VHV - Es kann wohl nicht teurer genug sein

Wahnsinn kann bekanntlich Methode haben - und manchmal zur unendlichen Geschichte werden. Über deren Beginn war hier bereits berichtet worden:

Die VHV hatte gemeint, auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen hinsichtlich nicht anrechenbarer Anwaltskosten nicht reagieren zu müssen und es vorgezogen, sich diesbezüglich verklagen zu lassen. Es geht „immerhin” um 164,11 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem o9.o8.2006

Die VHV lässt sich zwar nicht - wie angekündigt - anwaltlich vertreten, streitet aber munter mehr oder weniger sinnvoll - wenn auch kaum verständlich - weiter und bestreitet insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers. Als nun auch diese durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage nachgewiesen ist - wonach der Kläger spätestens am 15.11.2006 von seiner Rechtsschutzversicherung autorisiert worden ist, den nach § 67 VVG übergegangenen Anspruch geltend zu machen - empfiehlt ihr das Gericht, die Forderung auszugleichen.

Und siehe, die VHV kommt dieser Forderung nach - aber nur teilweise. Sie zahlt de Hauptforderung, die Zinsen aber nur ab dem 23.o4.2007 (1,32 €). Lesenswert die zwar nicht mir, wohl aber dem Gericht gegenüber abgegebene Begrünung:

„… Zinsen erst mit Zugang der Zeugenaussage hier am 23.o4.2007 gezahlt. … Die Zahlung erfolgt unter ausdrücklichem Protest gegen die Kostenlast, da die Beklagte keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben hat. Die Zeugin bestätigte, dass Inkassovollmacht erst mit Mandatserteilung für den Prozess erfolgte, der Beklagten wurde diese Vollmacht dann schließlich erst als bzw. zusammen mit der Zeugenaussage vorgelegt.”

Interessante Rechtsansichten, oder? Erst wird Monate lang munter gestritten, und dann hat die Beklagte keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben? Eine streitige Forderung wird erst mit Zugang des entsprechenden Beweises bei der Beklagten fällig? Gibt es neuerdings ein „faktisches unausgesprochenes unvollständiges nicht sofortiges” Anerkenntnis, das die Kostenfolge des § 93 ZPO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis) auslöst?

Das wird wohl nichts! Richtigerweise betrugen die Zinsen bis zur Zahlung 9,69 €. Weil die VHV - in völliger Rechtsunkenntnis - versucht, (9,69 - 1,32=) 8,37 € zu sparen, wird der Prozess nun doch noch vom Gericht entschieden werden müssen, wodurch weitere Kosten und Gebühren „verbraten” werden, die ein Vielfaches dieses Betrages ausmachen. Der Ausgang des Rechtsstreits dürfte m.E. vorhersehbar sein.

Es geht hier zwar nur um Kleinbeträge, aber wenn dieser Wahnsinn Methode hat, kann er auf Dauer dennoch teuer werden - zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

6 Antworten zu “VHV - Es kann wohl nicht teurer genug sein”

  1. Anonymous Sagt:

    Ich steige durch den widersprüchlich geschilderten Sachverhalt nicht ganz durch. Zunächst führen Sie aus, dass die VHV nicht auf Ihre Schreiben reagiert hätte und später können wir lesen, dass monatelang gestritten wurde, was denn nun? Nur eins kann stimmen.

    Im Übrigen kann ich den Sachverhalt auch sonst nicht nachvollziehen. Haben Sie außergerichtlich keine Inkassovollmachtsurkunde vorgelegt? Natürlich kann ohne entsprechende Vorlage einer Inkassovollmachtsurkunde durch Sie auch keine Zahlung an Sie erfolgen! Vielleicht schildern Sie den Sachverhalt nochmal so, dass auch ich ihn verstehen kann.

  2. RA Melchior Sagt:

    Wieso widersprüchlich? Notfalls erst die Vorgeschichte lesen, die allerdings auch oben noch kurz referiert worden ist. M.E. relativ einfach zu erkennen:

    Einerseits vorgerichtliches Schweigen bis zur - gerade dadurch bedingten - Klagerhebung, dann andererseits munteres (wenn auch erfolgloses) schriftsätzliches Streiten vor Gericht. Beides kann nicht nur stimmen, sondern tut es auch.

    Der Vorlage einer Vollmacht bedurfte es nicht, da diese der VHV ohnehin aus dem Vorprozess - und diverser parallel geführter Korrespondenz - bekannt war. Die von der Beklagten angeführte „Inkassovollmacht” betraf tatsächlich die Frage, ob mein Mandant - vertreten durch mich - die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten fordern konnte, ggf. auch nach einem Forderungsübergang gem. § 67 VVG.

    Und schließlich ging es bei diesem Beitrag konkret weniger um die Einzelheiten der Prozessgeschichte, sondern darum, dass dieser nicht nur laienhaft geführt wird (vgl. insbesondere die äußerst interessanten Rechtsansichten der VHV), sondern darüber hinaus wegen restlicher 8,37 € Kosten verbraten werden, die ein Vielfaches dessen betragen.

    Jetzt verstanden, anonymer Anonymous?

  3. Anonymous Sagt:

    Jetzt habe selbst ich es verstanden.

    Mir geht es schon um die Einzelheiten der Prozessgeschichte und dem Gericht vermutlich auch. Sie schreiben selbst, dass Sie einen Anspruch im Namen des Klägers geltend gemacht haben, der nicht ihm zustand, sondern bereits nach § 67 VVG auf dessen Rechtsschutzversicherung übergegangen war.

    Nun ja, mich wundert es da nicht, dass ein Beklagter in einem solchen Fall die Aktivlegitimation und sei es als gewillkürte Prozessstandschaft nachgewiesen und festgestellt haben möchte! Meine eigenen Klagen enthalten den entsprechenden Nachweis immer von vorneherein, den gerichtlichen Hinweis kann ich mir auch ersparen.

  4. RA Melchior Sagt:

    @Anonymous:
    Der Sachverhalt ist in Wirklichkeit noch etwas länger. Es ging hier aber weniger um juristischen Feinheiten, sondern um die Art und Weise der Sachbearbeitung:

    Zunächst wird auf außergerichtliche Anspruchsschreiben überhaupt nicht (!) reagiert und so erst die Klage provoziert. Dann wird im Verfahren mehr oder weniger unerheblicher Sachvortrag produziert, der das Gericht zu dem Hinweis an die Beklagte = VHV (nicht etwa an den Kläger !) veranlasste, nun doch endlich anzuerkennen und dann wird der oben wiedergegebene juristische Dünnsinn produziert, wodurch die - von vornherein vermeidbaren - Kosten noch deutlich weiter erhöht werden.

    Diese Geldverschwendung zu Lasten der Versichertengemeinde ist m.E. das Problem, nicht die Feinheiten eines Anspruchsübergangs gem. § 67 VVG und/oder die gewillkürte Prozessstandschaft. Hätte man seitens der VHV diese Problematik thematisieren wollen, hätte dazu vorgerichtlich hinreichend Gelegenheit bestanden.

  5. Anonymous Sagt:

    Zum Sachverhalt kann ich wenig sagen, da ihn nicht kenne. Nur, warum erläutern Sie nicht gleich mit der Klage den Sachverhalt so wie später geschehen, ggf. verbunden mit entsprechendem Beweisangebot / Beweisantritts mittels entsprechender Urkunde etc.?

  6. RA Melchior Sagt:

    @ Anonymous:

    Fände es nach wie vor nett, wenn Sie sich einen Namen zulegen würden; wenn es denn schon nicht der echte ist, notfalls auch ein Pseudonym. Wie wäre es mit “Der Zweifler” o.ä.? “Anonymous heiß sonst jeder hier, der Beiträge ohne Namen schreibt - kann leicht zu Verwechselungen führen.

    I.Ü. keine Sorge, die Sache ist dem Gericht gleich in angemessener Form unterbreitet worden. Zudem ging es mir hier nicht um jede noch so kleine Nuance dieses nun auch wieder nicht so spannenden Falls, sonden - wie schon gesagt (!) um die Art der Handhabung des Falles durch die VHV, die eine Kage geradezu herausfordert sowie um den wirklich unsinnigen Vortrag dann im Prozess.

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