Regulierungsfrist 4 – 6 Wochen?
Das LG Berlin (58 O 176/08 vom o5.o2.2009) hält bei Verkehrsunfällen eine Regulierungsfrist von 4 – 6 Wochen für angemessen. Die Begründung vermag allerdings keineswegs zu überzeugen:
Dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu bemessen ist (m.w.N.). Hier hat die Klägerin weniger als sechs Wochen nach der ersten Anzeige des Unfalls bei der Beklagten zu 2 Klage erhoben, obwohl die Beklagte zu 2 in keiner Weise signalisiert hat, sie werde berechtigte Ansprüche der Klägerin nicht freiwillig ausgleichen. Vielmehr hatte die Beklagte zu 2 ausdrücklich im Schreiben vom 2. Juli 2008 mitgeteilt, dass ihr bislang weder die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers noch die von der Klägerin erbetene Kopie der amtlichen Ermittlungsakte vorliege, und damit hinreichend deutlich gemacht, dass eine Regulierung des Schadens bislang ausschließlich wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen zur Haftungsprüfung nicht erfolgt sei.
Der Unfall hatte sich am o5.o6.2008 ereignet. Dass der Versicherung ca. ein Monat später noch keine Schadensanzeige ihres Versicherungsnehmers vorlag, stellt eine Obliegenheitsverletzung des VN dar, die wohl kaum eine Entlastung der Versicherung oder gar einer Verlängerung von Regulierungsfristen begründen kann. Ferner ist anerkannt, dass die Schadensregulierung nicht von der Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig gemacht werden darf (vgl. z.B. schon OLG Saarbrücken Urteil 3 U 199/89 vom 16.11.1991).
Interessant ist aber ein Hinweis des Gerichts:
Den Beklagten zu 1, dem eine Prüfungsfrist wohl nicht zuzubilligen wäre, hat die Klägerin nicht eigenständig zur Zahlung aufgefordert.
(Ähnlich auch OLG Rostock (Beschluss 1 W 338/98 vom o9.o1.2001)
Ergo also schrittweise klagen, erst gegen den Unfallgegner selbst und gegen seine Haftpflichtversicherung nach Ablauf der nach Ansicht des Gerichts wohl angemessenen Regulierungsfrist „von etwa 4 bis 6 Wochen”? Interessante Idee!
P.S.: Für Allianz-Geschädigte ist das natürlich kein Thema, da sind die Postbearbeitungszeiten schon länger als sechs Wochen.
21. Oktober 2009 at 00:33
Herr Kollege, das mit dem schrittweise klagen lässt Ihnen wohl keine Ruhe :O) Danke übrigens für den Hinweis auf LG Berlin auf unserer Seite.
21. Oktober 2009 at 13:06
Die 58. Hausfrauenkammer des LG Berlin. Wohl wieder eine dieser berüchtigten Einzelrichterinnenentscheidungen.
Andere Ansicht das Kammergericht. Nach Auffassung des KG v. 30.6.08 in NJW 2008, S. 2656 beträgt die Regulierungszeit der Haftpflichtversicherung bei solch Schäden einfacher Art drei Wochen. (zu-stimmend Handschumacher „Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit – Markengebundene Fachwerkstatt“ in NJW 2008, 2622 [2623f]).
21. Oktober 2009 at 13:36
KG 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008:
Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.
Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält der Senat im vorliegenden Fall eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles für angemessen.
21. Oktober 2009 at 14:33
4 Wochen, weil ein leichtes HWS-Schleudertrauma hinzukam.
3 Wochen ohne das Wehwehchen.
08. November 2009 at 11:08
“Nur” 4 bis 6 Wochen?
Schöner Blütentraum! In meinem Fall (unverschuldeter Unfall durch VN der HUK Ende Juni) warte ich seit Monaten auf das erste Lebenszeichen der gegnerischen Versicherung. Nicht einmal auf Schreiben meiner Anwältin wird reagiert. Das System HuK = Hinhalten und Knausern – offenbar auch von anderern Versicherungsfirmen praktiziert – scheint so sehr zur Methode geworden zu sein, dass sich sogar die besate Berliner Richterin blenden ließ. Schade, dass sie nicht erkannt hat, dass die Notlage eines Geschädigten nach einem Unfall i. d. R. gravierender ist als die Rücksicht auf ein nicht Kunden- sondern Gewinnorientertes Unternehmen!
Bei dem Preiskampf, der unter Kfz-Versicherungen tobt, bleibt der Service für diejenigen, die auf halbwegs verlässliche Arbeitsabläufe am meisten angewiesen sind – nämlich die Geschädigten – nur allzu oft auf der Strecke. Das Pech für den Geschädigten: Er wird, im Gegensatz zum Versicherungsnehmer, nicht als Kunde gesehen. Konsequenterweise werden bei dem jährlichen Wettbewerb um Neukunden vor dem 30.11. die Versicherungsunternehmen, die bei der Schadensabwicklung (das Wort “Regulierung” scheint mir bereits zu hoch gegriffen!) mit den Verbraucherrechte Geschädigter am gröbsten umgehen, die niedrigsten Tarife anbieten.
Auch bei den Verbraucherzentralen haben diese Geschädigten bislang keine Lobby. Denn die geben leider immer noch lieber Tipps wie man zu einer billigen Autoversicherung kommt, als dass sie sich mit der Frage befassen, was die Konsequenzen der Billigtarife sind. Hoffe, zumindest das ändert sich bald.