Mietwagen - der örtliche Markt ist maßgebend
Ein weiteres Urteil des BGH vom 14.02.2006 schafft nunmehr auch Klarheit, welche Tarifstruktur bei den Mietwagentarifen zu Grunde zu legen ist. Mehrere Haftpflichtversicherer weisen in den Anschreiben an den Geschädigten auf eine Obergrenze bezüglich der Mietwagenkosten hin, die erstattet werden. Auf dem normalen Markt ist ein KFZ zu diesem Tarif jedoch nicht anzumieten, da es sich um einen Sondermarkt handelt, der nur den Versicherern zugänglich ist. Der Senat führt nunmehr aus, dass der Geschädigte “von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.” (AZ: VI ZR 126/05)