Sachverständigenkosten und die „Bagatellschadensgrenze”

Der Mandant war Opfer eines Auffahrunfalls. Die KRAVAG weigerte sich unter Hinweis auf eine angebliche „Bagatellschadensgrenze”, die Kosten der von einem Sachverständigen erstellten Reparaturkalkulation zu erstatten. Also musste die Frage gerichtlich geklärt werden. Auszug aus der Klagschrift:

Der Kläger hat zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens an seinem PKW eine Reparaturkostenkalkulation durch das Sachverständigenbüro *** erstellen lassen und diese der Beklagten übersandt. Diese Kalkulation kostete 142,80 €. Die Beklagte hat diese Kalkulation akzeptiert und den Schaden auch exakt auf deren Basis reguliert. Mit Schreiben vom 15.o1.2007 hat sie sich jedoch verzugsbegründend geweigert, deren Kosten zu erstatten, da der Kläger angeblich gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe.

Tatsächlich ergaben sich aus der Kalkulation „nur” Reparaturkosten i.H.v. 533,88 €. Eine feste „Bagatellschadensgrenze”, wie sie insbesondere von Versicherungen immer wieder behauptet wird, existiert jedoch nicht vgl. BGH VI ZR 365/03 vom 30.11.2004. Wie der BGH zutreffend ausführt, ist dem Geschädigten – wie auch vorliegend dem Kläger – bei Erteilung des Auftrags an den Sachverständigen die Schadenshöhe gerade nicht bekannt.

Ein Geschädigter kann als Laie nicht abschätzen, ob der Schaden unter- oder oberhalb einer bestimmten Grenze liegt. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Einschaltung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte, vgl. auch AG Dresden 102 C 0491/04 vom 17.o3.2004, zitiert nach ADAJUR-ARCHIV #63388.

So lag es auch hier: Die Zeugin *** ist auf den PKW des Klägers aufgefahren, ob hier – außer einem Lackschaden – noch weitere Schäden eingetreten sind, war nicht von vornherein ersichtlich.

Die Gegenseite argumentierte auch im Rechtsstreit mit der angeblichen Bagatellschadensgrenze von ca. 700.- € und meinte, es sei von vornherein ersichtlich gewesen, dass hier nur ein geringer Schaden vorgelegen habe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens – auch wenn diese als „Reparaturkalkulation” bezeichnet wurde, sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Dieser Argumentation folgte das AG Wismar (2 C 83/07 vom o4.o6.2007) nicht und erteilte zu Protokoll folgenden Hinweis:

„Das Gericht macht deutlich, dass es sich auch im Hinblick auf die Schadenshöhe und die nicht erkennbaren, möglicherweise weiteren Schadensauswirkungen der Rechtsauffassung des Klägers anschließt, wonach hier aus seiner Sicht die Einschaltung eines Sachverständigen im konkreten Fall objektiv erforderlich war.”

Daraufhin erkannte die Gegenseite den Anspruch an.

Eine Antwort zu “Sachverständigenkosten und die „Bagatellschadensgrenze””

  1. Ersatz der Gutachter-Kosten durch die Versicherung : Smart Sagt:

    [...] mal zum Beispiel hier oder auch dort, da ist von erheblich kleineren Summen wie bei Dir die [...]

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