Provinzial Nord – Jetzt leider auch bei den Centfuchsern
Die Provinzial kannte ich bis jetzt als angenehme Versicherung, die nicht lange feilschte und lieber Schadensfälle schnell erledigte – das scheint vorbei zu sein. Mich erreichte folgendes Schreiben:
„Das uns vorgelegte Gutachten … haben wir durch die Firma eucon Informationstechnologie prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung fügen wir bei. Bei einer Abrechnung lt. Gutachten oder Kostenvoranschlag sind Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge nicht zu erstatten.”
Ach, wirklich? Das ist – herrschende Rechtsprechung hin oder her – in dieser platten Allgemeinheit schlicht falsch!
Interessant auch der Prüfbericht: Tatsächlich wurden dort „nur” die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge gekürzt, die Lohn-, Neben- und Lackierkosten immerhin anerkannt. Ergänzend heißt es:
Begründung der Abzüge:
Ersatzteile: In dem unten angeführten Referenzbetrieb wird ein Ersatzteilaufschlag nicht berechnet.
Verbringung: Verbringungskosten fallen in der Referenzwerkstatt nicht an, da dort selbst lackiert wird und eine Verbringung damit nicht erforderlich ist.
Schade nur, dass tatsächlich „unten” ein „Referenzbetrieb” tatsächlich gar nicht benannt wird.
Aufschlussreich auch ein Blick auf die Homepage der Fa. eucon Informationstechnologie. Unter „Der Check-it Prüfprozess” findet sich u.a. Folgendes:
„Der Check-it Prüfprozess erlaubt eine sehr schnelle Plausibilitätsprüfung mit flexiblen, frei konfigurierbaren Plausibilitätsfiltern. Ungerechtfertigt aufgeführte Positionen (z. B. Kleinteilekosten, Mietwagenkosten bei Kostenvoranschlägen, Verbringungskosten, Entsorgungs- und Reinigungskosten) werden abgezogen bzw. lösen eine Alarmmeldung aus.”
Mietwagenkosten bei Kostenvoranschlägen sind sicherlich kein Thema, wohl aber Kleinteilekosten, Verbringungskosten, Entsorgungs- und Reinigungskosten. Dass es sich hier um „ungerechtfertigt aufgeführte Positionen” handelt, ist schlicht unzutreffend.
Die Schadensregulierung mit der Provinzial wird in Zukunft wohl komplizierter werden; schade eigentlich!
08. Juni 2007 at 13:36
Auch bisher seriös regulierende Versicherungen werden, wenn sie über den Tellerrand blicken, nicht umhin kommen sich dieser Kürzungsfirmen zu bedienen. Dafür sorgt schon die Gewinnerwartung der Aktionäre sowie der Einfluß des Managments.
Stück für Stück verabschiedet man sich von dem, was man nach außen vollmundig propagiert. Nämlich von einer rechtmäßigen Regulierungspraxis.
Der Hohn ist aber das öffentliche Auftreten von Firmen wie Eucon, ControlExpert, Claim Controlling und andere, die ein gegen die geltende Rechtssprechung gerichtetes Vorgehen nach außen auch noch als “rechtmäßig” darstellen. Der unbedarfte bzw. wenig informierte Leser kommt hier dann zum Schluß, das derjenige, der die Schadensprognose gestellt hat, Fehler gemacht hat. Sprich, der Meister beim KV und der SV beim Gutachten “keine” Ahnung hat.
Auch viele Rechtsanwälte haben dieses ungesetzliche Treiben noch nicht durchschaut. Das merken wir zum Beispiel an den ständigen Aufforderungen zur Stellungnahme bzgl. der Kürzungen.
Wir werden diesbezüglich demnächts ein Info-Schreiben an die Anwälte herausgeben in dem wir über die Zielsetzungen und Vorgehensweisen dieser Firmen informieren werden.
Damit es beim Eintreffen von Kürzungsschreiben nicht zur Verzögerung durch langen Schriftwechsel kommt sondern das einzig richtige getan wird: Klage einreichen.
Des Weiteren sollte man die Herrschaften, die das verbrechen, als Zeugen vorladen. Die sollen ihre Kürzungen erläutern. Wir als SV müssen auch vor Gericht erscheinen, warum die nicht?
SV Stoll
09. Juni 2007 at 21:17
Es ist mir völlig unverständlich, daß sich Anwälte offenbar immer noch am “Nasenring”, – sprich irgendwelche Textbausteine in Kombination mit irgendeinem maschinell erstellten “Kürzungpamphlet”, – vorführen lassen und versuchen darauf argumentativ zu antworten. Fordern sie den Schädiger, – nicht seine Versicherung, – direkt auf binnen 2 Wochen den Kürzungsbetrag auszugleichen. Dann Klage gegen den direkt gegen den Schädiger. Ende.
10. Juni 2007 at 12:21
@borsti
Jetzt wird also das alleinseeligmachende Wunderrezept auch hier propagiert. Da hat Ihnen in dem anderen Blog (Sie wissen schon…) also jemand ausführlich erklärt, was in Zukunft zu tun ist und alle dort beteiligten SV glauben es gerne und verbreiten die frohe Kunde.
M.E. ist die Freude verfrüht.
Prozessual macht es keinerlei Unterschied, ob die Versicherung im Rubrum der Klage auftaucht oder nicht. Aus § 10 AKB folgt die alleinige Prozessführungsbefugnis des Versicherers. Er ist berechtigt, über die Prozessführung zu entscheiden, auch wenn er nicht selbst verklagt ist.
Dies wissen in der Regel auch alle Kunden und spätestens, wenn ihnen ein Dokument förmlich zugestellt wird, und sie nicht wissen, was sie damit tun sollen, rufen sie sofort bei uns an und werden aufgeklärt über den Schabernack, der da mit ihnen getrieben werden soll.
Ich habe übrigens noch keinen Fall gehabt, in dem unser Kunde sich in der von Ihnen erhofften Weise von uns abgewandt hat und sofort “Kündigung Kündigung” geschrieen hat. Warum auch? Er schickt uns die Unterlagen, wir kümmern uns um alles andere. Die Sache ist erledigt.
In der Regel ist das ganze nur schlechte Publicity für den Kläger bzw. seinen Anwalt.
Und was das erzielen höherer Gebühren angeht: Was glauben Sie, wie sich die Beteiligten freuen, wenn sie hierüber aufgeklärt werden?
Glücklicherweise haben seriöse RAe soetwas nicht nötig und sind sich ausserdem auch bewusst, dass wir uns immer mehrfach begegen und auf lange Sicht alle unseren Job vernünftig machen wollen, ohne solch alberne Scharmützel, die auf beiden Seite nur unnötige Ressourcen verschwenden…
Ganz abgesehen davon basiert der ganze “Trick” des Gebührenschneidens offenbar auf einer Entscheidung des OLG Bamberg (die ich selbst leider nicht kenne). Von dort kamen schon öfters erstaunliche Alleingänge, die sich bundesweit nicht ausgewirkt haben…
10. Juni 2007 at 12:59
@Versicherungsfuzzi
“Ich habe übrigens noch keinen Fall gehabt, in dem unser Kunde sich in der von Ihnen erhofften Weise von uns abgewandt hat und sofort “Kündigung Kündigung” geschrieen hat. ”
Was (noch) nicht ist, wird immer öfter werden – versprochen.
Der Tsunami erfolgt immer erst nach dem Erdbeben.
10. Juni 2007 at 17:35
Ich muss hier Versicherungsfuzzi recht geben; es hat keinen Sinn nur den Geschädigten zu verklagen. Entweder bin als Anwalt überzeugt von meiner Meinung/Rechtsansicht, dann habe ich es doch nicht nötig, mich auf dieses “Sandkastenniveau” herabzulassen. Ich kann dann immer noch den Schädiger als Beklagten zu 2.) ins Passivrubrum aufnehmen, wenn ich es denn möchte. Aber geht es nur um Rechtsansichten und die Haftungsfrage ist geklärt, ist dies für mich “meistens” überflüssig außer ich gönne dem Kollegen die Erhöhungsgebühr
.
Ich kenne keinen Versicherer der sich dadurch beeinflussen lässt, dass der VN anruft und mitteilt, ich habe hier einen Brief vom Anwalt bekommen und dieser droht mir mit Klage.
11. Juni 2007 at 09:39
@borsti:
Nur den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen und ggf. zu verklagen, ist aus einem weiteren Grunde nicht sinnvoll:
Abgesehen davon, dass der VN (Schädiger) aus versicherungsvertraglichen Gründen grundsätzlich Schadensersatzansprüche überhaupt nicht anerkennen oder gar befriedigen darf – Angenommen, man würde den Prozess gewinnen und hätte ein Urteil (nur) gegen den Schädiger – damit wer wenig gewonnen, wenn dieser nicht zahlungsfähig ist. Die Versicherung kann darauf verweisen, nicht Partei des Prozesses zu sein, eine Vollstreckung gegen sie ist nicht möglich. Ergebnis: Außer Spesen nichts gewesen – es sei denn, man wollte den Anwalt, der derartiges veranstaltet hat, in Regress nehmen.
11. Juni 2007 at 12:35
@ borsti
Der Hinweis auf “Anwälte, die sich am Nasenring vorführen lassen”, ist leider fehl am Platze. Der Anwalt ist gegenüber seinem Mandanten (und nur dessen Interessen hat er zu vertreten) verpflichtet, den “sichersten Weg” zu gehen, schon aus haftungsrechtlichen Gründen. Und der “sicherste Weg” ist eben nun mal die Klage gegen den Versicherer und nicht die Klage (ausschließlich) gegen dessen VN, da der Versicherer in jedem Fall leistungsfähig ist, nicht aber unbedingt der VN. Insofern muss ich sowohl Versicherungsfuzzi als auch den Kollegen Kasulke und Melchior Recht geben.
11. Juni 2007 at 21:14
Gegen die Versicherung bekommt man selten ein VU, gegen den VN schon. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, (zunächst) nur den VN zu verklagen.
Unabhängig davon kann, wenn der VN nicht zahlen kann, sein Freistellungsanspruch gegen die Versicherung gepfändet werden.
Wenn es immer nur um Rechtsfragen gehen würde, dann könnte man die Klage auf die Versicherung beschränken. Geht es aber nicht. Es geht um wirtschaftliche Interessen und um Taktieren.
11. Juni 2007 at 21:53
VU gegen VN und dann Freistellungsanspruch gegen die Versicherung pfänden? Halte ich zumindest für problematisch. Dieser könnte nämlich dadurch (teilweise) entfallen, dass der VN die Versicherung nicht (rechtzeitig) von der zugestellten Klage informiert hat und diese sich wegen Obliegenheitsverletzung auf (teilweise) Leistungsfreiheit beruft (vgl. § 7 AKB).
„Wirtschaftliche Interessen und Taktieren” gut und schön, aber letztlich geht es – gerade unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Interessen – darum, dem Mandanten möglichst schnell zu seinem Geld zu verhelfen, und hierzu dürfte eine Klage nur gegen den VN – von Einzelfällen abgesehen – in aller Regel eher weniger förderlich sein.
12. Juni 2007 at 11:14
Bei einer Schadensregulierung ist das Gesamtpaket am Schluss massgebend, ob dies im juristischen Sinne gerade besser gewesen sein könnte oder nicht.
Eine schnelle direkte Regulierung ist bei einigen (bekannten) Versicherern eben gerade nicht möglich, weshalb sich die Variante Klage gegen den VN hier oft als der “taktisch schnellere Weg” anbietet.
Diese Variante beschleunigt erfahrungsgemäß das Regulierungsverhalten mancher schlechten Versicherung sofort und deutlich, wenn der VN in die Pflicht genommen werden soll und sich entsprechend verärgert bei seiner Versicherung gemeldet hat.
In der Regel erfolgt diese Rückmeldung an den Versicherer umgehend.
Die Sache mit den AKB ist also rein theoretischer Natur.
Auch eine Klage gegen den VN ist dann oft nicht mehr nötig.
Ziel der direkten Inanspruchnahme des VN ist es, ihm auch aufzuzeigen, WO er denn da versichert ist und durch diese Massnahme auch Einfluss auf die Entscheidung der Versicherten zu nehmen, sich künftig bei einer seriösen Versicherung zu versichern, die sich ihrer Verantwortung bei der Regulierung bewusst ist.
Viele der Versicherten vertreten inzwischen die Einstellung “Hauptsache billig oder Geiz ist geil”, was interessiert mich der Gegner im Falle eines Haftpflichtschadens.
Dies um so mehr, als das Geld knapper geworden ist.
Diese Einstellung ändert sich nur, wenn der VN im Schadensfalle plötzlich feststellen muss, dass es sehr wohl auch bei einem Haftpflichtschaden einen Unterschied macht, ob man bei einer guten oder schlechten Versicherung gelandet ist.
Die direkte Inanspruchnahme des VN ist auch kein Mittel, das bei jedem Schadensfall und bei jeder Versicherung Anwendung finden sollte, sondern nur gezielt bei denen, die bekannt schlecht und unwillig regulieren und es sich bei der jeweiligen Schadensregulierung auch wieder abzeichnet.
Versicherer, die auch nach Fristsetzung einer korrekten Schadensforderung mit eindeutiger Haftungsfrage nicht, oder nur scheibchenweise regulieren wollen, sind hierbei das Ziel.
Bei diesen Gesellschaften zieht sich die Regulierung sowieso immer wieder (auf Kosten des Geschädigten) unnötig in die Länge.
Das Argument, dass der Pfändungsanspruch daran scheitern sollte, indem der VN den Versicherer nicht rechtzeitig von der zugestellten Klage informiert haben sollte, halte ich, wie bereits o.a. für Theorie, da der Versicherer hierdurch 1.) seine Kunden verlieren wird und sich 2.) die Medien in der Regel schneller solcher Dinge annehmen, als der Versicherungsbranche lieb sein kann.
Außerdem dürfte der Fall wohl äußerst selten eintreten, dass der VN verurteilt wird, er gleichzeitig zahlungsunfähig ist und seine Versicherung aufgrund der AKB die Zahlung versagt.
Für solche Entwicklungen hat ein guter Anwalt auch immer ein “Näschen”.
Zumindest die mögliche Zahlungsunfähigkeit vor Klageerhebung lässt sich durch einen kleinen Anruf beim Schuldnerregister im Vorfeld etwas abdämpfen.
Auf alle Fälle werden die seriösen unter den Versicherungsgesellschaften dieses Vorgehen begrüßen, da diese letztendlich davon profitieren.
Die Anderen werden natürlich mit allen verfügbaren Mitteln versuchen, dies zu verhindern.
13. Juni 2007 at 00:26
Aus meiner Sicht basiert diese “Taktik” auf zwei falschen Annahmen:
Zum einen ist es nicht die Aufgabe des RA (und schon gar nicht eines unabhängigen SV), den Anspruchsgegner (egal ob Versicherer oder sonstiger Gegner) zu erziehen oder zu maßregeln, sondern die berechtigten Ansprüche des Geschädigten möglichst effizient durchzusetzen.
Hierzu gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, den leistungsfähigsten Anspruchsgegner (zumindest mit) in Anspruch zu nehmen. Alles andere ist, wie bereits mehrfach dargestellt nur eine Haftungsfalle.
In diesem Zusammenhang erscheint Ihre Einschätzung der Liquidität des durchschnittlichen Autofahrers etwas zu optimistisch: In der Regel sind solche Titel für die Galerie oder führen zu jahrelanger Ratenzahlung. Dies erfahren wir täglich bei Regressen aufrund von Leistungsfreiheit. Es wurde mir aber auch schon von vielen befreundeten Anwälten bestätigt, die mühsam ihren Gebühren nachlaufen müssen.
Zum zweiten gehen Sie davon aus, dass der Schädiger ein besonderes Interesse daran hat, dass sein Versicherer möglichst hohe Entschädigung leistet.
Dies entspricht nicht der Regulierungswirklichkeit.
Im besten Fall ist es dem VN egal, was wir regulieren.
In den meisten Fällen, insbesondere bei kleinen Schäden, hat er ein nachvollziehbares Interesse daran, die Entschädigung gering zu halten, da sich dann eventuell ein Rückkauf zur Rettung des Freiheitsrabattes lohnt.
Telefonate, in denen der VN möglichst Umfassende Entschädigung des Gegners bittet, sind die absolute Ausnahme und kommen in der Regel nur vor, wenn Schädiger und Geschädigter in persönlicher Beziehung stehen (Nachbarn usw.).
Andererseits sind Telefonate, in denen der VN sich auf das Bitterlichste beschwert, warum wir für einen “kleinen Kratzer” 1000 EUR zahlen die absolute Regel!
Solche Fälle führen oft zur Drohung mit der Vertragskündigung und erfordern viel Überzeugungsarbeit.
Geradezu bösartig reagieren Kunden allerdings, wenn Sie das Gefühl haben, vom Gegner übervorteilt zu werden. (“Am Unfallort wollte er nur 200 EUR von mir, jetzt will er plötzlich 1000!”).
Mit dieser Erfahrung im Rücken sehe ich Ihren angekündigten Naturkatastophen gelassen entgegen…
13. Juni 2007 at 08:56
Ja, das liebe Geld. Hier muß ich Versicherungsfuzzi auch mal Recht geben. Da kommt es oft zu Streitigkeiten, auch SV`s werden da angerufen, bedroht und rumgedroht, das der Versicherung “das gemeldet” wird. Und so weiter und so fort. Interessant in diesem Zusammenhang dann die Kanditaten, die dann später selbst als Geschädigte auftauchen und meinen “jetzt schreiben sie aber auch soviel auf”. Die erschweren einem das Leben und das Leiden von SB`s mit diesen “Schreiern” kann ich nachvollziehen.
Einen VN mit ins “Boot” zu nehmen ist meines Erachtens mehr als Aufklärungs- bzw. “Wachrüttel”-Aktion zu sehen bei permanent resistenten Versicherern, die trotz mehrfacher Aburteilung stets versuchen die gleichen Rechtsansichten auf Kosten Anderer durchzutreiben, sei es noch so schwachsinnig und aussichtslos.
Ein kleiner Schritt zu mehr Aufklärung, auch der VN`s als Verbraucher.
Bei den im normalen Regulierungsgeschäft hin und wieder auftretenden Differenzen, sei es WBW, Höhe Wertminderung, Richtzeiten etc. wird dieser Weg sicherlich nicht beschritten und ist auch nicht sinnig. Nur bei manchen Versicherern, die auf teilweise skurrilste und aufs übelste verlogene Art und Weise das Recht verdrehen ist das mit ein Mittel sich zu wehren.
“So wie es in den Wald reinschreit, so schreit es auch raus!!”
Viele Versicherer haben verstanden und können sich normal artikulieren, wenn sie Probleme haben. Andere wiederum haben nur die immer wieder und wieder wiederlegten Argumente an Lager. Die müssen sich über solche Maßnahmen nicht wundern.
Der Haule
13. Juni 2007 at 09:17
@Versicherungsfuzzi
Wer den angekündigten Massnahmen gelassen entgegensieht, kann nur Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft sein, die ordnungsgemäß und rechtskonform reguliert – herzlichen Glückwunsch.
Aber vielleicht noch etwas zu den Aufgaben der Unfallparteien.
Ist es Aufgabe der Schädiger-Versicherer berechtigte Forderungen der Geschädigten zu kürzen?
Wohlgemerkt, gegen geltende Gesetze und BGH Rechtsprechung oder durch bewusste Fehlinterpretationen von BGH-Urteilen (siehe z.B. obiger Autorenbeitrag u.a.).
Ist es Aufgabe der Schädiger-Versicherer, die Naturalrestitution durch Billigreparaturen durchzusetzen, indem man Geschädigte in die Partnerwerkstätten der Versicherung presst?
Ist es Aufgabe der Schädiger-Versicherer, dem Geschädigten (inzwischen oft schon am Unfallort) eine ungebetene Handy-Rechtsberatung zu verpassen im Sinne der Schädigerpartei?
Ist es Aufgabe der HUK-Coburg zu versuchen, Kfz-Sachverständige zu disziplinieren, indem man seit vielen Jahren bei der Mehrzahl der freien Gutachter die Bezahlung des Sachverständigenhonorares vollständig oder teilweise verweigert und die HUK-Coburg in diesem Zusammenhang schon tausende Prozesse verloren hat und jeden Tag weitere verliert?
Jeden Tag ein neuer verlorener Prozess gegen die gleichen Leute an den selben Gerichten mit identischen Urteilsbegründungen.
Ich denke, Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige benötigen keine Ratschläge aus Kreisen der Schädiger-Versicherung, wie eine gute Mandanten-/Kundenbetreuung auszusehen hat, welche Beratung man dem Geschädigten angedeihen lässt oder welche Taktik bei dem einen oder anderen Versicherer wohl am schnellsten zum Ziel der vollständigen Regulierung führen dürfte.
Viele Schädiger-Versicherer betreiben heutzutage ein massives und aggressives Schadensmanagement ausschließlich zum Wohle ihrer Bilanzüberschüsse.
Versicherungsnehmer und insbesondere Geschädigte sind hierbei nur noch “notwendiges Übel”.
Zur Erreichung der gesteckten (Bilanz) Ziele ist jedes Mittel recht – auch das Unrecht.
Rechtsanwälte und Sachverständige reagieren nur!
27. Juni 2007 at 19:10
[...] die Provinzial jetzt auch zu den Kürzungsfans übergelaufen ist, wurde hier schon beklagt. Hinzu kommt, dass man sich nicht nur (angeblich überlastungsbedingt) im [...]
12. November 2007 at 09:12
@alle
Alles schön und gut, but where is the beef?
Ärgerlich ist es, um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen, wenn die Versicherung des Schädigers dem Geschädigten seinen Schadensersatz in berechtigter Höhe entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung vorenthält. Aktuell in meinem Fall (Provinzial Lübeck) bei fiktiver Abrechnung Kürzung der Lohnkosten um 1/4 (!) unter Berufung auf ein Prüfungsergebnis der Firma eucon. Dies gilt es in Angriff zu nehmen und keine Nebenkriegsschauplätze gegen weitere Beteiligte zu eröffnen. Partner oder Gegner (je nach Sichtweise) ist in erster Linie die jeweilige Versicherung.
Noch ärgerlicher ist es, wenn unterinstanzliche Gerichte diese Vorgehensweise bestätigen (AG Hamburg, LG Kiel). Es bleibt lediglich der Weg durch die Instanzen und die Verfolgung der Ansprüche für den Mandanten mit allem Nachdruck.
15. Oktober 2008 at 20:20
Mir liegt in einer VU-Sache gerade ein Check-it der Provi vor, welches nicht einmal deutlich macht, wer Prüfer ist (Prüfer nicht benannt, Prüferunterschrift unleserlich, Handelt es sich überhaupt um einen ernst zu nehmenden [Gegen]Gutachter) außerhalb der Lobby. Eines wird deutlich: Der “Gegenprüfachter” will oder soll nicht angesprochen werden können. Das bleibt den insoweit besser geschulten SB vorbehalten. Der Prüfer kürzt auch bei mir gebetsmühlenartig die von meinen Vorautoren benannten Positionen (Stundenverrechnungssätze, Material, Aufschläge, Verbringungskosten, …) und hochlobt die besondere Ausstattung einer alternativ benannten nicht markengebundenen Referenzwerkstatt, die alles billiger schaffen soll. Da werden einem vom Prüfer auch schon mal Rechtsansichten unterbreitet, die jede gesunde Schadensregulierungsbetrachtung beleidigt.
Hoffentlich hat der Mandant Rechtsschutz, sonst bleibt das Recht mal wieder auf der Strecke, denn es kostet Überzeugungsarbeit, einem Geschädigten ohne Rechtsschutz zu erklären, dass sich Risiko und Aufwand lohnen … und der Mandant ist für alle Zeiten weg, wenn nur die Überzeugungsarbeit erfolgreich war.
Auch hat der Gesetzgeber einen Schritt in die falsche Richtung Versicherungslobby gemacht, als er durch Einführung des § 249 II 2 BGB den Umsatzsteuerersatz von der Schadenskompensation abhängig gemacht hat, nicht vom angerichteten Schaden. Nachdem das erklärte? politische Ziel, die Geschädigten in die Werkstätten zu treiben, wohl nicht erreicht wurde, wird der § 249 II 2 BGB bitte sehr wieder abgeschafft?
Was ist das Ziel hinter dem Ziel solcher Regelungen? Was folgt noch? Ist ein Schaden in Zukunft irgendwann einmal nur anzuerkennen, wenn er kompensiert wird?
Ich werde vorläufig einmal argumentativ das provi-check-it zu einem provi-check-out zu bewegen versuchen. Wenns nicht klappt, werde ich Klage empfehlen.
Vielen Dank für Ihr Interesse.