“Schnelle Totalschadenabwicklung + Regulierung - Bericht von der Roadshow der “CAR.TV”
Liebe Leser des Unfall-Blogs,
im folgenden Artikel werde ich sachlich und objektiv von der Veranstaltung der Firma APE Ptacek Engineering GmbH berichten, die heute Abend in Hannover stattfand. Ich weiß, dass der folgende Bericht bei dem einen oder anderen Leser nicht auf Begeisterung stoßen wird. Daher meine Bitte vorab, sachlich und objektive Kommentare helfen weiter, keine Hetzjagd auf die eine oder andere Ansicht. Selbstverständlich wurde bei der Roadshow versucht, die anwesenden Sachverständigen und Versicherungsmitarbeiter für sich zu gewinnen. Unter dieser Sichtweise ist auch die Veranstaltung grundsätzlich zu sehen. Ich möchte jedoch als Rechtsanwalt, der vereidigt wurde, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, folgendes anmerken:
Nutzen Sie Ihr Recht, sich im Schadenfall vertrauensvoll an einen Rechtswanwalt Ihrer Wahl zu wenden und sich objektiv beraten zu lassen !
Diese Empfehlung muss nach dieser Veranstaltung so offen ausgesprochen werden, zumal aus Sicht des Autors aufgezeigt wurde, welche Interessen von Werkstätten, Sachverständigen und Versicherungen offen verfolgt werden. Nun aber im Einzelnen eine kurze Zusammenfassung.
Der Anbieter des Produktes CarTV hat ca. 750 angeschlossene Autohändler, die auf Unfallfahrzeuge bieten. Die jetzige Veranstaltung diente dazu, diesen Händlern mehr Autos zur Verfügung zustellen, die auch an den Höchstbietenden verkauft werden sollen. Herr Jungfer Geschäftsführer von der SSH-GmbH (Schadenschnelldienst) warb im Nebensatz dafür, auch bei Haftpflichtschäden die Car.TV-Börse zu nutzen und wies auf die Unabhängigkeit des Anbieters hin. Er empfahl den Ausdruck aus der Auto-Online-Börse dem Haftpflichtgutachten (KH-Gutachten) beizulegen - mithin gegen die BGH-Rechtsprechung zu handeln. Für mich eine sehr bedenkliche Empfehlung einer Organisation von freien, unabhängigen und selbständigen KFZ-Sachverständigen.
Noch mehr Bedenken hat der Autor jedoch gegen das neue Produkt “s-t-a+r”. Mit Hilfe der Online-Börse sollen Fahrzeuge schneller als Totalschaden abgestempelt werden. Dies machte der Referent Jürgen Wustmann deutlich. Anhand mehrer Rechenbeispiele zeigte er auf, wie schnell die Versicherungswirtschaft sparen kann, wenn die Online-Börse eingeschaltet wird. Die Fahrzeuge werden dann nämlich als Totalschaden abgerechnet, obwohl die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Um dieses zu forcieren wird in Zukunft der Anbieter der Plattform Car.Tv aktives Schadensmanagement leisten. Ein Callcenter wird entweder im Auftrag der Versicherungswirtschaft oder auch so (wie sie an die Daten kommen, blieb in der Diskussion offen) sich an den Geschädigten wenden und ihm versuchen die Vorteile einer Totalschadenabrechnung zu verkaufen. Dass es solche Vorteile geben kann, weise ich nicht von der Hand. Ich habe aber erhebliche Bedenken, dass ein Anbieter, der das Ziel hat seinen Kunden, den angeschlossenen Autohändler Unfallfahrzeuge zu verkaufen, hier objektiv den Geschädigten beraten wird. Um dann nämlich eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten tritt die Firma APE für “1 Sekunde” als Ankäufer auf, verkauft das KFZ dann an seinen angeschlossenen Autohändler und nimmt auch die Zahlungsmodalitäten vor. Ein Vorgeschmack lieferten die Beispiele “kaufen Sie sich vom Wiederbeschaffungswert ein neues KFZ, ihr jetziges hat ja noch nicht mal eine Klimaanlage” oder aber “Sie haben ja nur Euro 2 als Schadstoffeklasse, damit kommen Sie bald nicht mehr in die Innenstadt”. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten, über die ein Anwalt objektiv mit seinem Mandanten spricht und das für und wieder erläutert bleiben auf der Strecke.
Die anschließende Diskussion wurde teilweise sehr offen - vom Veranstalter aber einseitig - geführt. Leider wurde sie vom Gastgeber zweimal mit dem Hinweis des Gastrechts “abgewürgt”, als es zu einer offenen Ausprache kam, dass dieses “neue System” doch nur den Interessen der Versicherungswirtschaft und der Firma APE Ptacek Engineering GmbH dient. Selbstverständlich wurde vom Gastgeber bestritten, dass es hierbei sich um ein versicherungsfreundliches System handelt.
Ich weise nochmals darauf hin, dass es durchaus sinnvoll sein kann, sich der Börsen zu bedienen. Dies z.B. im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls oder einer erheblichen Mithaftung ohne Kasko. Es muss aber immer im Einzelnen der Geschädigte auf sämtliche Möglichkeiten objetiv hingewiesen werden und das für und wider einer Reparatur, Totalschadenabrechnung, einer Weiternutzung über 6 Monate etc. erläutert werden und zwar ohne das dahinterstehende wirtschaftliche Interesse einer Online-Börse, einer Versicherung oder einer KFZ-Werkstatt.
Interessant war hingegen aus Sicht des Unterzeichners der Vortrag einer Firma, die sich auf die Beseitigung von Hagelschäden spezialisiert hat. Hier wurden Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt, ohne in die Substanz des KFZ´s als solche einzugreifen. Inweiweit dies sinnvoll ist wird der Autor nicht kommentieren, da er kein KFZ-Sachverständiger sondern Rechtsanwalt ist und daher keine fachlichen Würdigung abgeben kann. Ich fand es nur “interessant”.
06. März 2007 at 23:29
Sehr geehrter Herr Kasulke,
ich fand Ihren Bericht sachlich und imformativ. Dafür möchte ich Ihnen danken.
MfG Wehpke SV
08. März 2007 at 18:48
Hallo Herr Kasulke,
ein objektiver und sachlicher Bericht. Da ich ebenfalls an der Veranstaltung teilgenommen habe und mit dem Hinweis auf das Gastrecht abgewürgt wurde glaube ich das dementsprechend beurteilen zu können.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg bei ihrer Arbeit und schreiben Sie bitte weiter so offen, informativ und sachlich.
Mit freundlichen Grüßen
H. H. Rapprich (SV)
13. März 2007 at 08:56
Hallo Herr Kasulke,
Sie schreiben Zitat “Für mich eine sehr bedenkliche Empfehlung einer Organisation von freien, unabhängigen und selbständigen KFZ-Sachverständigen” im bezug auf die SSH.
Mit Verlaub, ob die SSH Organisation früher vor meiner Zeit diese Qualitätskriterien erfüllte, weiß ich nicht. Heutzutage operiert diese Organisation aber in mehr als überwiegendem Maße im Auftrag der Versicherungswirtschaft.
Verstehen Sie es bitte nicht als Kritik, sondern als kleiner Beitrag eines SV, der sich hin und wieder gegen Gegengutachten im Sinne der Versicherung, die von der SSH kommen, wehren muß.
Mfg. SV Stoll
13. März 2007 at 09:11
Sehr geehrter Herr Stoll,
mein “Zitat” stammt von der Selbstdarstellung der SSH-GmBH auf deren Homepage. Es ist richtig, dass die SSH-GmbH sehr viele Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält, genauso wie die DEKRA.
Auch ich habe hier wieder ein SSH-Gutachten vorliegen, in dem die Stundenverrechnugssätze einer freien Werkstatt zum Ansatz gekommen sind - weiterhin eine “Wertverbesserung” von 100,00 €, weil sich auf dem Stoßfänger bereits ein Kratzer befunden hat. Das Gutachten wurde - leider vor meiner Beauftragung durch den HDI in Auftrag gegeben.
Jedoch weise ich daraufhin, dass ich auch einen SSH-Sachverständigen kenne, der Top-Gutachten erstellt und selbstverständlich bei Auftrag durch den Geschädigten nicht das Gutachten über das SSH-Schadensnetz der Versicherung zusendet, sondern, wie es sein muss, dem Mandanten bzw. dem Rechtsanwalt. Auch konnte ich an der Restwertermittlung bisher noch nie was aussetzen, da ich selbst die Aufkäufer kenne, von denen er die Restwertangebote einholt.
08. Mai 2007 at 10:28
CAR-TV und auch Auto-Online kuscheln mit der Versicherungswirtschaft. Restwerte für Totalschäden und solche die es nach Interesse der Versicherung werden sollen, werden in die Höhe geschaukelt. Der erstbesichtigenden freie Sachverständige hat keinerlei Einfluß mehr auf dieses Geschehen. Der Kunde dieses Sachverständigen ist meistens sein Auto los und findet wohlmöglich kein gleichwertiges auf dem Markt. Folglich: Dieser Kunde wird keine Empfehlung mehr auf diesen Sachverständigen abgeben und andere Unfallopfer werden diesen meiden.
Also liebe Sachverständigenkollegen: Beiben Sie der Chef im Ring! Lassen Sie nicht zu, daß entgegen den Interessen Ihres Kunden, die Versicherung über deren Fahrzeug entscheidet. Ich selbst nutze seit einiger Zeit ebenfalls eine Restwertbörsenplattform, welche wirklich unabhängig von der Versicherungswirtschaft ist:
Link http://www.autolinie.de
Weiter: Verhindern Sie, daß die Versicherung mit Ihren Fotos in einer der o.g. Restwertbörse, ohne Ihr Wissen, überzogene Gebote ein holt. Nutzen Sie als Urheber dieser Fotos Ihre Rechte aus. Ich habe folgenden Textbaustein entwickelt:
Die Fotos bleiben bis zur Bezahlung des Gutachtens Eigentum des Sachverständigen. Bis dahin ist die Vervielfältigung (§§ 15ff URHG) und WEITERGABE bzw. VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET auch auszugsweise (§§ 1,17, 18 UWG) OHNE QUELLENANGABE (Name, Adresse, Telefonnummer des Sachverständigen) NICHT GESTATTET. Das betrifft ganz besonders die Verwendung zur Einstellung in einer Restwertbörse im Auftrag oder selbst durch die regulierenden Versicherung. Alle Rechte (§§ 12.1,35 PATG; § 2 GBMG) vorbehalten. Zuwiderhandlungen (§ 97 URHG, § 19 UWG, 823, 826 BGB, § 8 PATG) werden verfolgt.
Mit Angabe der Quelle wissen die Restwertinteressenten, dass dieses Fahrzeug nicht im Auftrag des Geschädigten angeboten wird. Sie können im Zweifel sogar den SV anfragen, ob dieses Fahrzeug überhaupt zu haben ist und sparen so kostenpflichtige Gebote, die umsonst gewesen wären. Bei Zuwiderhandlungen müßte dieser Umstand für die Rechtsanwälte doch ein gefundenes Fressen sein. Zu Mindestens dürften die so eingeholten Restwerte Ihre Gültigkeit verloren haben.
08. Mai 2007 at 10:48
Da frag ich mich nur, warum Sie als Sachverständiger überhaupt eine Restwertbörse einschalten ?!? Ein Gutachten, bei dem der Restwert mit Hilfe einer Online-Restwertbörse ermittelt wurde, ist für die Schadensbearbeitung unbrauchbar. Insoweit verweise ich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das neuste Urteil des BGH hierzu.
08. Mai 2007 at 13:18
…. Restwertbörse ist nicht gleich Restwertbörse - bitte erst lesen und nicht alles über einen Kamm scheren ….
10. Mai 2007 at 14:23
Eine Frage habe ich noch, Herr Kasulke: Abgesehen von der BGH - Rechtsprechung … Kann man irgendwo nachlesen bzw. ist irgendwo wortwörtlich festgestellt worden, dass Restwerte, welche über die Online-Börsen eingeholt wurden, für die Regulierung unbrauchbar sind? Ich denke, ein solches Urteil ist für alle hier hochinteressant!
06. Juni 2008 at 00:42
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04
06. Juni 2008 at 12:14
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05
11. Juni 2008 at 08:33