Regulierung à la R+V II

Mdt. hat im Dez. 2005 einen Unfall. Ein Sachverständigengutachten wird angefertigt. Nach diesem ist die Reparatur im Rahmen der sog. 130%-Grenze möglich. Dementsprechend wird Reparaturauftrag erteilt und das Fzg. repariert.

Ende Feb. 2006 besteht die R+V Hannover auf einer Nachbesichtigung durch die Rirma car-expert.. Mdt, damals noch nicht anwaltlich vertreten, ermöglicht dies auf dem Gelände der Reparaturfirma. Bei der Nachbesichtigung darf kein Dritter zugegen sein.

Und plötzlich hat das Fzg. Hagelschäden, weswegen der Restwert derart niedrig ist, dass nun ein wirtschaftl. Totalschaden postuliert wird. Nunmehr reguliert die R+V und argumentiert, Mdt müsse nachweisen, dass das Fzg im Dez. noch keinen Hagelschaden hatte.

 

Dem Gutachter übrigens wird ein Falschgutachten unterstellt. Damit er überhaupt einen Cent sieht, willigt er ein, auf die Hälfte seiner Gebühren zu verzichten.

Auch so kann gespart werden.

2 Antworten zu “Regulierung à la R+V II”

  1. RA Witopil Sagt:

    Ergo, wer bei der Schadensregulierung der gegnerischen Versicherung mehr als 3 Wochen Zeit lässt, der beherzigt nicht die Ansicht des DAV, wonach es für nicht komplizierte Sachverhalte ausreicht, eine Entscheidung in der Regulierung zu fällen.

  2. TS Sagt:

    Nicht verwunderlich. Carexpert ist zu 75% im Besitz der R+V-Gruppe. Jedes frisierte Gutachten – und die sind eher Regel als Ausnahme – mehrt den Versicherungsgewinn.

Hinterlasse eine Antwort