Sparkassenversicherung Sachsen und Abrechnung nach Gutachten
Der Geschädigte hatte sich nach einem Unfall entschieden, sein Fahrzeug nur teilweise reparieren zu lassen. Dies erfolgte in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Aufgrund der Teilreparatur fiel die Reperaturkostenrechnung natürlich 500,00 € geringer aus als die Reperaturkosten netto gemäß Gutachten. Trotz des Nachweises, dass das KFZ in einer markengebundenen Fachwerkstatt teilrepariert wurde und nunmehr fiktiv abgerechnet werden soll ist die Sparkassenversicherung Sachsen der Ansicht, sie könne auf die Stundenverrechnungssätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt verweisen und kürzt dementsprechend die fiktiven Reparaturkosten – trotz der sogenannten Porscheentscheidung des BGH sowie vieler Amts,- und Landgerichtlicher Urteile, z.B. AG Kiel, LG Bochum, LG Bielefeld, AG Aachen u.s.w.
Nun wird sich auch das AG Uelzen mit dieser Problematik zu beschäftigen haben
02. November 2007 at 13:11
Wie ist denn das Aktenzeichen zu dem von Ihnen zitierten Urteil des AG Uelzen und mögl. auch “der sogenannten Porscheentscheidung des BGH sowie vieler Amts,- und Landgerichtlicher Urteile, z.B. AG Kiel, LG Bochum, LG Bielefeld, AG Aachen u.s.w.”
Die Zurich Versicherung nahm bei der Erstattung meines Schadens bei fiktiver Abrechnung ebenfalls eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze unter Berufung auf BGH DAR 2003 vor und verwies auf umliegende nicht-Vertragswerkstätten, welche DEKRA zertif. Meisterbetriebe seien.