Nutzungswille erforderlich?

Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:

Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH - VI ZR 271/64 - 15.04.66]

Dennoch wird der Nutzungswille auch von Gerichten immer wieder gern problematisiert. Erfrischend klarer und anderer Ansicht ist das LG Schwerin in einem aktuellen Urteil (6 S 155/06 vom 23.o1.2008):

Da bereits die entgangene Möglichkeit zur Nutzung des PKWs einen Anspruch entstehen lässt, war die Darlegung eines besonderen Nutzungswillens zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich (Palandt BGB 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20).

Na also!

Nachtrag: vgl. hierzu auch aktuell das KG in DAR 2008, 87:

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) anhängig, sondern u.a. davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch die unfallbedingte Reparatur tatsächlich entzogen worden ist.

2 Antworten zu “Nutzungswille erforderlich?”

  1. Nutzungsausfall und Nutzungswille sagt:

    [...] Vielen Dank für den Hinweis geht an den Unfall-Blog. [...]

  2. Rechtsanwalt Salewski » Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfallentschädigung | WordPress-Weblog der Anwaltskanzlei Salewski in Berlin-Wittenau sagt:

    [...] Weiterlesen? Hier …! [...]

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