Sparkassen-Direkt-Versicherung und das „absolute Vorfahrtsrecht”
Auch nach 15 Jahre Tätigkeit in der Unfallschadensregulierung lernt man doch nie aus. Die Sparkassen-Direkt-Versicherung schreibt dem Mandanten:
„Da unser Versicherungsnehmer das absolute Vorfahrtsrecht besaß, müssen wir den geltend gemachten Anspruch bereits zum Grunde abschließend ablehnen.”
Ah ja, das absolute Vorfahrtsrecht! Das durfte die Unfallgegnerin sich dann wohl auch erzwingen, wodurch es zu der streitgegenständlichen Kollision kam. Wahrscheinlich geradezu eine Art von Notwehr gegen den Mandanten, der es unverschämterweise wagte, ihr dieses absolute Recht streitig zu machen.
24. April 2007 at 18:13
Lieber Kollege Melchior,
wie war denn der Sachverhalt, so es denn einen unstritten gibt? Könnte es sein, dass Ihr Mandant seinem “Gegner” die Vorfahrt genommen hat und nun (eigentlich mehr seine Versicherung) dafür gerade stehen muss?
Ist die Frage, ob ein Korrespondenzpartner einmal einen vielleicht nicht ganz perfekten Ausdruck benutzt hat, so berichtenswert? Zumindest ist mir sofort klar, was der SB mitteilen will. Ich kann mich auch an (eigene) Anwaltsschriftsätze erinnern, in denen interessante Diktierfehler enthalten waren (die ich zumindest beim Korrekturlesen übersehen hatte). Vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitdrucks für die SBs sind solche kleinen Fehler meiner Meinung nach mehr als entschuldbar.
24. April 2007 at 19:50
Lieber Kollege Unbekannt - evtl. bei einer Versicherung beschäftigt ?
Der Sachverhalt ist ganz kurz gesagt Folgender: Mandant fährt vom rechten Straßenrand an, ist ca. 1/3 aus der Lücke raus, sieht Gegnerin von hinten kommen, hält nachweislich an, Gegnerin versucht sich zwischen PKW des Mandanten und links geparkten PKWs durchzuquetschen (enge Straße) und streift PKW des Mandanten.
§ 10 StVO ist bekannt, dass voller Schadensersatz für den Mandanten unrealistisch ist, ebenso. M.E. wurde hier aber weder ein „nicht ganz perfekter Ausdruck” verwendet, noch liegt ein „Diktierfehler” vor.
Es dürfte sich vielmehr um einen der beliebten Textbausteine handeln, der keineswegs gedankenlos, sondern psychologisch geschickt ganz bewusst so im Brustton der Überzeugung formuliert ist, dass der Geschädigte ehrfurchtsvoll resigniert (wenn ich böse wäre, würde ich hinzufügen: Zumal es sich um eine „Naturpartei” und dazu noch ausländischen Mitbürger handelt).
24. April 2007 at 22:22
Guten Abend, Herr RA Melchior,
natürlich kann ich es nicht belegen, es ist nur ein Gefühl. Aber das Zitat wirkt auf mich nicht wie ein Textbaustein.
Mir wurde am Telefon auch schon das ein oder andere Mal vorgehalten, einen Textbaustein verschickt zu haben, obwohl es sich um einen frei formulierten Text handelte. Vielleicht gewhöhnt man sich in den Jahren einfach einen Stil an, der auf den Außenstehenden zu formal wirkt.
Wahrscheinlich, weil die Unfallsituationen doch endlich sind und sich früher oder später wiederholen, ebenso wie die erforderlichen Antworten. Man kann ja das Rad nicht wegen jeder Vorfahrtsverletzung neu erfinden.
Aber eigentlich sind Textbausteine viel pauschaler formuliert, weil sie eine Vielzahl ähnlicher, aber eben doch nicht identischer Fälle abdecken müssen. (”Nach dem uns geschilderten Sachverhalt wurde die Vorfahrt unseres Versicherungsnehmers verletzt. Er konnte und musste hiermit nicht rechnen, so dass… usw.”).
Ich denke, es handelt sich eher um einen etwas unglücklich frei-formulierten Satz.
25. April 2007 at 19:23
Zeit für Gefühle?
Mein “Gefühl” signalisiert sehr deutlich, dass der Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung nur die obligatorische Schadensabwehr praktiziert. Erst einmal alles grundsätzlich ablehnen und warten, was passiert.
Textbaustein hin - frei formulierter Satz her.
26. April 2007 at 01:11
@Robin Huk
Soso, “obligatorische Schadensabwehr”?
Was es alles gibt! Aber man lernt ja nicht aus…
Es handelt sich bei der oben geschilderten Unfallsituation um eine, die ziemlich häufig vorkommt und ich möchte einmal erleben, dass der VN, der vom Fahrbahnrand losfährt nicht angibt, schon seit einer Ewigkeit gestanden zu sein, bevor der vorfahrtsberechtigte Gegner sich “vorbeidrückte” oder “ihn rammte”…
Ich führe gerade einen ganz ähnlichen Prozess.
In der seinem Gutachten kommt der Gerichts-SV zu dem absurden Ergebnis, dass der Unfall für unseren VN nicht unvermeidbar war, weil er zwar stand aber 2-4 Sekunden die Gelegenheit hatte, den AS zu sehen und zurück zu fahren.
Im nächsten Termin darf er dem Gericht dann persönlich erklären, wie man in 2 Sekunden den Gegner erkennt, eine Entscheidung trifft, den Gang einlegt und - ohne gegen § 9 Abs. 5 StVO zu verstoßen - wieder zurück in die Parklücke fährt.
Bin schon sehr gespannt…
26. April 2007 at 09:03
@ Versicherungsfuzzi
Entscheidend dürften in Ihrem Fall doch vielmehr 3 juristische Fragen sein:
Hat Ihr VN einen Fehler gemacht, als er (halb) auf die Fahrbahn einfuhr? War von ihm zu verlangen, wieder zurückzusetzen? Ist das (halbe) Einfahren auf die Fahrbahn bei Mißachtung des fließenden Verkehrs ein derart schwerwiegender Verstoß, daß die Betriebsgefahr oder auch eine leichte Unaufmerksamkeit des Gegners dahinter zurücktritt.
26. April 2007 at 11:29
@Versicherungsfuzzi
obligatorisch = verbindlich, bindend, vorgeschrieben
Übertragen auf die Schadensabwicklung = (i.d.R. vom Vorstand) vorgeschriebene Schadensabwehr.
Kennt doch jeder Schadensachbearbeiter aus den internen Arbeitsanweisungen..
26. April 2007 at 19:44
@ RA Melchior
Dass Ihr Mandant nachweisbar stand ist das eine, aber wie lange stand er? Nur auf diese Frage kommt es an!
Vermutlich wird der andere Unfallbeteiligte behaupten, dass Ihr Mandant plötzlich die Parklücke verließ, sich in den fließenden Verkehr einordnen wollte und erst im letzten Moment angehalten hat. Ob dieser Sachverhalt der Wahrheit entspricht oder nicht, sei dahingestellt.
Nach § 10 StVO trifft Ihren Mandanten eine verschärfte Haftung, er muss jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahnrand vermeiden. Ganz offensichtlich hat er dies nicht getan, ansonsten gebe es den Unfall ja nicht? Wenn ich von der verschärften Haftung Ihres Mandanten ausgehe, würde ich die volle Haftung Ihres Mandanten annehmen, für die Betriebsgefahr wäre hier kein Raum mehr. Die Argumentation der Versicherung wäre damit vielleicht sprachlich nicht formvollendet korrekt, nur im Ergebnis völlig richtig.
Es steht Ihnen/Ihrem Mandanten frei zu beweisen, dass sein Fahrzeug schon lange stand und der Unfallgegner trotzdem in das Fahrzeug gefahren ist. Diesen Beweis zu erbringen dürfte allerdings schwierig werden. Nur wenn es Ihnen gelingt, diesen Beweis zu erbringen, könnte man anfangen, über eine Quote nachzudenken.
Ich würde hier als Richter nach dem unstreitigen Sachverhalt schlicht und einfach dem aus § 10 StVO letztlich resultierenden Anscheinsbeweis folgen und Ihren Mandanten aufgrund seiner verschäften Haftung zur vollen Haftung verurteilen - der Gegenbeweis steht Ihnen frei!
Es mag sein, dass hier einige Gerichte noch über eine Quote nachdenken. Angesichts des Wortlauts des Gesetzes dürfte dies aber verfehlt sein. Zum Glück setzt sich die entsprechende Ansicht von dem Obergerichten kommend (KG!) langsam auch in den Instanzgerichten durch.
§ 10 StVO lautet: Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig
ist, kann Zeichen 205 stehen.
26. April 2007 at 20:17
@Anonymous
Den Anscheinsbeweis wollen aber leider nicht alle Gerichte akzeptieren. Ich habe vor dem LG Hildesheim gerade einen Prozess in der Berufung verloren.
Gegner hat lediglich vorgetragen, er habe nur kurz vor einer Verkehrsinsel (Verkehrsberuhigung) gehalten, um den nicht bewiesenen Gegenverkehr durchzulassen. Mein Mandant habe einfach überholt und deshalb sei er beim Anfahren gegen die Tür meines Mandanten gefahren. Und schon hatte ich eine Quote von 50 zu 50.
Das AG und das LG sind noch nichteinmal den Beweisanträgen auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nachgegangen, denn die Argumentation des Unfallgegners war einfach “nicht nachvollziebar”. Hätte es wirklich Gegenverkehr gegeben, so hätte mein Mandant gar nicht überholen können, da er dann ja wohl mit dem Gegenverkehr frontal zusammengestoßen wäre. Dies habe ich noch durch Fotos von der Unfallstelle belegt, die ich extra angefertigt hatte. Auch von der doppelten Rückschau selbst beim kurzen Stopp am Fahrbahnrand wollte das AG und LG nichts wissen. Es hat einfach meinem Mandanten ein “überholen bei unklarer Verkehrslage” vorgeworfen.
P.S. Achja und der ganze Ärger nur, weil die herbeigerufene Polizei meinte “den Unfall brauchen wir ja nicht aufzunehmen, die Sache ist doch eindeutig” - aber selbst den Beweisantrag auf die Vernehmung der Beamten wurde natürlich nicht nachgegangen. Bitter für das Rechtsempfinden….und einem Mandanten schwer zu erklären.
27. April 2007 at 20:29
Ja, ja, so isset halt,
“Vor Gericht und auf hoher See …..”
28. April 2007 at 00:26
@RA Schepers:
In meinem Fall waren außergerichtlich bereits 75% reguliert worden.
Der Gerichts-SV kam zum Ergebis, dass der Unfall für den auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Kläger durch rechtzeitiges Bremsen vermeidbar war. (Rechtsfrage: War er hierzu verpflichtet? M.E. ja, Stichwort Sichtfahrgebot und erzwungene Vorfahrt, siehe RA Melchior).
Anschließend die (fragwürdige) Aussage des SV, für unseren VN sei der Unfall durch Zurücksetzen vermeidbar gewesen.
Bei dieser Sachlage wäre mir natürlich lieber, diese Aussage würde bereits in der Beweisaufnahme revidiert. Denn dann stellen sich Ihre drei Fragen eigentlich nicht mehr, oder?
28. April 2007 at 13:58
@ Versicherungsfuzzi
“Der Gerichts-SV kam zum Ergebis, dass der Unfall für den auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Kläger durch rechtzeitiges Bremsen vermeidbar war. ”
Woher wußte der Gutachter denn, wie lange der andere schon auf der Straße stand?
29. April 2007 at 22:46
Wusste er nicht. Muss er aber auch nicht wissen: Er konnte anhand der Beschädigungen feststellen, dass unser VN stand und er konnte die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers ungefähr eingrenzen.
Anhand des Straßenverlaufs und der Geschwindigkeit konnte er damit errechnen, wieviel Zeit zwischen dem ersten Erkennen des Hindernisses und dem Aufprall vergangen ist, und dass die Zeit für das Anhalten ausgereicht hätte.
Ob unser VN beim ersten Erkennen des Hindernisses durch den Kläger bereits stand oder noch rollte, ist für die Frage der Vermeidbarkeit egal. Der Kläger durfte weder gegen ein rollendes noch gegen ein stehendes Hindernis fahren.
03. Mai 2007 at 14:56
@ Versicherungsfuzzi
Verstehe ich nicht,
wie kann ich aus der Kollisionsgeschwindigkeit auf die Ausgangsgeschwindigkeit und auf die Vermeidbarkeit schließen?
Unabhängig davon durfte der Kläger natürlich auf ein rollendes oder stehendes Hindernis fahren, wenn es sich so kurzfristig in die Fahrstrecke begeben hat, daß der Kläger nicht mehr reagieren konnte.
Genau darum geht es doch bei der Frage der Vermeidbarkeit.
04. Mai 2007 at 00:29
Zitat: “…wenn es sich so kurzfristig in die Fahrstrecke begeben hat, daß der Kläger nicht mehr reagieren konnte.”
Ja, aber genau das hatte der SV ja ausgeschlossen: Die Zeit und der Weg zwischen dem ersten Erkennen des Hindernisses und der Kollision hätte für den Kläger laut SV ausgereicht, um anzuhalten. Damit war der Unfall für ihn vermeidbar.
M.E. reicht schon diese Feststellung, um die Klage abzuweisen, da ja nur noch die 25% aus der Betriebsgefahr eingeklagt sind.
Stellt sich die (theoretische) Frage, ob wir mit 75% bereits überzahlt haben, wenn im Gegensatz dazu der Unfall für den VN eben doch nicht mehr vermeidbar war.
Fragen Sie mich bitte nicht nach technischen Details, denn so genau habe ich das Gutachten gerade nicht im Kopf. Aber - grob gesagt - kann der SV aus den Beschädigungsbildern beider Fahrzeuge, der Verzögerungswerte und den Straßenverhältnissen wohl die Ausgangsgeschwindigkeit errechnen. Wunder der Technik…
Mit diesen Werten kann dann eben auch die räumliche und zeitliche Vermeidbarkeit ermittelt werden.
Diese wurde - bislang jedenfalls - vom Kläger auch nicht angegriffen.
Kommt vielleicht im Termin noch?
Ich werde gerne berichten, wenn es Neues gibt.