04. Dezember 2009 by RA Melchior
Die Parteien beschuldigen sich gegenseitig, bei „rot” in die Kreuzung eingefahren zu sein. Wahrscheinlich wird keine von beiden ihre Version beweisen können. Also mache ich auf der Basis gleichartiger Betriebsgefahr die Hälfte des Schadens der Mandantin bei der Sparkassen-Versicherung geltend.
Diese zahlt dennoch nicht und meint, zuvor die Ermittlungsakte einsehen zu müssen, Auf meinen Hinweis, dass die Schadensregulierung deshalb nicht verzögert werden darf und eine hälftige Haftung allemal gegeben ist, schreibt mir die SV:
Unser Kunde schildert den Unfall so, dass wir momentan davon ausgehen können, dass er kein Verschulden an dem Unfall hat. Deshalb ist es ja wichtig, Einsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen zu können.
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03. Dezember 2009 by RA Kasulke
Meine Mandantin hatte das KFZ ordnungsgemäß auf einen Parkplatz abgestellt und war nicht am KFZ. Die Fahrerin des Fahrzeuges, welches bei der Concordia versichert ist, beschädigte durch Unaufmerksamkeit beim Türöffnen das KFZ meiner Mandantin mit der Tür. Eine klare Sache sollte man denken – jedoch nicht bei dem Sachbearbeiter der Concordia. Obwohl mitgeteilt wurde, dass die Fahrerin des KFZ´s die Beschädigung verursacht hat schrieb die Concordia zunächst, dass ja eine Frau O.S. das Fahrzeug meiner Mandantin beschädigte. Ein Verschulden des Fahrers sei nicht ersichtlich ! Die Ansprüche wurden als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Concordia wurde dann auf die Haftung aus Betriebsgefahr hingewiesen und eine kurze Frist gesetzt. Was geschah ? Die Concordia schrieb: “Geht von Beiden am Vorfall beteiligten Fahrzeuge die gleiche Betriebsgefahr aus die sich somit gegeneinander aufhebt.” Wir erinnern uns: Die Mandantin war gar nicht am KFZ und Betriebsgefahr ist nur “beim Betrieb” gegeben, was zwar von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird, aber hier sicherlich nicht zutrifft ! Die Concordia schrieb dann weiter: “Der Vorfall sei sowohl für den Fahrzeughalter als auch für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis”. Wirklich interessant – es blieb also nur die Klage. Diese wurde, da KFZ noch nicht repariert war, als Feststellungsklage eingereicht. Anstatt aufgrund der klaren Sach,- und Rechtslage anzuerkennen, macht die Concordia was ? Sie schreibt: “Allein aus Gründen der Prozessökonomie haben wir den Anspruch – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit etwaige Ansprüche unserer Versicherungsnehmers beeinträchtigen zu wollen – anerkannt.” Gleichzeitig wurde ich gebeten doch die Klage zurückzunehmen ! Wir erinnern uns, es war ein Feststellungsantrag und die Concordia wollte die Rechtspflicht ja eigentlich nicht anerkennen, aber eigentlich doch. Also beim Gericht den Erlass des Anerkenntnisurteil beantragt, der schon mit der Klageschrift gestellt war. Dieses Urteile erging dann auch.
Alleine weitere 276,68 € an Anwaltskosten für den Prozess + Gerichtskosten hat dieser Spaß die Versichertengemeinschaft gekostet.
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25. November 2009 by RA Melchior
Es geht um einen Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung. Beide Parteien – nebst jeweiligen Zeugen – wollen grünes Licht gesehen haben. Interessant die Würdigung durch die beiden Versicherungen:
Die des Mandanten sieht die Sache durchaus richtig: Widersprüchliche Angaben der Parteien, die Zeugenaussagen bringen auch keine Aufklärung, ergo 50 % Haftungsquote.
Nicht so der LVM. Der teilt dem Mandanten im Brustton der Überzeugung mit
„Unserem Versicherten stand das Vorfahrtsrecht zu, das vom Geschädigten nicht ausreichend beachtet wurde. Ein Fehlverhalten unseres Versicherten können wir nicht feststellen. Die geltend gemachten Ansprüche müssen wir daher zurückweisen. Ein unabhängiger Zeuge bestätigte die Aussage unseres Versicherten.”
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23. November 2009 by RA Melchior
Der Mandant hatte am o6.o5.2009 einen Verkehrsunfall und machte zunächst selbst Schadensersatzansprüche bei der Allianz geltend. Am 29.o5.2009 teilte die Allianz dem Mandanten mit, zur Prüfung ihrer Eintrittspflicht die Ermittlungsakte angefordert zu haben. Seither herrschte Schweigen.
Am o3.o7.2009 wandte der Mandant sich dann an mich, mit Telefax vom selben Tage habe ich die Allianz zur unverzüglichen Schadensregulierung aufgefordert. Auch hierauf erfolgt keinerlei (!) Reaktion.
Am 22.o7.2009 also Klage erhoben. Auch das bewegt die Allianz nicht etwa zur Zahlung, sie schickt eine Verteidigungsanzeige an das Gericht und lässt anwaltlich vertreten Klagabweisung beantragen, obwohl gegen den dort versicherten Fahrer bereits am o8.o7.2009 ein Bußgeldbescheid wegen des Unfalls ergangen war, der auch rechtskräftig geworden war.
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20. November 2009 by RA Melchior
Der Mandant kam in einer Unfallsache zu mir, weil sein bisheriger Anwalt verstorben war. Seine materiellen Schadensersatzansprüche sind ausgeglichen, zur Bezifferung des (nicht unerheblichen) Schmerzensgeldes kam der Kollege nicht mehr.
Also am o8.10.2009 Telefax an Generali mit entsprechender Information und Schmerzensgeldvorschussanforderung unter Fristsetzung auf den 22.10.2009 – keinerlei Reaktion.
Erinnerungsfax vom 26.10.2009 unter Fristsetzung auf den o5.11.2009 – s.o.
44 Tage Schweigen – Einfach schlechter Stil, oder? (Oder das Allianz-Syndrom?)
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04. November 2009 by RA Kasulke
HDI und Mercedes haben ein gemeinsames Schadensmanagement mit dem Namen “car&drive” entwickelt.
Für den Kunden bedeute dies bestmögliche Betreuung im Schadenfall. Sobald HDI-Gerling oder der Mercedes-Benz-Betrieb Kenntnis von einem Kfz-Schaden erhalten, erfolge eine gegenseitige Information. Hierdurch sei zum einen garantiert, dass dem Kunden schnellstmöglich kompetente Hilfe zur Verfügung gestellt werde
Ob diese Information seitens der Werkstatt an den Versicherer im Dienste des Kunden ist, mag ich zu bezweifeln, denn
“Nach Terminvereinbarung und gegebenenfalls Abholung des Fahrzeuges beim Kunden kann sich dieser aus der Schadenabwicklung zurückziehen und die professionelle Abwicklung mit vielen Vorteilen genießen”
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04. November 2009 by RA Melchior
Die Basler verzögert zunächst die Schadensregulierung nach Kräften, reagiert nicht auf Nachtfristsetzung und hält auch selbst gegebene Zusagen nicht ein. Nun aber erreicht mich ein Brief nebst Verrechnungsscheck:
… damit Sie über den oben genannten Betrag möglichst schnell verfügen können (!), senden wir Ihnen einen Verrechnungsscheck …
Wollen die einen eigentlich vera … lbern?
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04. November 2009 by RA Kasulke
Wir hatten bereits mehrfach auf die aktuelle BGH-Entscheidung zu den Stundenverrechnungssätzen hingewiesen. Ein Auszug lautet wie folgt:
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Da die D.A.S. auf eine Referenzfirma verwiesen hatte, hatten wir bei der D.A.S. Belege und Zertifikate der Referenzfirma angefordert, die den Qualitätsstandard belegen. Was schreibt heute die D.A.S. ?
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