Itzehoer – unbelehrbar

29. Juni 2011 by RA Melchior

O.K., es geht um „Peanuts” – die Allgemeine Kostenpauschale – aber auch um’s Prinzip. Die Itzehoer kürzt die geltend gemachten 25.- € heldenhaft auf 20.- € unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Schleswig. Als erinnere ich freundliche an die Sach- und Rechtslage:

Die Allgemeine Kostenpauschale richtet sich bekanntlich nach der Rechtsprechung des örtlich zuständigen Gerichts, hier also des AG Wismar. Dieses spricht in ständiger Rechtsprechung eine Kostenpauschale von 25,- € zu, diesbezüglich darf ich z.B. auf die Beschlüsse 2 C 515/06 vom 30. Januar 2007 sowie 12 C 194/07 vom 3. August 2007 verweisen, von denen einer speziell Ihren Verein betraf. Den sich so ergebenden Fehlbetrag von 5,- € bitte ich daher spätestens bis zum 1. Juli 2011 nachzuzahlen.

Mecklenburgische – Erst so, dann so

06. April 2011 by RA Melchior

Gegenüber dem Mandanten selbst hatte die Mecklenburgische schneidig jegliche Haftung abgelehnt.

Auf dezenten Hinweis meinerseits auf die einschlägige Rechtsprechung geschah innerhalb der gesetzten Frist – nichts. Also Klage eingereicht, die allerdings noch nicht zugestellt ist.

Nun hat die Mecklenburgische anscheinend noch einmal nachgedacht (oder vielleicht nachgelesen ?) und schreibt:

Nach der uns vorliegenden polizeilichen Ermittlungsakte und nach dem Zeugen xyz hat ihr Mandant den Fahrtrichtungsanzeiger rechts betätigt. Ein Verschulden unseres Versicherungsnehmers sehen wir allenfalls mit 50 %

ARAG – Bearbeitet nicht !?

06. April 2011 by RA Melchior

Über ARAGs „invitatio at petendum” war bereits berichtet worden. Die Klage ist auch raus, nun setzt ARAG – wohl noch in Unkenntnis der Klagzustellung – mit Schreiben vom o1.o4.2011 (!) noch einen drauf:

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass er keine Aussage zur Plausibilität ohne Gegenüberstellung machen kann. Auch wenn dieses Fahrzeug repariert wurde.

Eine weitere Bearbeitung kann daher nicht erfolgen.

Abgesehen von der zweifelhaften Sinnhaftigkeit der beiden ersten Sätze – wetten, dass doch, und zwar in Kürze? ;-)

Mecklenburgische – schneidig und rechtsirrig

21. März 2011 by RA Melchior

Die Mecklenburgische versucht, einen Geschädigten zu entmutigen:

Nach der uns vorliegenden Ermittlungsakte haben Sie ihren Fahrtrichtungsanzeiger rechts betätigt und damit angezeigt, in die Zufahrt abzubiegen, aus der unser Versicherungsnehmer kam. Aufgrund Ihrer irreführenden Fahrweise kam es dadurch zur Kollision beider Fahrzeuge.

Wie können daher kein Verschulden unseres Versicherungsnehmers erkennen und lehnen hiermit Ihre Ansprüche ab.

Liebe Mecklenburgische,

Beweisfragen einmal bewusst offen gelassen und die Schilderung als wahr unterstellt:

1. Gibt es bekanntlich auch eine Haftung ohne Verschulden aus der Betriebsgefahr – der nur sehr schwer zu entgehen ist, insbesondere wenn man als Wartepflichtiger aus einer Grundstückeinfahrt kommt.

Sachverständigenhonorar unterliegt nicht der Haftungsquote

21. März 2011 by RA Deneke

wie der Kollege Vogel  hier mitteilt, hat das OLG Rostock mit den aus dem Urteil des AG Siegburg bekannten Argumenten die Gutachterkosten von der Aufteilung entsprechend der Haftungsquote ausgenommen und spricht sie trotz 1/3 – Mithaftung voll zu.

ARAG – Klagen Sie doch !

08. März 2011 by RA Melchior

Ein Begegnungsunfall bei Überholen, die Gegnerin rammt beim Wiedereinscheren den PKW des Mandanten seitlich. Ein Sachverständigengutachten zum Schadenumfang liegt vor Eigentlich eine einfache Sache, nicht so aber für die ARAG:

Da die Unfallgegnerin meint, an dem PKW des Mandanten sei lediglich der Spiegel beschädigt worden, müsse ein Plausibilitätsgutachten erstellt werden. Dass ein Rechtsanspruch auf ein solches Gutachten nicht besteht, ficht die Sachbearbeiterin bei der ARAG ebenso wenig an wie die Tatsache, dass der Schaden an dem PKW des Mandanten zwischenzeitlich repariert ist und daher ohnehin kaum noch aussagekräftige Spuren vorhanden sind.

1,5 als Regel(mittel-)gebühr?!

07. März 2011 by RA Deneke

der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Januar 2011 ( IX ZR 110/10) zur Frage der außergerichtlichen Gebührenhöhe entschieden. Er hat, allerdings unter Hinzuziehung altbekannter Richtlinien, nunmehr eine sehr weit gehende Möglichkeit der Erhöhung der Gebühr auf 1,5 eröffnet:

die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf einer 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. zustehtHält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenzen, ist die von ihm festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten zu übernehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Gebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

AXA – Gaga?

10. Februar 2011 by RA Melchior

кожени спалниBei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens legt die AXA das Sachverständigengutachten professionellen Rechungskürzern (ControlExpert) vor. Ergebnis:

Eine Position in dem Sachverständigengutachten ist (angeblich) nicht nachvollziehbar. O.K., darüber wird mit dem Sachverständigen des Mandanten zu reden sein.

Natürlich wird auch eine andere ach so hochqualitative Werkstatt benannt – auch das ist heute leider üblich.

Dass diese im Ergebnis dann aber 7,40 € teurer ist als die im Sachverständigengutachten erwähnte, verwundert dann doch.