Unfall-Kfz muss Gegenseite nicht “vorgestellt” werden
Eine aktuelle Entscheidung des AG Solingen, speziell für die “Nachbesichtiger” unter den Versicherungen:
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des Schädigers das beschädigte Fahrzeug zu einer Inaugenscheinnahme vorzuführen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 158 d Abs. 3 VVG (a.F.), nach dem der Geschädigte nur die Vorlage von Belegen schuldet, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Aus den Gründen: Bereits nach dem Gesetzestext schuldete der Kläger nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beautragte der Beklagten. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Denn zu einer ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass.
AG Solingen 11 C 236/05 vom 14.12.2007
rent a car bulgaria
Fundstellen: ADAJUR-ARCHIV #80221, s.a. Dok.-Nr. 79609); VRR 2008, 362 (LS)
(Anm.: § 158 d VVG a.F., jetzt § 119 VVG)
29. Oktober 2008 at 09:56
Prima Urteil, wurde jedoch bereits im vergangenen Jahr verkündet.
Entscheidungsdatum war der 14.12.2007.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2008_punkt2.pdf
30. Oktober 2008 at 10:35
Danke, korrigiert.
24. November 2009 at 12:19
Interessant ist, dass die A+M jetzt mir gegenüber ausdrücklich erklärte, dass bei Totalschaden die “Verantwortung und Berechtigung für die Verwertung (des Unfallfahrzeugs) ist ausschließlich auf Seiten des Geschädigten”
Interessant, da doch die Versicherer immer wieder eigene Restwertbörsen ins Spiel brachten!
VG RA Uwe Steinmetz