Mietwagenkosten - Einsatz einer Kreditkarte zumutbar

Mit Urteil vom 14.02.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen weiteren Streitpunkt bei der Anmietung eines Ersatzkraftfahrzeuges entschieden. Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, ob ein Unfallgeschädigter verpflichtet ist, bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens seine Kreditkarte einzusetzten. Dem Geschädigten wurden zwei Tarife angeboten, der sogenannte “Unfallersatztarif” und der “Normaltarif”. Bei dem Normaltarif war es jedoch erforderlich, dass der Geschädigte dafür den Mietzins und eine Kaution im Voraus entrichtete. Der Geschädigte, der hierzu wirtschaftlich in der Lage gewesen war und eine Kreditkarte besaß, mietete aber zum 50 %-teueren Unfallersatztarif an, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen. Nach Ansicht des BGH hat der Geschädigte hier gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er war verpflichtet seine Kreditkarte einzusetzen und den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. AZ: VI ZR 32/05. Weiteres zum Thema Mietwagen finden sie auf der Webseite www.unfall-recht.de

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