OLG D’df. watscht Versicherer ab

Der Kollege Hoenig weist in seinem Motorradrecht auf eine in der Tat lesenswerte Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-1 U 52/07 vom 15.10.2007) hin: Es ging um einen Unfall vom o9. März 2006, der Versicherer hatte sich - trotz mehrerer Aufforderungen - bis zum o9. Mai 2006 überhaupt nicht zu seiner Regulierungsbereitschaft geäußert. Das OLG sprach der Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 92 Tage zu, immerhin einen Gesamtbetrag von 6.072 €.

Die Entscheidung beschäftigt sich nicht nur mit der Frage längerer Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch mit sonstigen Folgen einer Regulierungsverzögerung durch einen Kfz-Versicherer und haut bei dieser Gelegenheit dem berufungsführenden Versicherer auch diverse andere immer wieder gern genommene Standardthesen um die Ohren:

Zweitfahrzeug steht Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen:

… kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin unstreitig selbst über einen PKW verfügt, den sie ständig nutzt und das beschädigte Kraftrad von dem in Lebensgemeinschaft mit ihr lebenden Zeugen L. gefahren wurde. Auch wenn der geschädigte Eigentümer durch Benutzung eines Ersatzwagens den Ausfall des beschädigten Kraftfahrzeuges überbrücken kann oder wenn er infolge von bei einem Unfall erlittenen Verletzungen während der Ausfallzeit nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu benutzen, bleibt ihm nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn das beschädigte Fahrzeuge bestimmungsgemäß von Angehörigen oder anderen Personen gefahren werden sollte (BGH NJW 1975, 922). In diesem Fall nutzt der Eigentümer sein Fahrzeug durch Überlassung an andere.

Geschädigte(r) muss sich Reparaturverzögerungen nicht zurechnen lassen:

Grundsätzlich kann der Geschädigte für den Zeitraum der erforderlichen Reparatur Entschädigung verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. nur Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn. 27 m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (BGH NJW 1984, 1518, 1519).

Vorfinanzierung der Reparaturkosten grundsätzlich nicht erforderlich:

Die Klägerin war nicht gehalten, zur Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln in Vorlage zu treten oder sich einen Kredit zu beschaffen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (m.w.N. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. … Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert.

Keine Hinweispflicht auf mangelnde Finanzierungsmöglichkeit:

Insofern braucht der Geschädigte den Schädiger/Versicherer grundsätzlich auch nicht von sich aus darauf hinzuweisen, dass er die Schadensbeseitigung ohne Fremdmittel nicht vorfinanzieren kann. Eine eigene Kreditunwürdigkeit muss von ihm nicht ohne weiteres offen gelegt werden (m.w.N.). … Die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung bzw. der Kreditbeschaffung hierzu kann jedoch alleine für die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ausschlaggebend sein.

Schadensersatz ist grundsätzlich sofort fällig:

Dabei ist der Grundsatz, dass es gemäß § 249 Abs. 1 BGB Aufgabe des Schädigers ist, den Schaden zu beheben und dass der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Falle der Beschädigung einer Sache zu leistende Geldersatz sofort fällig und – nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist - zu bezahlen ist, stets zu berücksichtigen.

Kein sofortiger Reparaturauftrag erforderlich, insbesondere nicht auf eigenes Risiko:

Die Klägerin war aber darüber hinaus hier nicht verpflichtet, sofort nach Erhalt des Gutachtens den Reparaturauftrag zu erteilen. Angesichts dessen, dass die Beklagte zu 3. von dem Schadensfall jedenfalls ab dem 13.03.2006 Kenntnis hatte und ihr das Gutachten am 21.03.2006 vorlag, wäre es ihre Pflicht gewesen, die Schadensbeseitigung zu beschleunigen, sei es durch Abgabe einer Reparaturkostenübernahmebestätigung oder Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

Haftungsprüfung hat sofort zu erfolgen:

Die Beklagten können sich insoweit auch nicht darauf berufen, ihnen habe noch eine Frist zugestanden, binnen derer sie eine Haftung dem Grunde nach überprüfen durften. … Erst mit Schreiben vom 09.05.2006, eingegangen bei den vorprozessual tätigen Anwälten der Klägerin am 10.05.2006, hat die Beklagte zu 3. erklärt, die Akte “noch unserem Unfallanalytiker” vorzulegen. … Eine Prüfung der Haftung dem Grunde nach hat demnach in der Zwischenzeit entweder nicht statt gefunden oder war jedenfalls nicht der Grund für die bis dahin ausgebliebene Vorschusszahlung.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung:

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. … Nach Auffassung des Senats besteht bei voller Haftung der Gegenseite in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall, in dem die Verzögerung der Auftragserteilung an die Reparaturwerkstatt nach dem Vorgesagten ganz offensichtlich aus dem Verantwortungsbereich der Haftpflichtversicherung herrührt, liegt die fehlende Zumutbarkeit für den Geschädigten geradezu auf der Hand. Aber auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug repariert worden ist und von der Werkstatt unter Geltendmachung des Werkunternehmerpfandrechts nicht herausgegeben wird, muss der Geschädigte nicht auf seine Vollkaskoversicherung zurückgreifen, um den Schädiger von weiteren Schäden zu entlasten. Vielmehr gilt auch insoweit der Grundsatz, dass es vorrangig Sache des Schädigers ist, alsbald den Schaden zu beheben bzw. den hierzu erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. … Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. … Offensichtlich wird die fehlende Zumutbarkeit in den Fällen, in denen der Schädiger mit der Schadenersatzleistung in Verzug ist.

Grundsätzlich keine Verpflichtung, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, insbesondere nicht bei Regulierungsverzögerungen:

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Abgesehen von den obigen Zumutbarkeitserwägungen, die auch insoweit zu berücksichtigen sind, fehlt es diesbezüglich schon an jeglichem Vortrag der Beklagten dahingehend, welches Fahrzeug sich die Klägerin mit welchen Kosten für welchen Zeitraum hätte zumutbarer Weise beschaffen können. Da die Beklagten für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet sind, geht dies zu ihren Lasten. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich ein Ersatzfahrzeug unter zumutbaren Bedingungen hätte beschaffen können. Abgesehen davon steht das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. der Annahme einer Verletzung der Schadensminderungspflicht insoweit entscheidend entgegen. … Unter diesen Umständen brauchte die von der Beklagten zu 3. im Unklaren gelassene Klägerin sich nicht um ein Ersatzfahrzeug zu kümmern.

Bliebe nur noch die Frage, wer hier der Versicherer war. ;-)

P.S. Vgl. auch OLG Brandenburg 12 U 60/07 

7 Antworten zu “OLG D’df. watscht Versicherer ab”

  1. Versicherungsfuzzi sagt:

    Quintessenz: Der Versicherer hat auf erstes Zurufen zu regulieren.
    Jeden Tag, den er sich für seine vertragliche Verpflichtung dem Kunden gegenüber, nämlich der Abwehr unberechtigter Ansprüche, Zeit nimmt, lässt sich der Anspruchsteller vergüten.

    Da es täglicher Regulierungspraxis entspricht, dass gerade die Fälle, in denen die Haftung streitig ist, länger dauert und am Ende oftmals eine Haftungsquote steht, bedeutet dies, dass die ursprünglich angeforderte Entschädigung rechtsgrundlos erlangt wurde und (jedenfalls teilweise) zurück gefordert werden muss.

    Da stellen sich mir doch spontan zwei Fragen:

    1. Was spricht dagegen, Zahlungen nur noch treuhänderisch an den Rechtsanwalt zu leisten und ihn im Falle der Uneinbringlichkeit der Rückforderung beim Mandanten selbst in die Haftung zu nehmen?

    2. Kann der SFR-Verlust, der beim Kunden aufgrund einer solchen Regulierung entsteht, beim Unfallgegner bzw. bei seinem Anwalt, der ja aufgrund falscher Tatsachengrundlagen Zahlungen gefordert hat, geltend gemacht werden?

    Das wird ein Hauen und Stechen….

    Im Ernst: Führen wir uns doch immer vor Augen, dass jeder Mandant und Versicherungsnehmer auch potentieller Schädiger ist. Und trotzdem werden seine Angaben immer von subjektivem Unschuldsempfinden geprägt sein.

    Es wäre genauso fahrlässig vom Anwalt, sämtliche Ansprüche seines Mandanten abzuschreiben, nur weil der Gegner angibt, nicht schuld zu sein, wie es ermessensfehlerhaft vom Versicherer ist, auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Tatsachen nicht geklärt sind.

    Rechtsprechung, die dies im Sinne falsch verstandenen Verbraucherschutzes verkennt, übersieht auch, dass der Beklagte zu 1) in den meisten Entscheidungen sich zweifellos als Opfer der Umstände fühlt: Selbst nicht schuld und dann auch noch vom Gegner “abgezockt” und von Justitia verraten…

  2. RA Melchior sagt:

    @ Versicherungsfuzzi:

    Da ergeben sich für mich zwei Antworten:

    1. Es spricht alles dagegen. Macht der Geschädigte seinen Anspruch selbst geltend, würde er selbst und allein auf Rückzahlung haften. Weshalb soll sich hieran etwas ändern, wenn er sich anwaltlich vertreten lässt?

    2. Ein SFR-Verlust würde ja nur vorübergehend eintreten, da der Rabatt im Falle fehlerhafter oder vorschneller Regulierung wieder entlastet wird. Es verbliebe also nur der Zinsschaden.

    Im Ernst: Natürlich gehen die Meinungen über die Schuldfrage in aller Regel auseinander und auch kann eine Zahlung auf erste ANforderung nicht erwartet werden. Das ändert nichts an der Tatsache, dass manche Versicherer sich einfach zu viel Zeit lassen und mit im Ergebnis nicht relevanten Einwendungen die Schadensregulierung verzögern. Dem einmal mit aller Deutlichkeit Einhalt zu gebieten, hat m.E. mit “falsch verstandenem Verbraucherschutz” nichts zu tun.

    Und eine Abschlussfrage: Wie wäre es denn damit, wenn Versicherer dem VN den Zinsschaden erstatten, den dieser dadurch erleidet, dass der SFR ab Schadensmeldung belastet wird und häufig auch lange bleibt, bis der Versicherer offensichtlich unbegründete Schadensersatzansprüche endlich endgültig zurückweist?

  3. Nichtjurist sagt:

    Aus dem Urteil geht doch der Sachverhalt klar hervor.

    Der zuständige Haftpflichtversicherer hat hier wieder einmal ewig herum tacktiert und rumgezickt (vom 10.03.2006 - 12.06.2006 = 3 Monate!) und darüber hinaus mit allen (juristischen) Mitteln sowie dem zur Verfügung stehenden Versicherungskapital versucht, die selbstverschuldete mangelhafte Schadensabwicklung dem Geschädigten anzulasten, von wegen Kredit aufnehmen, Reparaturrisiko tragen, Interimsfahrzeug aus eigenen Mitteln anschaffen usw.

    Und diese uneinsichtige Strategie dannn noch bis zum OLG getrieben.

    Der Senat hat die Tatsachen sowie die unterschiedliche Interessenslage als auch die vorliegenden Machtverhältnisse mit klarem Blick erkannt.

    Der Geschädigte ist nun mal der, der einen Schaden erlitten hat und der Schädiger hat diesen schnellstmöglich und vollständig auszugleichen.
    Wenn der Schädiger, respektive dessen Haftpflichtversicherer, das nicht will oder nur wiederwillig hierzu bereit ist, dann hat er eben auch sämtliche Kosten aufgrund der getroffenen Entscheidungen zu tragen.

    Nachdem seitens der Versicherungswirtschaft stets mit der Last der Versichertengemeinschaft argumentiert wird, ist es sicher angebracht, die zusätzlichen Kosten der Regulierungsverzögerung einmal darzustellen.

    Die Mehrkosten aufgrund der Regulierungsverzögerung belaufen sich für den Nutzungsausfall gemäß Urteilsschrift auf EUR 5.412,00.

    Hinzu kommen dann noch die Verfahrenskosten LG / OLG.

    Vielleicht kann hier jemand die Verfahrenskosten noch ergänzen, damit die vielgepriesene Versichertengemeinschaft hier informiert wird, was aus deren Topf aufgrund der (verqueren) Rechtsmeinung dieses Versicherers wieder einmal mehr “entwendet” wurde.

  4. RA Melchior sagt:

    Streitwert: 5.412,00 €

    1. Instanz 2.466,70 €,
    2. Instanz 2.844,03 €,

    Summa summarum 5.310,73 €

  5. Statistiker sagt:

    Mehrkosten an Nutzungsausfall € 5.412,00
    1. Instanz € 2.466,70
    2.Instanz € 2.844,03
    Gesamtmehrkosten € 10.722,73 beachtlich!

    Betrachtet man da die Kampftarife an Jahresversicherungsprämien der KFZ.-Versicherung bei der Fa.HUK-Coburg welche teilweise mit € 49, 95 angeboten werden, hat man hier bei einem einzigen Vorgang durch Willkür u. Beratungsresistenz die Jahresprämien von 214,67!! VN verbraten.

    Die Veröffentlichungen des GDV, dass Versicherungen jährlich über ca.
    4 € Milliarden von Versicherungsbetrügern (fingierte Unfälle usw.) geschädigt werden, kann ab sofort in einem anderen Lichte gesehen werden.
    Meines Erachtens beruht diese vorgenannte Hochrechnung einer Schadensumme nur auf einer Annahme und ist in Wirklichkeit
    alleine dem Fehlverhalten und der Kostenverschwendung der eigenen Geschäftspolitik anzulasten.
    Da meine ich aber dass die Dunkelziffer der Beitrags-Verschwendungen noch wesentlich höher als € 4.000.000.000 liegt.

  6. RA Rebhan sagt:

    Weil wir gerade beim OLG Düsseldorf sind: Kennt jemand den Beschluss vom 03.03.2008, Az. I-1 W 6/08?

    Zu finden über http://www.nrw-e.de.

    Was halten die Kollegen Dr. Burkard und Melchior davon?

  7. RA Melchior sagt:

    Eher nichts, außer dass die Sache jetzt vom BGH wohl endgültig geklärt werden muss.

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