VGH - ohne Worte
Die VGH in Hannover unterhält mit vielen Werkstätten in der Region anscheinend ein sogananntes “Partnerabkommen”. Dabei soll die Werkstatt für die VGH und den Kunden die Unfallabwicklung übernehmen. Die VGH verspricht den Geschädigten und Werkstätten eine schnelle und reibunglose Abwicklung des Verkehrsunfalles.
Ein Mandant war nach einem Verkehrsunfall an eine solche “Partnerwerkstatt” geraten. Dort wurde ihm geraten natürlich einen VGH-Sachverständigen mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Misstrauisch geworden wendete er sich umgehend an einen Verkehrsanwalt, der sodann einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vermittelte. Das Fahrzeug wurde ordnungsgemäß repariert und der Anwalt machte die Reparaturkosten gegenüber der VGH geltend. Im Abrechnungsschreiben wurde dem Anwalt mitgeteilt, dass zwischen der VGH und der Werkstatt eine Vereinbarung existiere, nach der Verbringung- und Abschleppkosten nicht von der VGH zu erstatten sind. Der Rechnungsbetrag wurde daher um ca. 200 € gekürzt. Der Anwalt fragte natürlich bei der Werkstatt nach, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich besteht. Als Antwort erhielt er den Hinweis, dass der Kunde bald in Mahnstufe 1 übergehe, da noch die Abschleppkosten iHv. 112,75 € offen seien. Eine Vereinbarung, dass die Abschleppkosten nicht erstattungsfähig seien, existiere nämlich nicht. Nachdem die VGH mit dieser Aussage konfrontiert wurde, wurden umgehend die Abschleppkosten beglichen.
Die Angelegenheit wurde direkt von der Direktion in Hannover bearbeitet, es ist daher schwer vorstellbar, dass diese ihre eigenen Vereinbarungen nicht kennt. Diese versuchte Kürzung der Rechnung - mit einer falschen Behauptung versehen - ist daher nicht nachvollziehbar und verdient den Kommentar “ohne Worte”.