Rechtswidrige Kürzungswelle bei fiktiver Abrechnung
Obwohl das sog. “Porsche-Urteil” des BGH bei den Versicherungen bekannt ist, kürzen momentan immer mehr Versicherer bei fiktiver Abrechnung anhand eines sog “Prüfberichtes” die Reparaturkosten um die Positionen “UPE-Aufschlag”, “Verbringungskosten” und “Lohnkosten”. Es handelt sich um die Axa und die Gothaer.
In einem Schreiben der Axa heißt es:
“Die Preise für Ersatzteile wurden in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers kalkuliert. Die Lohnkosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde ein Stundensatz von 72.00 EUR zugrunde gelegt. Die Lohnkosten sind nicht im vollen Umfang schadenbedingt erforderlich und wurden um die angegebene Position reduziert:
Verbringungskosten; 88.20 EUR. Die Verbringungskosten sind nur mit Nachweis erstattungsfähig. (Lohnkosten) Lackierungskosten beinhalten Materialkosten. Die Lackierungskosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde ein Stundensatz von 107.90 EUR zugrunde gelegt.”
Diese Kürzung ist falsch und irreführend. Der BGH hat in dem Urteil in ZfS 2003, S.405, 407 gerade festgestellt, daß die von der DEKRA ermitteltenden, durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten der Region nicht repräsentativ sind, sondern die Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten der Region zugrunde zu legen sind. Gleiches gilt für die sog. UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten. Ferner stellte der BGH fest, daß „der Geschädigte zum ‚Vorleben’ des Pkw in wartungstechnischer Sicht keine Angaben zu machen braucht“.
Da augenscheinlich hinter diesem Vorgehen Methode steckt, werden wir sowohl gegen die Gothaer als auch gegen die Axa Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen eingereicht werden.
23. Mai 2007 um 14:38
Zu dem Kreis der militanten Schadensminimierer gehört auch die Sparkassen-Direkt-Versicherung
Man kann sich in der Tat über die sture Ignoranz mancher Versicherer nur wundern, die nicht müde werden, immer wieder den selben Unsinn von der „Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten” abzusondern, was nach der BGH-Rechtsprechung schlicht falsch ist.
Da auch die von diesen Versicherungen eingeholten „Rechnungskürzungsgutachten” Geld kosten, scheint sich die Sache trotzdem zu lohnen. Wahrscheinlich lässt sich ein große Teil der - wahrscheinlich nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten - mit dieser Methode abspeisen, so dass man einige Prozesse in den Fällen anwaltlicher Vertretung per Saldo riskieren kann.
P.S. Die Beschwerde bei der BaFin wird nach meinen Erfahrungen mit dieser Institution eher wenig bringen, außer einigen lauwarmen Worten vielleicht - aber lassen wir uns überraschen.
23. Mai 2007 um 17:53
Grundsätzlich stimme ich dem Verfasser des Beitrags ja zu. Dass die Versicherungen das sog. “Porsche-Urteil” des BGH kennen, dürfte nicht zu bestreiten sein. Am allerbesten kennen die Versicherer aber folgenden Satz dieses Urteils: “… Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss… ”
Auch wenn es sich bei dieser Formulierung auf den ersten Blick scheinbar eher um einen Nebensatz handelt, so haben die Versicherer diesen jedoch für ihre (Spar-) Zwecke geradezu verinnerlicht, stellt er doch das Einfallstor für die nunmehr flächendeckend vorgenommenen Spar-Regulierungen der Versicherungen dar, indem diese einfach dazu übergehen, dem Geschädigten “ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit” nachzuweisen. Dies geht so weit, dass Versicherer dem Geschädigten sogar anbieten, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug bei ihm abzuholen, zu der mit ihnen zusammenarbeitenden Reparaturwerkstatt zu bringen, welche die günstigen Stunden-Verrechnungssätze berechnet, und das Fahrzeug nach erfolgter Instandsetzung wieder an den Geschädigten zurückzubringen, selbstverständlich für ihn kostenlos. Und dies alles unter dem Deckmantel des “Porsche-Urteils” des BGH !?
Letztlich hat also der BGH durch seine einschränkende Formulierung seine vom Grundsatz her absolut begrüßenswerte Entscheidung selbst wieder relativiert. Ob eine Reparatur in einer freien Werkstatt in dem oben genannten Sinne “gleichwertig” ist oder ob dies nur für eine markengebunde Fachwerkstatt gilt, sagt der BGH nämlich nicht. Auch was
“mühelos” ist, hat der BGH leider nicht konkretisiert. Es stellt sich also die Frage, ob die nunmehr bei vielen Versicherern zu beobachtende Kürzungenswelle bei fiktiver Schadensabrechnung tatsächlich, wie der Verfasser des o.g. Beitrags klagt, “rechtswidrig” ist oder ob hier nicht nur einfach eine Unklarheit in der Begründung der höchstrichterlichen Entscheidung ausgenutzt wird.
Um es noch einmal klar zu stellen: Es liegt mir fern, die oben geklagte Abrechnungspraxis der Versicherer zu verteidigen, zumal ich selbst mich in meiner Praxis häufig damit herumplagen muss. Vielleicht liegt der Grund für das Vorgehen der Versicherer aber einfach nur an der - zumindest in diesem Punkt - nicht eindeutigen Entscheidung des BGH.
Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass der BGH baldmöglichst noch einmal Gelegenheit hätte, zu der aufgezeigten Problematik klarstellend Stellung zu nehmen.
23. Mai 2007 um 18:11
Dies sieht das LG Mainz in einer aktuellen Entscheidung Gott sei Dank anders:
„LG Mainz: Auch bei Abrechnung auf Gutachterbasis ist Stundensatz einer Vertrags-werkstatt zu Grunde zu legen BGB § 249 Der Geschädigte hat – wie nach durchgeführter Reparatur – bei der Abrechnung auf Gut-achterbasis Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt, selbst wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Dies hat das Landgericht Mainz entschieden.
Unabhängig hiervon muss sich der Geschädigte auf keinen Fall auf eine ko-stengünstigere sonstige Fachwerkstatt verweisen lassen.
LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007 - 3 S 133/06; BeckRS 2007, 03157“
Dem ist auch zuzustimmen.
Gemäß § 249 II 1 BGB hat der Geschädigte nach der Entscheidung der Mainzer Richter Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten, auch wenn er das Fahrzeug nicht repariert. Aus dem Sachverständigengutachten müsse sich ergeben, daß das Bemühen erkennbar ist, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086). Da das Gutachten in dieser Hinsicht keinen Bedenken begegne, wären die Stundenverrechnungssätze in Mainz wie dargelegt angefallen.
Der Geschädigte habe dann grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, und zwar, wenn er fiktiv abrechne, unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert werde. Die abstrakte Möglichkeit, technisch ordnungsgemäße Reparaturen in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt durchführen zu lassen, genüge nicht, um diesen Anspruch entfallen zu lassen.
Nach Meinung des Gerichts kann man dem Geschädigten nicht deshalb nur «billigere» Kosten zusprechen, weil er auf eine «sonstige Fachwerkstatt» verwiesen wurde. Es liege auf der Hand, daß das Einbeziehen solcher Kriterien vielfach zu Streit und Ungewissheit darüber führen könne, ob der Geschädigte sich im konkreten Fall auf eine ihm vom Unfallgegner benannte günstigere Werkstatt verweisen lassen muss. Dies sei mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien bei der Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen unvereinbar. Wie der Geschädigte – auch fiktiv – verfahre, liege bei ihm, denn unter Umständen nehme er auch den Verlust der Herstellergarantie in Kauf.
23. Mai 2007 um 18:23
Ich als “Nichtjurist” frage mich wie bei einem Urteil dessen Leitsatz:
“BGB § 249 Hb
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.”
Warum man annehmen kann , daß hier freie Werkstääten gleichzusetzen sind. Dieser Nebensatz “gleichwertig” steht m. E. eindeutig für die markengebundene und ortsansässige Fachwerkstatt.
Auch die Presse fasst das Urteil derartig auf:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,du2vqbccq8vyeysb~cm.asp
Zitat: “Die Rechtslage ist eindeutig”
“… und die HUK-Coburg streicht dann mit Hilfe der DEKRA am grünen Tisch, ohne Betrachtung des Fahrzeugs, die Summe ordentlich zusammen.”
Gibt es eigentlich noch Versicherungen die nicht unberechtigt Kürzen?
MFG
23. Mai 2007 um 18:34
@Passender TV Beitrag:
Ein Urteil besteht nicht nur aus einem (klaren) Leitsatz, sondern auch aus einer - häufig sehr ausführlichen - Begründung. Und genau da liegen oft die Feinheiten bzw. Interpretationsmöglichkeiten.
01. Februar 2008 um 19:19
Der BGH ist meines Erachtens in seinem Urteil dahingehend zu verstehen, dass sich der Geschädigte nur dann auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn eine Reparaturmöglichkeit in einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu günstigeren als in dem betreffenden Gutachten ausgewiesenen Tarifen möglich ist. Wird dem Geschädigten dagegen eine Freie Werkstatt als günstigere Ersatzwerkstatt aufgezeigt, ist dies nicht mit der BGH-Entscheidung in Sachen Porsche vereinbar. In diesem Sinne entscheiden die Gerichte in der Praxis auch häufig. So zum Beispiel das AG Aachen, Urteil vom 09.11.2005, Az.: 8 C 318/05, DAR 2006, 332-333. Allen betroffenen ist daher dringend zu empfehlen nicht klein beizugeben.