Provinzial Versicherungen und die Partnerwerkstätten
Der Redaktion des Unfall-Blogs liegt nunmehr auch ein Leitfaden der Provinzial für die Partnerwerkstatt vor. Dieser Leitfaden gibt erneut Anlass, sich “nicht in die Hände der gegnerischen Versicherung” zu begeben, denn dort heißt es bei dem Punkt Schadenhöhe:
Sie, (die Werkstatt: Anm. der Redaktion) kalkulieren die Unfallschäden selbst, wenn die grob geschätzen Reparaturkosten im folgenden Bereich liegen:
Fzg.-Alter bis 3 Jahre, Fzg.-NP>20.000 € : bis 5.000 € netto
Fzg.-Alter bis 3 Jahre, Fzg.-NP<20.000 € : bis 3.500 € netto
Fzg.-Alter über 3 Jahre: bis 1.000 €
Weiterhin: Sie kalkulieren den Schaden mit mittleren DEKRA-Stundenverrechnungssätzen. Lässt der Kunde bei Ihnen reparieren, können Sie ihre konkreten Studenlöhne ansetzen.
Fazit: Bei den Fahrzeugen bis 3 Jahren wird bei diesen Reparaturkosten auch fast immer ein merkantiler Minderwert verbleiben, der hier nicht ermittelt wird. Für den Fall der fiktiven Abrechnung erhält der Kunde entgegen der BGH-Rechtsprechung (Porsche-Urteil) nicht die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern die mittleren DEKRA-Stundenverrechnungssätze. Dafür erstattet die Provinzial der Werkstatt im Falle der Nicht-Reparatur für den “falschen Kostenvoranschlag” dann auch 50,00 €. Dies nennt sich dann wohl “Kundenzufriedenheit”