Es geht um Ansprüche einer Arbeitgeberin auf Erstattung von Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall. Auf mein entsprechendes Anspruchsschreiben teilt mir die Itzehoer u.a. Folgendes mit:
<blockquote>
„Als nur mittelbar Geschädigte hat die Arbeitgeberin Ihres Mandanten keinen eigenen Ersatzanspruch.”
</blockquote>
Ach, wirklich? Anders das Gesetz, und zwar § 6 Abs. I EFZG:
<blockquote>
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. </blockquote>
Auf nochmaligen entsprechenden Hinweis meinerseits sieht die Itzehoer es zwar ein, zieht aber trotzig 20.- € von der Forderung ab. Begründung:
<blockquote>
Der Erwerbsschaden des Arbeitnehmers verringert sich um die nicht angefallenen Fahrtkosten zur Arbeit, hier geschätzt auf 20.- €
</blockquote>
Inwiefern einer Arbeitgeberin (!) - und nur um deren Ansprüche geht es - Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Arbeit entstehen sollten, dürfte eher nicht nachvollziehbar sein. Also wieder entsprechendes Schreiben an Itze. Mal sehen, was für Überraschungen darauf folgen.
Einen Rechtsstreit wegen angeblich nicht erstattungsfähiger Positionen riskierte die Volksfürsorge nicht, zahlte (fast) den eingeklagten Betrag nebst Zinsen und bat um meine Gebührennote. Selbige also übersandt, selbstverständlich inklusive der bereits bei Gericht eingezahlten 3,0 Gerichtskosten. Diesbezüglich teile ich ausdrücklich mit, diese nach Erstattung durch die Landeskasse zurückzuzahlen.
Und was macht Volksfürsorge? Zahlt stur nur 1,0 Gerichtskosten, übersendet ein entsprechendes Abrechnungsschreiben erst auf Aufforderung und teilt dort Folgendes mit:
Die Gerichtskasse erstattet Ihnen zwei Gebühren. Um Buchungsaufwand für Sie und uns zu sparen, zahlen wir eine Gerichtsgebühr.
Die HUK trödelt mal wieder mit der Schadensregulierung. Auf telefonische Nachfrage, wann denn nun endlich mit einer Zahlung zu rechnen sei, wird sie auch noch frech:
„… uns werden hier unleserliche Kostenvoranschläge ohne Fotos eingereicht und eine Regulierung gefordert. Wir erwarten, dass der Schadensersatzanspruch ordentlich geführt wird.”
Sieh an, die HUK hat Erwartungen!
Liebe HUK, dass der Kostenvoranschlag keineswegs unleserlich ist, ergibt sich schon aus der diesem Schreiben beigefügten Kopie desselben. Obwohl eine Kopie eines Telefaxes, sind Text und Zahlen durchaus noch lesbar. Im Übrigen hatte ich bereits mitgeteilt, dass das Original des Kostenvoranschlages dem dortigen VN vorliegt. Was die HUK daran hindert, diesen dort anzufordern, erschließt sich nicht.
Der Zustand, dass jedenfalls die Berliner Filiale der Allianz „abgesoffen” ist, scheint nach wie vor anzudauern: Eine zeitnahe Schadensregulierung ist zur Ausnahme geworden, die (früher eher selteneren) Klagen gegen Allianz häufen sich, eine telefonische Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen Sachbearbeiter(inne)n ist kaum noch möglich.
In einem Fall (Unfalldatum 10.12.2007) habe ich es jetzt mit der vierten Sachbearbeiterin zu tun: Das erste Schreiben kam von Frau B, das zweite von Frau W., das dritte von Frau H., heute teilte mir Frau K mit (die ich immerhin unter der Telefonnummer der Frau B erreichte), Frau B. sei durchaus noch die zuständige Sachbearbeiterin, eine Stunde nach dem Telefonat erreichte mich allerdings ein Telefax von Frau K.
Seit einiger Zeit versuche ich, immer wieder auftauschende Streitfragen der Rechtsprechung der hiesigen Zivilrichter zuzuführen, so z.B. die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung, die Wertminderung bei Karosserieschäden usw. Beide wollte die Volksfürsorge nicht zahlen. Sie behauptete, Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, eine Wertminderung sei „ihrer Meinung nach” nicht angefallen, obwohl der Sachverständige eine solche in seinem Gutachten ausgewiesen hatte.
Also entsprechend Klage erhoben - und was passiert? Die Volksfürsorge teilt mit, die Klagforderung (natürlich ohne Präjudiz) in voller Höhe ausgeglichen zu haben und bittet um Klagrücknahme sowie Übersendung meiner Gebührennote.
Dem Mandanten wurde sein geparktes Auto beschädigt. Er ließ ein Gutachten erstellen, welches er zur Versicherung sendete, mit der Bitte Reparaturfreigabe zu erhalten. Die DEVK, die mit einer schnellen und unkomplizierten Schadenregulierung wirbt, sendete das Gutachten mal wieder zur Überprüfung. Dort wurde es zusammengestrichen, so dass der Mandant 500,00 € weniger erhielt. Die Wertminderung, die auch das Prüfgutachten bestätigte wurde jedenfalls von der DEVK “totgeschwiegen”. So funktioniert also eine schnelle und unkomplizierte Schadenregulierung ? Daher muss einfach nochmal an eine Kernaussage des Bundesgerichthofes an dieser Stelle erinnert werden:” Für die Geschädigten ist erkennbar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt.” (AZ:I ZR 19/05). Daher, wer an eine schnelle komplizierte Schadenregulierung glaubt, der wird sicherlich entäuscht werden, denn diese gibt es nur zu seinen Lasten.
Entgegenkommend und ohne Präjudiz haben wir abschließend für fünf weitere Tage die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.
Ach, wirklich? Vom 8. bis zum 12. Dezember sind es zwar 5 Tage und 5 + 12 = 17, nur Äpfel sind nicht Birnen und Tage und Werktage sind nicht dasselbe. In der Wiederbeschaffungsdauer liegen nicht nur zwei Sonntage, sondern auch der erste und zweite Weihnachtstag, insgesamt also vier Feiertage. Das ganze (angebliche) Entgegenkommen reduziert sich damit auf einen Tag. Aber wer so kundig über die (angebliche) „örtliche Rechtsprechung” schwafelt, addiert wohl auch Äpfel und Birnen. Den Rest möge wieder einmal das Gericht klären.
Die Allianz leitete mal wieder ein Kostenvoranschlag an die Firma ControlExoert GmbH weiter, mit der Bitte, diesen nach den Vorgaben der Allianz zu überprüfen. Eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und der Lackierkosten scheitert. Trotzdem schaffte es die Firma ControlExpert eine Kürzung zu erreichen.
“Von den Ersatzteilen wurde ein marktüblicher Großabnehmernachlass in Höhe von 10% in Abzug gebracht”
Jetzt frage ich mich zu Recht, wer bekommt denn diesen Nachlass. Meine Mandantshcaft eine GbR, die 3 Fahrzeuge in Ihrem Besitz hat ? Wohl kaum. Aber irgendwie muss man ja seinem Auftraggeber eine Berechtigung nachweisen, oder ? Bedenklich, dass einer der Geschäftsführer dieser Firma ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist. Öffentlich bestellt und vereidigt kann eigentlich nur der werden, wer die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.