RA Deneke
20. März 2008 at 15:50
Sehr geehrter Herr Deneke,
hat die VHV hier nicht vielleicht nur eine Herabstufung durchgeführt?
Ich zitiere mal aus der Schwacke-Liste Nutzungsausfall:
“Zuordnung älterer Pkw-Modelle
Die Berechnung der Nutzungsentschädigung für Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre alt sind, bereitete der Schadenregulierungspraxis gewisse Schwierigkeiten. Die Autoren hatten sich schon immer für eine niedrigere Bewertung, und zwar durch Herabstufung in der Tabelle ausgesprochen. Die Rechtsprechung tendierte ganz überwiegend auch in diese Richtung (a.A. allerdings u.A. : OLG Hamm DAR 00,265; OLG Naumburg ZfS 95,254; AG Dieburg SP 00.57; AG Bonn ZfS 98, 379; AG Kiel ZfS 97,252), sie war aber nicht einheitlich und unübersichtlich. Eine umfangreiche Zusammenstellung von Urteilen findet sich u. A. bei Balke, SVR 05,218.
Die bereits erwähnten neuen Entscheidungen des BGH (vom 23.11.2004 - VersR 05,284 = r+s 05,86; vom 25.1.05 - r+s 05,263) sollten nun Klarheit geschaffen haben: Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es zwar Aufgabe des Tatrichters ist, im Rahmen des § 287 ZPO die Höhe des Nutzungsentgangs zu schätzen, dass er aber aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch für ältere Fahrzeuge unsere Tabelle heranziehen und dem Alter des Kfz durch Herabstufung in den Gruppen Rechnung tragen könne. Die Entscheidung der jeweiligen Vorinstanz, ein 9 Jahre altes Kfz um eine Gruppe IBGH r+2 05,263), ein über 15 Jahre altes Kfz um 2 Stufen niedriger [BGH r+s 05,86) zu bewerten, wird gebilligt.
Wir schlagen auf dieser Basis folgende Abstufungen vor:
Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre alt sind, werden eine Gruppe herabgestuft [so auch z.B: OLG Hamm SP 93,387; OLG Karlsruhe VersR 89, 58 u. ZfS 93,304; OLG München ZfS 88,312; LG Berlin SP 98,354; AG Berlin SP 97, 471; LG Stuttgart SP 98,17; 19; LG Gießen SP 97, 471; LG Memmingen VersR 90, 864; AG Böblingen SP 99, 204; AG Brandenburg SP 01,353; AG Chemnitz SP 01,19; AG Hanau SP 99,96;].
Über 10 Jahre alte fahrzeuge werden 2 Gruppen niedriger eingestuft (ua. LG Mainz VersR 00,111;
AG Moers Zfs 02, 478; AG Gelsenkirchen SP 01, 315; AG Ludwigshafen SP 99, 2003).”
Ich vermute mal, dass das in Ihrem Falle durchgeführt wurde. Um was für ein Fahrzeug (Typ, Modell, kW, Baujahr, Türen) handelt es sich denn?
Abgesehen davon ist es bei den von Ihnen angegebenen Werten unabdingbar ein Gutachten zu erstellen. Insbesondere wenn die Instandsetzung unter Zuhilfenahme der 130% Regelung erwägt wird.
Je nach Fahrzeugtyp sowie dem optischen Schadensbild ist es gerade für einen Laien unabschätzbar, wie hoch sich die Reparaturkosten belaufen oder wieviel sein Fahrzeug noch wert ist.
Zu hinterfragen ist hier aber die Dauer für die Gutachtenerstellung sowie die Möglichkeit, mit dem Sachverständigen vor (schriftlicher) Fertigstellung des Gutachtens Kontakt aufzunehmen, um evtl. eine Vorabinformation über die etwaigen Endsummen sowie die Feststellung, Reparaturwürdig oder nicht, zu erlangen.
Wann haben Sie bzw. Ihr Mandant das Gutachten denn erhalten?
24 Tage für eine Gutachten-Erstellung wären, selbst wenn es ein Exote wäre, doch eine ziemlich lange Zeit.
Mfg.
SV Stoll
25. März 2008 at 09:06
unabhängig davon, ob die Versicherung lediglich eine Herabstufung herbeigeführt hat oder nicht, ist die Aussage, ältere Fahrzeuge können nicht nach der Nutzungsausfalltabelle beurteilt werden, falsch. Wie Sie richtig schreiben, findet lediglich eine, wie auch immer geartete, Rückstufung statt.
Das Gutachten selbst wurde innerhalb einer Woche erstellt. Lediglich durch die Weihnachts-und Silvesterfeiertage ergab sich ein Nutzungsausfall von 24 Tagen für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges. der Zeitraum zwischen Ultra in und Erhalt des Gutachtens waren wenige Tage und fällt somit im Verhältnis nicht ins Gewicht.
25. März 2008 at 09:08
Sorry, der letzte Satz ging nicht durch die Korrektur:
Der Zeitraum zwischen Erstellung und Erhalt des Gutachtens waren wenige Tage und fallen somit unterhält es nicht ins Gewicht.
25. März 2008 at 13:26
Sehr geehrter Herr Deneke,
somit ist jetzt einiges klarerer.
Mfg.
SV Stoll
25. März 2008 at 19:36
Kann es sein, dass Ihr Blog gehackt wurde, oder haben Sie neuerdings ein Werbedeal mit Glücksspielanbietern. Mein RSS Feed zeigt mir einen Link auf Pacific Poker… Falls Sie nur ein Affiliate-programm betreiben, dann beachten Sie meinen Post bitte als gegenstandslos. MfG
26. März 2008 at 14:36
Zur Ergänzung:
die VHV beharrt auf ihrer Rechtsansicht, sie will weiterhin nur eine reduzierte Anzahl von Nutzungsausfalltagen zahlen. Da werden wir wohl klagen müssen.
26. März 2008 at 19:03
Ja ja. - das kommt immer wieder völlig überraschend, - das Weihnachtsfest und diese Feiertage !!
Warum sagt einem das denn niemand ?? Aber Spaß beiseite.
Wie vielleicht schon einigen bekannt ist, hat die VHV kürzlich eine “Partnerschaft” in Sachen Schadenmanagement mit der HUK-Coburg vereinbart.
Womöglich sind das die “Ausläufer” jener Synergiewelle die sich die VHV offenbar davon verspricht. Vielleicht aber auch nur ein Sachbearbeiter der nicht bis 24 zählen will.