Schnelles Klagen …

… sichert Erfolge - eine zu schnelle Klage kann aber auch nach hinten losgehen, wie der Beschluss I-1 W 23/07 des OLG Düsseldorf vom 27.o6.2007 zeigt:

Der Geschädigte hatte hier bereits 3 ½ Wochen nach dem Unfall Klage erhoben, obwohl die in Anspruch genommene Versicherung sich nicht grundsätzlich regulierungsunwillig gezeigt hatte - wohl etwas zu schnell:
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Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Aus den Gründen:

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen – wie hier – durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06 -).
</blockquote>
Ist die Versicherung allerdngs nicht regulierungsbereit, sollte bei Unfällen „durchschnittlicher Art” mit einer Klage im Regelfall nicht länger als vier bis maximal sechs Wochen abgewartet werden.

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