R + V - zahlt schnell …

… leider zu Lasten des eigenen VN. Es ging um folgenden Sachverhalt:

Der Mandant befuhr mit seinem PKW die mittlere Spur einer dreispurigen Straße in Berlin. Auf der linken Spur vor ihm, fuhr der Gegner. Kurz vor einer Ampelanlage wechselte dieser mit seinem PKW plötzlich die Fahrspur nach rechts, fuhr dem Mandanten direkt vor den Wagen und bremste sogleich scharf ab, da die Ampel von „grün” auf „gelb” umsprang. Trotz sofortiger Vollbremsung fuhr der Mandant auf den PKW des Gegners auf.

Die Haftpflichtversicherung des Mandanten teilte auf telefonische Nachfrage des Unterzeichners mit, man habe den Schaden ohne (!) Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte „selbstverständlich” in voller Höhe reguliert. Man sähe nicht einmal Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Gegners. Schließlich sei der Mandant aufgefahren, daher spräche der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn. Dass der Gegner kurz zuvor die Spur gewechselt habe, führe zu keiner anderen Bewertung.

Auch die gegnerische Versicherung meinte, der Kläger sei auf den stehenden PKW des Beklagten aufgefahren und verweigerte jegliche Schadensregulierung. Daraufhin wurde Klage erhoben. Im Prozess verteidigten die Beklagten sich u.a. mit einem angeblich gegen den auffahrenden Kläger sprechenden Anscheinsbeweis.

Dem ist das AG Berlin Mitte nicht gefolgt. In erfrischend klaren Worten brachte es die Sache auf den Punkt: Der Anscheinsbeweis spricht hier nicht gegen den Auffahrenden, sondern gegen den Spurwechsler:

„Wegen der gemäß § 7 Abs. 5 StVO bei einem Fahrstreifenwechsel besonders einzuhaltenden Sorgfaltspflichten spricht der Anscheinsbeweis dann, wenn einem Auffahrunfall unmittelbar ein Fahrstreifenwechsel des Vordermanns vorangegangen ist, für ein schuldhaftes Verletzen der aus § 7 Abs. 5 StVO folgenden Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers. Dieser trägt nach herrschender Rechtsprechung in diesem Fall grundsätzlich die volle Haftung; die vom unfallgegnerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hinter der groben Verschulden des Verkehrsteilnehmers, der unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat, zurück.”

Auf entsprechende Information hat die R + V den Schadensfreiheitsrabatt des Mandanten dann zwar wieder entlastet, dennoch bleibt der Sorgfaltspflichtverstoß zu Lasten des Mandanten:

Die Haftpflichtversicherer sind nicht nur verpflichtet, berechtigte Schadensersatzansprüche zu regulieren, sondern ebenso, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Dass ein grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechender Anscheinsbeweis nicht gilt, wenn der Gegner unmittelbar vor dem Auffahren die Spur gewechselt hat, sollte bekannt sein. Hätte der Mandant nun keine gerichtliche Klärung herbeigeführt, wäre er auf Jahre hinaus mit höheren Versicherungsprämien belastet gewesen. Leider ist jedoch häufig zu beobachten, dass Kfz-Haftpflichtversicherer kleinere Schäden ohne sorgfältige Prüfung regulieren, offensichtlich in der Erwartung, dass der gezahlte Schadensersatz (und mehr) über den erhöhten Schadensfreiheitsrabatt ja wieder hereinkommt.

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