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	<title>Kommentare zu: &#8220;Schnelle Totalschadenabwicklung + Regulierung - Bericht von der Roadshow der &#8220;CAR.TV&#8221;</title>
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	<description>Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen</description>
	<pubDate>Fri, 29 Aug 2008 02:58:56 +0000</pubDate>
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		<item>
		<title>Von: Aspekto</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-876</link>
		<dc:creator>Aspekto</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 06:33:32 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;blockquote cite&gt;Die wesentlichen Aussagen des Urteils des AG N&#252;rnberg vom 30.05.2008, Az.: 31 C 617/08, k&#246;nnen wir wie folgt zusammenfassen:


1. Ein Kfz-Sachverst&#228;ndiger ist bei der Festlegung des Restwertes nicht verpflichtet den &#220;berregionalen bzw. den Internetmarkt zu ber&#252;cksichtigen. Internetangebote, insbesondere der professionellen Restwerth&#228;ndler, z. B. der Anbieter &#252;ber „Auto-Online“ muss der Sachverst&#228;ndige nicht in sein Gutachten einbeziehen.


2. Auch einem gesch&#228;digten Leasingunternehmen, das sich nicht generell mit der Vermarktung von Fahrzeugen besch&#228;ftigt, ist eine Verwertung des Restwertes nicht &#252;ber Online-B&#246;rsen zuzumuten.&lt;/blockquote&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<blockquote cite><p>Die wesentlichen Aussagen des Urteils des AG N&#252;rnberg vom 30.05.2008, Az.: 31 C 617/08, k&#246;nnen wir wie folgt zusammenfassen:</p>
<p>1. Ein Kfz-Sachverst&#228;ndiger ist bei der Festlegung des Restwertes nicht verpflichtet den &#220;berregionalen bzw. den Internetmarkt zu ber&#252;cksichtigen. Internetangebote, insbesondere der professionellen Restwerth&#228;ndler, z. B. der Anbieter &#252;ber „Auto-Online“ muss der Sachverst&#228;ndige nicht in sein Gutachten einbeziehen.</p>
<p>2. Auch einem gesch&#228;digten Leasingunternehmen, das sich nicht generell mit der Vermarktung von Fahrzeugen besch&#228;ftigt, ist eine Verwertung des Restwertes nicht &#252;ber Online-B&#246;rsen zuzumuten.</p></blockquote>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Aspekto</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-855</link>
		<dc:creator>Aspekto</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 10:14:05 +0000</pubDate>
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		<description>OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05

&lt;blockquote&gt;Die Berufung ist begr&#252;ndet. Der Senat f&#252;hrt insoweit in den Entscheidungsgr&#252;nden wie folgt aus:

Die Kl&#228;gerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zum Schadensersatz verpflichten w&#252;rde, nicht bewiesen. Die Klage ist daher unbegr&#252;ndet und war abzuweisen. 1. Dem Landgericht ist zuzustimmen, soweit es annimmt, der zwischen dem Unfallgesch&#228;digten und den Beklagten abgeschlossene Werkvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Kl&#228;gerin als Haftpflichtversicherung (BGH NJW RR 2002, 1528; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706). 2. Soweit die Beklagten aber Angebote der Online-B&#246;rse nicht mit einbezogen haben, begr&#252;ndet dies keine Pflichtverletzung.

Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverst&#228;ndige hat den Restwert des zerst&#246;rten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Gesch&#228;digten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grunds&#228;tzlich nur Verkaufsm&#246;glichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigent&#252;mer zumutbar h&#228;tten erreicht werden k&#246;nnen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Gesch&#228;digten abzustellen (BGH NJW 1993, S. 1849 ff. sowie BGHZ 163, 263). Grunds&#228;tzlich kann dieser nicht auf einen h&#246;heren Restwerterl&#246;s verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk&#228;ufer erzielt werden k&#246;nnte. Ausnahmen von diesem Grundsatz m&#252;ssen in engen Grenzen gehalten werden (BGHZ 143, 189 - 198). Grunds&#228;tzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgesch&#228;digten, einen Sondermarkt f&#252;r Restwertaufk&#228;ufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGHZ 163,362-369)&lt;/blockquote&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05</p>
<blockquote><p>Die Berufung ist begr&#252;ndet. Der Senat f&#252;hrt insoweit in den Entscheidungsgr&#252;nden wie folgt aus:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zum Schadensersatz verpflichten w&#252;rde, nicht bewiesen. Die Klage ist daher unbegr&#252;ndet und war abzuweisen. 1. Dem Landgericht ist zuzustimmen, soweit es annimmt, der zwischen dem Unfallgesch&#228;digten und den Beklagten abgeschlossene Werkvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Kl&#228;gerin als Haftpflichtversicherung (BGH NJW RR 2002, 1528; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706). 2. Soweit die Beklagten aber Angebote der Online-B&#246;rse nicht mit einbezogen haben, begr&#252;ndet dies keine Pflichtverletzung.</p>
<p>Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverst&#228;ndige hat den Restwert des zerst&#246;rten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Gesch&#228;digten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grunds&#228;tzlich nur Verkaufsm&#246;glichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigent&#252;mer zumutbar h&#228;tten erreicht werden k&#246;nnen.</p>
<p>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Gesch&#228;digten abzustellen (BGH NJW 1993, S. 1849 ff. sowie BGHZ 163, 263). Grunds&#228;tzlich kann dieser nicht auf einen h&#246;heren Restwerterl&#246;s verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk&#228;ufer erzielt werden k&#246;nnte. Ausnahmen von diesem Grundsatz m&#252;ssen in engen Grenzen gehalten werden (BGHZ 143, 189 - 198). Grunds&#228;tzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgesch&#228;digten, einen Sondermarkt f&#252;r Restwertaufk&#228;ufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGHZ 163,362-369)</p></blockquote>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Aspekto</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-854</link>
		<dc:creator>Aspekto</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 22:42:39 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=c952be9488bb4fdd2378fc3117ccb608&#38;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&#38;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&#38;nr=34103&#38;pos=0&#38;anz=1"&gt;Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04&lt;/a&gt;

&lt;blockquote cite&gt;Ein Gesch&#228;digter ist allerdings grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f&#252;r Restwertaufk&#228;ufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Sch&#228;diger auch nicht auf einen h&#246;heren Restwerterl&#246;s verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk&#228;ufer erzielt werden k&#246;nnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grunds&#228;tzen leistet der Gesch&#228;digte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Gen&#252;ge und bewegt sich in den f&#252;r die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Ver&#228;u&#223;erung seines besch&#228;digten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst&#228;ndiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - aaO, 382).

... 

Will also der Gesch&#228;digte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh&#228;ndler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Sch&#228;diger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufk&#228;ufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO).&lt;/blockquote&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c952be9488bb4fdd2378fc3117ccb608&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&amp;nr=34103&amp;pos=0&amp;anz=1">Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04</a></p>
<blockquote cite><p>Ein Gesch&#228;digter ist allerdings grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f&#252;r Restwertaufk&#228;ufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Sch&#228;diger auch nicht auf einen h&#246;heren Restwerterl&#246;s verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk&#228;ufer erzielt werden k&#246;nnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom<br />
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grunds&#228;tzen leistet der Gesch&#228;digte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Gen&#252;ge und bewegt sich in den f&#252;r die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Ver&#228;u&#223;erung seines besch&#228;digten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst&#228;ndiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004<br />
- VI ZR 119/04 - aaO, 382).</p>
<p>&#8230; </p>
<p>Will also der Gesch&#228;digte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh&#228;ndler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Sch&#228;diger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufk&#228;ufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO).</p></blockquote>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Dipl.-Ing. Schwäblein</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-305</link>
		<dc:creator>Dipl.-Ing. Schwäblein</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 May 2007 12:23:19 +0000</pubDate>
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		<description>Eine Frage habe ich noch, Herr Kasulke: Abgesehen von der BGH - Rechtsprechung ... Kann man irgendwo nachlesen bzw. ist irgendwo wortw&#246;rtlich festgestellt worden, dass Restwerte, welche &#252;ber die Online-B&#246;rsen eingeholt wurden, f&#252;r die Regulierung unbrauchbar sind? Ich denke, ein solches Urteil ist f&#252;r alle hier hochinteressant!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Frage habe ich noch, Herr Kasulke: Abgesehen von der BGH - Rechtsprechung &#8230; Kann man irgendwo nachlesen bzw. ist irgendwo wortw&#246;rtlich festgestellt worden, dass Restwerte, welche &#252;ber die Online-B&#246;rsen eingeholt wurden, f&#252;r die Regulierung unbrauchbar sind? Ich denke, ein solches Urteil ist f&#252;r alle hier hochinteressant!</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Dipl.-Ing. Schwäblein</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-275</link>
		<dc:creator>Dipl.-Ing. Schwäblein</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 May 2007 11:18:03 +0000</pubDate>
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		<description>.... Restwertb&#246;rse ist nicht gleich Restwertb&#246;rse - bitte erst lesen und nicht alles &#252;ber einen Kamm scheren ....</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;. Restwertb&#246;rse ist nicht gleich Restwertb&#246;rse - bitte erst lesen und nicht alles &#252;ber einen Kamm scheren &#8230;.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: RA Kasulke</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-268</link>
		<dc:creator>RA Kasulke</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 May 2007 08:48:12 +0000</pubDate>
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		<description>Da frag ich mich nur, warum Sie als Sachverst&#228;ndiger &#252;berhaupt eine Restwertb&#246;rse einschalten ?!? Ein Gutachten, bei dem der Restwert mit Hilfe einer Online-Restwertb&#246;rse ermittelt wurde, ist f&#252;r die Schadensbearbeitung unbrauchbar. Insoweit verweise ich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das neuste Urteil des BGH hierzu.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Da frag ich mich nur, warum Sie als Sachverst&#228;ndiger &#252;berhaupt eine Restwertb&#246;rse einschalten ?!? Ein Gutachten, bei dem der Restwert mit Hilfe einer Online-Restwertb&#246;rse ermittelt wurde, ist f&#252;r die Schadensbearbeitung unbrauchbar. Insoweit verweise ich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das neuste Urteil des BGH hierzu.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Dipl.-Ing. Schwäblein</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-267</link>
		<dc:creator>Dipl.-Ing. Schwäblein</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 May 2007 08:28:03 +0000</pubDate>
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		<description>CAR-TV und auch Auto-Online kuscheln mit der Versicherungswirtschaft. Restwerte f&#252;r Totalsch&#228;den und solche die es nach Interesse der Versicherung werden sollen, werden in die H&#246;he geschaukelt. Der erstbesichtigenden freie Sachverst&#228;ndige hat keinerlei Einflu&#223; mehr auf dieses Geschehen. Der Kunde dieses Sachverst&#228;ndigen ist meistens sein Auto los und findet wohlm&#246;glich kein gleichwertiges auf dem Markt. Folglich: Dieser Kunde wird keine Empfehlung mehr auf diesen Sachverst&#228;ndigen abgeben und andere Unfallopfer werden diesen meiden.

Also liebe Sachverst&#228;ndigenkollegen: Beiben Sie der Chef im Ring! Lassen Sie nicht zu, da&#223; entgegen den Interessen Ihres Kunden, die Versicherung &#252;ber deren Fahrzeug entscheidet. Ich selbst nutze seit einiger Zeit ebenfalls eine Restwertb&#246;rsenplattform, welche wirklich unabh&#228;ngig von der Versicherungswirtschaft ist:

Link   www.autolinie.de 

Weiter: Verhindern Sie, da&#223; die Versicherung mit Ihren Fotos in einer der o.g. Restwertb&#246;rse, ohne Ihr Wissen, &#252;berzogene Gebote ein holt. Nutzen Sie als Urheber dieser Fotos Ihre Rechte aus. Ich habe folgenden Textbaustein entwickelt:

Die Fotos bleiben bis zur Bezahlung des Gutachtens Eigentum des Sachverst&#228;ndigen. Bis dahin ist die Vervielf&#228;ltigung (§§ 15ff URHG) und WEITERGABE bzw. VER&#214;FFENTLICHUNG IM INTERNET auch auszugsweise (§§ 1,17, 18 UWG) OHNE QUELLENANGABE (Name, Adresse, Telefonnummer des Sachverst&#228;ndigen) NICHT GESTATTET. Das betrifft ganz besonders die Verwendung zur Einstellung in einer Restwertb&#246;rse im Auftrag oder selbst durch die regulierenden Versicherung. Alle Rechte (§§ 12.1,35 PATG; § 2 GBMG) vorbehalten. Zuwiderhandlungen (§ 97 URHG, § 19 UWG, 823, 826 BGB, § 8 PATG) werden verfolgt.

Mit Angabe der Quelle wissen die Restwertinteressenten, dass dieses Fahrzeug nicht im Auftrag des Gesch&#228;digten angeboten wird. Sie k&#246;nnen im Zweifel sogar den SV anfragen, ob dieses Fahrzeug &#252;berhaupt zu haben ist und sparen so kostenpflichtige Gebote, die umsonst gewesen w&#228;ren. Bei Zuwiderhandlungen m&#252;&#223;te dieser Umstand f&#252;r die Rechtsanw&#228;lte doch ein gefundenes Fressen sein. Zu Mindestens d&#252;rften die so eingeholten Restwerte Ihre G&#252;ltigkeit verloren haben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>CAR-TV und auch Auto-Online kuscheln mit der Versicherungswirtschaft. Restwerte f&#252;r Totalsch&#228;den und solche die es nach Interesse der Versicherung werden sollen, werden in die H&#246;he geschaukelt. Der erstbesichtigenden freie Sachverst&#228;ndige hat keinerlei Einflu&#223; mehr auf dieses Geschehen. Der Kunde dieses Sachverst&#228;ndigen ist meistens sein Auto los und findet wohlm&#246;glich kein gleichwertiges auf dem Markt. Folglich: Dieser Kunde wird keine Empfehlung mehr auf diesen Sachverst&#228;ndigen abgeben und andere Unfallopfer werden diesen meiden.</p>
<p>Also liebe Sachverst&#228;ndigenkollegen: Beiben Sie der Chef im Ring! Lassen Sie nicht zu, da&#223; entgegen den Interessen Ihres Kunden, die Versicherung &#252;ber deren Fahrzeug entscheidet. Ich selbst nutze seit einiger Zeit ebenfalls eine Restwertb&#246;rsenplattform, welche wirklich unabh&#228;ngig von der Versicherungswirtschaft ist:</p>
<p>Link   <a href="http://www.autolinie.de" rel="nofollow"></a><a href='http://www.autolinie.de'>http://www.autolinie.de</a> </p>
<p>Weiter: Verhindern Sie, da&#223; die Versicherung mit Ihren Fotos in einer der o.g. Restwertb&#246;rse, ohne Ihr Wissen, &#252;berzogene Gebote ein holt. Nutzen Sie als Urheber dieser Fotos Ihre Rechte aus. Ich habe folgenden Textbaustein entwickelt:</p>
<p>Die Fotos bleiben bis zur Bezahlung des Gutachtens Eigentum des Sachverst&#228;ndigen. Bis dahin ist die Vervielf&#228;ltigung (§§ 15ff URHG) und WEITERGABE bzw. VER&#214;FFENTLICHUNG IM INTERNET auch auszugsweise (§§ 1,17, 18 UWG) OHNE QUELLENANGABE (Name, Adresse, Telefonnummer des Sachverst&#228;ndigen) NICHT GESTATTET. Das betrifft ganz besonders die Verwendung zur Einstellung in einer Restwertb&#246;rse im Auftrag oder selbst durch die regulierenden Versicherung. Alle Rechte (§§ 12.1,35 PATG; § 2 GBMG) vorbehalten. Zuwiderhandlungen (§ 97 URHG, § 19 UWG, 823, 826 BGB, § 8 PATG) werden verfolgt.</p>
<p>Mit Angabe der Quelle wissen die Restwertinteressenten, dass dieses Fahrzeug nicht im Auftrag des Gesch&#228;digten angeboten wird. Sie k&#246;nnen im Zweifel sogar den SV anfragen, ob dieses Fahrzeug &#252;berhaupt zu haben ist und sparen so kostenpflichtige Gebote, die umsonst gewesen w&#228;ren. Bei Zuwiderhandlungen m&#252;&#223;te dieser Umstand f&#252;r die Rechtsanw&#228;lte doch ein gefundenes Fressen sein. Zu Mindestens d&#252;rften die so eingeholten Restwerte Ihre G&#252;ltigkeit verloren haben.</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Kasulke</title>
		<link>http://www.unfall-recht.info/schnelle-totalschadenabwicklung-regulierung-bericht-von-der-roadshow-der-cartv/#comment-88</link>
		<dc:creator>RA Kasulke</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2007 08:11:45 +0000</pubDate>
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		<description>Sehr geehrter Herr Stoll,

mein "Zitat" stammt von der Selbstdarstellung der SSH-GmBH auf deren Homepage. Es ist richtig, dass die SSH-GmbH sehr viele Auftr&#228;ge von der Versicherungswirtschaft erh&#228;lt, genauso wie die DEKRA.
Auch ich habe hier wieder ein SSH-Gutachten vorliegen, in dem die Stundenverrechnugss&#228;tze einer freien Werkstatt zum Ansatz gekommen sind - weiterhin eine "Wertverbesserung" von 100,00 €, weil sich auf dem Sto&#223;f&#228;nger bereits ein Kratzer befunden hat. Das Gutachten wurde - leider vor meiner Beauftragung durch den HDI in Auftrag gegeben.

Jedoch weise ich daraufhin, dass ich auch einen SSH-Sachverst&#228;ndigen kenne, der Top-Gutachten erstellt und selbstverst&#228;ndlich bei Auftrag durch den Gesch&#228;digten nicht das Gutachten &#252;ber das SSH-Schadensnetz der Versicherung zusendet, sondern, wie es sein muss, dem Mandanten bzw. dem Rechtsanwalt. Auch konnte ich an der Restwertermittlung bisher noch nie was aussetzen, da ich selbst die Aufk&#228;ufer kenne, von denen er die Restwertangebote einholt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Stoll,</p>
<p>mein &#8220;Zitat&#8221; stammt von der Selbstdarstellung der SSH-GmBH auf deren Homepage. Es ist richtig, dass die SSH-GmbH sehr viele Auftr&#228;ge von der Versicherungswirtschaft erh&#228;lt, genauso wie die DEKRA.<br />
Auch ich habe hier wieder ein SSH-Gutachten vorliegen, in dem die Stundenverrechnugss&#228;tze einer freien Werkstatt zum Ansatz gekommen sind - weiterhin eine &#8220;Wertverbesserung&#8221; von 100,00 €, weil sich auf dem Sto&#223;f&#228;nger bereits ein Kratzer befunden hat. Das Gutachten wurde - leider vor meiner Beauftragung durch den HDI in Auftrag gegeben.</p>
<p>Jedoch weise ich daraufhin, dass ich auch einen SSH-Sachverst&#228;ndigen kenne, der Top-Gutachten erstellt und selbstverst&#228;ndlich bei Auftrag durch den Gesch&#228;digten nicht das Gutachten &#252;ber das SSH-Schadensnetz der Versicherung zusendet, sondern, wie es sein muss, dem Mandanten bzw. dem Rechtsanwalt. Auch konnte ich an der Restwertermittlung bisher noch nie was aussetzen, da ich selbst die Aufk&#228;ufer kenne, von denen er die Restwertangebote einholt.</p>
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