“Schnelle Totalschadenabwicklung + Regulierung - Bericht von der Roadshow der “CAR.TV”

Liebe Leser des Unfall-Blogs,

im folgenden Artikel werde ich sachlich und objektiv von der Veranstaltung der Firma APE Ptacek Engineering GmbH berichten, die heute Abend in Hannover stattfand. Ich weiß, dass der folgende Bericht bei dem einen oder anderen Leser nicht auf Begeisterung stoßen wird. Daher meine Bitte vorab, sachlich und objektive Kommentare helfen weiter, keine Hetzjagd auf die eine oder andere Ansicht. Selbstverständlich wurde bei der Roadshow versucht, die anwesenden Sachverständigen und Versicherungsmitarbeiter für sich zu gewinnen. Unter dieser Sichtweise ist auch die Veranstaltung grundsätzlich zu sehen. Ich möchte jedoch als Rechtsanwalt, der vereidigt wurde, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen,  folgendes anmerken:

Nutzen Sie Ihr Recht, sich im Schadenfall vertrauensvoll an einen Rechtswanwalt Ihrer Wahl zu wenden und sich objektiv beraten zu lassen !

Diese Empfehlung muss nach dieser Veranstaltung so offen ausgesprochen werden, zumal aus Sicht des Autors aufgezeigt wurde, welche Interessen von Werkstätten, Sachverständigen und Versicherungen offen verfolgt werden. Nun aber im Einzelnen eine kurze Zusammenfassung.

Der Anbieter des Produktes CarTV hat ca. 750 angeschlossene Autohändler, die auf Unfallfahrzeuge bieten. Die jetzige Veranstaltung diente dazu, diesen Händlern mehr Autos zur Verfügung zustellen, die auch an den Höchstbietenden verkauft werden sollen. Herr Jungfer Geschäftsführer von der SSH-GmbH (Schadenschnelldienst) warb im Nebensatz dafür, auch bei Haftpflichtschäden die Car.TV-Börse zu nutzen und wies auf die Unabhängigkeit des Anbieters hin. Er empfahl den Ausdruck aus der Auto-Online-Börse dem Haftpflichtgutachten (KH-Gutachten) beizulegen - mithin gegen die BGH-Rechtsprechung zu handeln. Für mich eine sehr bedenkliche Empfehlung einer Organisation von freien, unabhängigen und selbständigen KFZ-Sachverständigen.

Noch mehr Bedenken hat der Autor jedoch gegen das neue Produkt “s-t-a+r”. Mit Hilfe der Online-Börse sollen Fahrzeuge schneller als Totalschaden abgestempelt werden. Dies machte der Referent Jürgen Wustmann deutlich. Anhand mehrer Rechenbeispiele zeigte er auf, wie schnell die Versicherungswirtschaft sparen kann, wenn die Online-Börse eingeschaltet wird. Die Fahrzeuge werden dann nämlich als Totalschaden abgerechnet, obwohl die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Um dieses zu forcieren wird in Zukunft der Anbieter der Plattform Car.Tv aktives Schadensmanagement leisten. Ein Callcenter wird entweder im Auftrag der Versicherungswirtschaft oder auch so (wie sie an die Daten kommen, blieb in der Diskussion offen) sich an den Geschädigten wenden und ihm versuchen die Vorteile einer Totalschadenabrechnung zu verkaufen. Dass es solche Vorteile geben kann, weise ich nicht von der Hand. Ich habe aber erhebliche Bedenken, dass ein Anbieter, der das Ziel hat seinen Kunden, den angeschlossenen Autohändler Unfallfahrzeuge zu verkaufen, hier objektiv den Geschädigten beraten wird. Um dann nämlich eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten tritt die Firma APE für “1 Sekunde” als Ankäufer auf, verkauft das KFZ dann an seinen angeschlossenen Autohändler und nimmt auch die Zahlungsmodalitäten vor. Ein Vorgeschmack lieferten die Beispiele “kaufen Sie sich vom Wiederbeschaffungswert ein neues KFZ, ihr jetziges hat ja noch nicht mal eine Klimaanlage” oder aber “Sie haben ja nur Euro 2 als Schadstoffeklasse, damit kommen Sie bald nicht mehr in die Innenstadt”. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten, über die ein Anwalt objektiv mit seinem Mandanten spricht und das für und wieder erläutert bleiben auf der Strecke.

Die anschließende Diskussion wurde teilweise sehr offen - vom Veranstalter aber einseitig - geführt. Leider wurde sie vom Gastgeber zweimal mit dem Hinweis des Gastrechts “abgewürgt”, als es zu einer offenen Ausprache kam, dass dieses “neue System” doch nur den Interessen der Versicherungswirtschaft und der Firma  APE Ptacek Engineering GmbH dient. Selbstverständlich wurde vom Gastgeber bestritten, dass es hierbei sich um ein versicherungsfreundliches System handelt.

Ich weise nochmals darauf hin, dass es durchaus sinnvoll sein kann, sich der Börsen zu bedienen. Dies z.B. im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls oder einer erheblichen Mithaftung ohne Kasko. Es muss aber immer im Einzelnen der Geschädigte auf sämtliche Möglichkeiten objetiv hingewiesen werden und das für und wider einer Reparatur, Totalschadenabrechnung, einer Weiternutzung über 6 Monate etc. erläutert werden und zwar ohne das dahinterstehende wirtschaftliche Interesse einer Online-Börse, einer Versicherung oder einer KFZ-Werkstatt.

Interessant war hingegen aus Sicht des Unterzeichners der Vortrag einer Firma, die sich auf die Beseitigung von Hagelschäden spezialisiert hat. Hier wurden Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt, ohne in die Substanz des KFZ´s als solche einzugreifen. Inweiweit dies sinnvoll ist wird der Autor nicht kommentieren, da er kein KFZ-Sachverständiger sondern Rechtsanwalt ist und daher keine fachlichen Würdigung abgeben kann. Ich fand es nur “interessant”.

11 Antworten zu ““Schnelle Totalschadenabwicklung + Regulierung - Bericht von der Roadshow der “CAR.TV””

  1. Wehpke Sagt:

    Sehr geehrter Herr Kasulke,

    ich fand Ihren Bericht sachlich und imformativ. Dafür möchte ich Ihnen danken.

    MfG Wehpke SV

  2. SV Rapprich Sagt:

    Hallo Herr Kasulke,
    ein objektiver und sachlicher Bericht. Da ich ebenfalls an der Veranstaltung teilgenommen habe und mit dem Hinweis auf das Gastrecht abgewürgt wurde glaube ich das dementsprechend beurteilen zu können.

    Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg bei ihrer Arbeit und schreiben Sie bitte weiter so offen, informativ und sachlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. H. Rapprich (SV)

  3. SV Stoll Sagt:

    Hallo Herr Kasulke,

    Sie schreiben Zitat “Für mich eine sehr bedenkliche Empfehlung einer Organisation von freien, unabhängigen und selbständigen KFZ-Sachverständigen” im bezug auf die SSH.
    Mit Verlaub, ob die SSH Organisation früher vor meiner Zeit diese Qualitätskriterien erfüllte, weiß ich nicht. Heutzutage operiert diese Organisation aber in mehr als überwiegendem Maße im Auftrag der Versicherungswirtschaft.
    Verstehen Sie es bitte nicht als Kritik, sondern als kleiner Beitrag eines SV, der sich hin und wieder gegen Gegengutachten im Sinne der Versicherung, die von der SSH kommen, wehren muß.

    Mfg. SV Stoll

  4. RA Kasulke Sagt:

    Sehr geehrter Herr Stoll,

    mein “Zitat” stammt von der Selbstdarstellung der SSH-GmBH auf deren Homepage. Es ist richtig, dass die SSH-GmbH sehr viele Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält, genauso wie die DEKRA.
    Auch ich habe hier wieder ein SSH-Gutachten vorliegen, in dem die Stundenverrechnugssätze einer freien Werkstatt zum Ansatz gekommen sind - weiterhin eine “Wertverbesserung” von 100,00 €, weil sich auf dem Stoßfänger bereits ein Kratzer befunden hat. Das Gutachten wurde - leider vor meiner Beauftragung durch den HDI in Auftrag gegeben.

    Jedoch weise ich daraufhin, dass ich auch einen SSH-Sachverständigen kenne, der Top-Gutachten erstellt und selbstverständlich bei Auftrag durch den Geschädigten nicht das Gutachten über das SSH-Schadensnetz der Versicherung zusendet, sondern, wie es sein muss, dem Mandanten bzw. dem Rechtsanwalt. Auch konnte ich an der Restwertermittlung bisher noch nie was aussetzen, da ich selbst die Aufkäufer kenne, von denen er die Restwertangebote einholt.

  5. Dipl.-Ing. Schwäblein Sagt:

    CAR-TV und auch Auto-Online kuscheln mit der Versicherungswirtschaft. Restwerte für Totalschäden und solche die es nach Interesse der Versicherung werden sollen, werden in die Höhe geschaukelt. Der erstbesichtigenden freie Sachverständige hat keinerlei Einfluß mehr auf dieses Geschehen. Der Kunde dieses Sachverständigen ist meistens sein Auto los und findet wohlmöglich kein gleichwertiges auf dem Markt. Folglich: Dieser Kunde wird keine Empfehlung mehr auf diesen Sachverständigen abgeben und andere Unfallopfer werden diesen meiden.

    Also liebe Sachverständigenkollegen: Beiben Sie der Chef im Ring! Lassen Sie nicht zu, daß entgegen den Interessen Ihres Kunden, die Versicherung über deren Fahrzeug entscheidet. Ich selbst nutze seit einiger Zeit ebenfalls eine Restwertbörsenplattform, welche wirklich unabhängig von der Versicherungswirtschaft ist:

    Link http://www.autolinie.de

    Weiter: Verhindern Sie, daß die Versicherung mit Ihren Fotos in einer der o.g. Restwertbörse, ohne Ihr Wissen, überzogene Gebote ein holt. Nutzen Sie als Urheber dieser Fotos Ihre Rechte aus. Ich habe folgenden Textbaustein entwickelt:

    Die Fotos bleiben bis zur Bezahlung des Gutachtens Eigentum des Sachverständigen. Bis dahin ist die Vervielfältigung (§§ 15ff URHG) und WEITERGABE bzw. VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET auch auszugsweise (§§ 1,17, 18 UWG) OHNE QUELLENANGABE (Name, Adresse, Telefonnummer des Sachverständigen) NICHT GESTATTET. Das betrifft ganz besonders die Verwendung zur Einstellung in einer Restwertbörse im Auftrag oder selbst durch die regulierenden Versicherung. Alle Rechte (§§ 12.1,35 PATG; § 2 GBMG) vorbehalten. Zuwiderhandlungen (§ 97 URHG, § 19 UWG, 823, 826 BGB, § 8 PATG) werden verfolgt.

    Mit Angabe der Quelle wissen die Restwertinteressenten, dass dieses Fahrzeug nicht im Auftrag des Geschädigten angeboten wird. Sie können im Zweifel sogar den SV anfragen, ob dieses Fahrzeug überhaupt zu haben ist und sparen so kostenpflichtige Gebote, die umsonst gewesen wären. Bei Zuwiderhandlungen müßte dieser Umstand für die Rechtsanwälte doch ein gefundenes Fressen sein. Zu Mindestens dürften die so eingeholten Restwerte Ihre Gültigkeit verloren haben.

  6. RA Kasulke Sagt:

    Da frag ich mich nur, warum Sie als Sachverständiger überhaupt eine Restwertbörse einschalten ?!? Ein Gutachten, bei dem der Restwert mit Hilfe einer Online-Restwertbörse ermittelt wurde, ist für die Schadensbearbeitung unbrauchbar. Insoweit verweise ich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und das neuste Urteil des BGH hierzu.

  7. Dipl.-Ing. Schwäblein Sagt:

    …. Restwertbörse ist nicht gleich Restwertbörse - bitte erst lesen und nicht alles über einen Kamm scheren ….

  8. Dipl.-Ing. Schwäblein Sagt:

    Eine Frage habe ich noch, Herr Kasulke: Abgesehen von der BGH - Rechtsprechung … Kann man irgendwo nachlesen bzw. ist irgendwo wortwörtlich festgestellt worden, dass Restwerte, welche über die Online-Börsen eingeholt wurden, für die Regulierung unbrauchbar sind? Ich denke, ein solches Urteil ist für alle hier hochinteressant!

  9. Aspekto Sagt:

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04

    Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom
    7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004
    - VI ZR 119/04 - aaO, 382).

    Will also der Geschädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom 6. April 1994 - aaO).

  10. Aspekto Sagt:

    OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006, Az.: 16 U 123/05

    Die Berufung ist begründet. Der Senat führt insoweit in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

    Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der Beklagten, die diese zum Schadensersatz verpflichten würde, nicht bewiesen. Die Klage ist daher unbegründet und war abzuweisen. 1. Dem Landgericht ist zuzustimmen, soweit es annimmt, der zwischen dem Unfallgeschädigten und den Beklagten abgeschlossene Werkvertrag entfalte auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin als Haftpflichtversicherung (BGH NJW RR 2002, 1528; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706). 2. Soweit die Beklagten aber Angebote der Online-Börse nicht mit einbezogen haben, begründet dies keine Pflichtverletzung.

    Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverständige hat den Restwert des zerstörten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Geschädigten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigentümer zumutbar hätten erreicht werden können.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Geschädigten abzustellen (BGH NJW 1993, S. 1849 ff. sowie BGHZ 163, 263). Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden (BGHZ 143, 189 - 198). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGHZ 163,362-369)

  11. Aspekto Sagt:

    Die wesentlichen Aussagen des Urteils des AG Nürnberg vom 30.05.2008, Az.: 31 C 617/08, können wir wie folgt zusammenfassen:

    1. Ein Kfz-Sachverständiger ist bei der Festlegung des Restwertes nicht verpflichtet den Überregionalen bzw. den Internetmarkt zu berücksichtigen. Internetangebote, insbesondere der professionellen Restwerthändler, z. B. der Anbieter über „Auto-Online“ muss der Sachverständige nicht in sein Gutachten einbeziehen.

    2. Auch einem geschädigten Leasingunternehmen, das sich nicht generell mit der Vermarktung von Fahrzeugen beschäftigt, ist eine Verwertung des Restwertes nicht über Online-Börsen zuzumuten.

Hinterlasse eine Antwort