VGH - merkantiler Minderwert ?

Der Mandat hatte mit seinem neuen Polo, der seit 1 Monat zugelassen war, einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Auch er suchte eine Werkstatt auf, was er nicht wusste, eine “Partnerwerkstatt” der VGH. Da nur der Kotflügel ausgetauscht werden musste, belief sich der Schaden auf 1000,00 €. Es wurde dem späteren Mandanten erklärt, ein Sachverständiger sei nicht nötig. Der Wagen wurde gleich zur Reparatur einbehalten. Der Mandant wandte sich dennoch umgehend an einen Verkehrsanwalt. Dieser empfahl sodann die Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser ermittelte anhand der Schadenfotos und der Reparaturrechnung einen merkantilen Minderwert am Fahrzeug von 350,00 €. Dies, so laut Kurzgutachten, ist der Minderwert, der bei einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges anfallen würde, da es sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden handelt. Die VGH zahlte dann nach Schriftwechsel und einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen diesen Betrag aus.

Der Servicemitarbeiter des Autohauses erklärte auf Nachfrage dem verärgerten Kunden, dass lt. Partnerabkommen mit der VGH ein Sachverständiger erst ab einem Schaden von 2500,00 € beauftragt werden soll und zwar ein Sachverständiger der VGH. Die VGH hätte aber versprochen, bei Vorlage der rechtlichen Voraussetzungen von sich aus den Minderwert zu zahlen. Mit den erhaltenen Informationen stellt sich allerdings die berechtigte Frage, ob bei der VGH ein merkantiler Minderwert erst ab einer Schadenhöhe von über 2500,00 € anfällt oder sind die Sachbearbeiter so gut geschult, dass sie diesen selbst berechnen können, wenn Sie eine Rechnung von der “Partnerwerkstatt” erhalten ?

Weitere Informationen zum merkantilen Minderwert finden Sie unter www.unfall-recht.de

2 Antworten zu “VGH - merkantiler Minderwert ?”

  1. fhiltscher sagt:

    Partnerwerkstatt für wen ?, dass ich nicht lache.
    Kann man denn solche Autohäuser nicht abmahnen ?

    Dass der Kunde “nur” verärgert war, ist m. M. hier für das Autohaus noch einmal glimpflich ausgegangen!
    Als Kunde würde ich dem Autohaus sofort den Rücken zuwenden, weil dieses Autohaus dem Versicherer entgegenkommt u. es zulässt dass ich der Kunde, rechtlos gestellt u. auch noch übervorteilt werde.

    Hier dürfte die Motivation, möglichst schnelles Geld von der Versicherung zu erhalten dominieren und das Interesse des Kunden zweitrangig sein. Wie sonst hätte man es im Haftpflichtfall zugelassen dass ein weisungsgebundener SV der VGH ein GA erstellt.
    Wie gut dass noch ein RA eingeschaltet wurde, sonst hätte es der Geschädigte womöglich gar nicht erkannt, dass er es gleich mit zwei “Gegnern” zu tun hat.

    MfG

  2. Dipl.-Ing. Schwäblein sagt:

    Hätte nicht sogar die Neuwagenregelung greifen können?

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