VGH – wie bemesse ich das Schmerzensgeld ?

Die VGH – Landschaftliche Brandkasse Hannover – hat anscheinend einen neuen Textbaustein zum Schmerzensgeld. Sollte dies wirklich ernst gemeint sein, so ist ein Schaden an der Volkswirtschaft im erheblichen Maße zu befürchten, denn:

Ohne die Verletzung Ihrer Mandantin bagatellisieren zu wollen, bitten wir um Ihr Verständis, dass vorallem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit das objektivste Mittel zur Beurteilung des Schmerzensgelde ist. Das o.a. Schmerzensgeld erscheint uns daher als angemsessen.

Der Arbeitgeber soll sich lieber noch weitere Arbeitsunfähig schreiben lassen, denn nur so kann objektiv das Schmerzensgeld bestimmt werden ? Der Selbständige, der keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt bekommt hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld, weil ja eine objektive Grundlage fehlt ?

P.S. Ich habe diesen Textbaustein in einem anderen Telefonat bei einer anderen Gesellschaft erwähnt, die hatte zufällig den gleichen Textbaustein und diese Mitarbeiterin tippte dann auf eine gleiche Unternehmensberatung ;-)

2 Antworten zu “VGH – wie bemesse ich das Schmerzensgeld ?”

  1. DonJOn Sagt:

    Schön ist hier insbesondere der Superlativ – nicht nur eine Gefährung der Volkswirtschaft sondern der Bildung im Allgemeinen, wenn das Schule macht.

  2. RA Peter Schmorleitz Sagt:

    Na ja, Herr Kollege Kasulke, dann können ja beide Gesellschaften im Zweifel auch die selbe Unternehmensberatung in Regress nehmen, oder etwa nicht?
    -:)

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