uniVersa auf Dummenfang
Nach einem Verkehrsunfall wurden die Reparaturkosten anhand eines Kostenvoranschlages des Autohaus E. fiktiv abgerechnet. Hierzu schrieb die UniVersa:
„Die im Kostenvoranschlag aufgeführten Verbringungskosten zum Lackierer fallen nur dann an, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wird, die über keine eigene Lackiererei verfügt. Ob Verbringungskosten angefallen sind, steht somit nur nach tatsächlicher Durchführung der Reparatur und bei konkreter Schadenberechnung fest, nicht jedoch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung.”
Antwortschreiben:
„Die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung ist zwar umstritten, wird jedoch von der überwiegenden Zahl der Gerichte gebilligt. Da hier eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung steht, wird sich diese große Zahl von Entscheidungen um eine weitere erhöhen, falls Sie den Fehlbetrag von 71.- € nicht spätestens bis zum 11. August 2006 nachzahlen. Nur vorsorglich gebe ich zu bedenken, dass eine entsprechende Klage vor dem AG Leipzig zu erheben wäre, das bekanntlich im Bezirk des OLG Dresden liegt. Dessen Entscheidung 13 U 600/01 vom 13. Juni 2001 setze ich als bekannt voraus, demnach sind Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung durchaus erstattungsfähig. Im Übrigen verfügt das Autohaus E. über keine eigene Lackierwerkstatt.”
Ergebnis: Kommentarlose Nachzahlung. Na also, geht doch, aber zunächst wird versucht, sich mit abgedroschenen Phrasen vor der Zahlung zu drücken.