Neues Urteil des Bundesgerichthofes zur fiktiven Abrechnung und Restwertproblematik
Mit Urteil vom 23. Mai 2006, Az.: VI ZR 192/05, hat der Bundesgerichtshof endlich eine weitere wichtige Frage entschieden, die zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Mit Urteil vom 07.06.2005 hatte der BGH entschieden, dass der Geschädigte fiktive Reparaturkosten nur dann erhält, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das Urteil mit Besipielen gibt es unter www.unfall-recht.de. Dabei war es bis zum jetzigen Urteil nicht höchstricherlich geklärt, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzen muss, um die fiktiven Reparaturkosten erstattet zu bekommen. Dies hat nun der BGH entschieden. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist erforderlich und ausreichend. “Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einen Abzug des Restwertes rechtfertigt, nicht verneint werden können.”
Es bleibt nun zu hoffen, dass die Geschädigten sich auch nach 6 Monaten daran erinnern, dass sie eine weitere Zahlung von der Versicherung verlangen können. Verkehrsanwälte beraten hier ihre Mandanten entsprechend und werden die Akte notfalls 6 Monate weiterverfristen, um dann die Restentschädigung zu verlangen. Das Urteil und weitergehende Hinweise finden Sie unter dem obigen Link auf der Seite www.unfall-recht.de