OLG Celle erteilt „Sechsmonatsfrist” eine Absage

Das OLG Celle hat mit Beschluss 5 W 102/07 vom 22.o1.2008 in erfrischender Klarheit betont, dass ein Geschädigter jedenfalls dann nicht auf die - nach Meinung gewisser Versicherer generell geltende - sog. „Sechsmonatsfrist” verwiesen werden kann, wenn er durch Reparatur seines PKWs sein Integritätsinteresse hinreichend dokumentiert:

Orientierungssätze des Autors

1. Wenn die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten im Rahmen von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (so genannter 130 %-Fall), gebietet es das Integritätsinteresse des Geschädigten, dass er den Pkw auf Kosten des Schädigers reparieren und weiter nutzen darf.

2. Der Wille der Weiternutzung kann nicht nur durch eine tatsächliche Nutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall dokumentiert werden, sondern ist bereits dann nachgewiesen, wenn das geschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt fachgerecht repariert wird und der Geschädigte bereits entsprechende Aufwendungen getätigt hat.

Na also! Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bei seiner zu dieser Thematik anstehenden Entscheidung das ähnlich sieht.

3 Antworten zu “OLG Celle erteilt „Sechsmonatsfrist” eine Absage”

  1. Nichtjurist Sagt:

    “Es bleibt zu hoffen, dass der BGH bei seiner zu dieser Thematik anstehenden Entscheidung das ähnlich sieht.”

    Hoffnung leider nicht erfüllt.

    BGH VI ZR 237/07

  2. Unfall - Blog» Blogarchiv » Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” Sagt:

    [...] weiter nutzte und dann verkauft hatte. Daher sind die Instanzgerichte - wie z.B. zuletzt das OLG Celle dieser Argumentation auch ganz überwiegend nicht gefolgt, sondern haben entschieden, dass [...]

  3. RA Melchior Sagt:

    Stimmt, ein rabenschwarzer Tag für die Geschädigten, s. hier.

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