VHV – § 849 BGB wirklich gänzlich unbekannt?
Schreiben an VHV: „Da an dem PKW meines Mandanten Totalschaden eingetreten ist, mache ich noch den Zinsanspruch aus § 849 BGB geltend. Dieser beläuft sich auf … 12,31 €.”
Antwort VHV: „Für eine Verzinsung sehen wir keinen Anlass. Die Regulierung ist zeitnah nach Eingang der Belege erfolgt.”
Ein Blick ins Gesetz hätte geholfen. Abgesehen davon, dass „zeitnah” auch nicht ganz zutrifft – von Verzugszinsen war nie die Rede, sondern von Verzinsung der Ersatzsumme. Die Tatsache, dass diese Norm auch vielen Kollegen offensichtlich unbekannt ist, bedeutet nicht, dass es sie nicht gibt und sie nicht auch auf Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 18 StVG anwendbar ist (vgl. z.B. BGHZ 87, 38; AG Wismar 2 C 804/03 v. 11.o5.2004; AG Grevesmühlen 4 C 269/04 v. 13.07.2004 + 5 C 173/04 v. 23.11.2004; Palandt-Sprau § 849 Rn. 2).
Bei Bedarf kann eine weitere Gerichtsentscheidung natürlich gern hinzugefügt werden.