Mecklenburgische - provoziert Klage

Der Mandant hatte einen Motorradunfall. Die Sach- und Rechtslage dürfte eindeutig sein, vgl. die polizeiliche Unfallanzeige:

„02 befuhr mit seinem Krad die L 041 in Richtung Ratzeburg. 01 stand mit seinem PKW in der Grundstückseinmündung und hatte vor, auf die L 041 zu fahren. 01 war der Meinung, dass er gefahrlos auf die L 041 fahren konnte und fuhr los.

Als sich 01 auf der rechten Farbahn befand, sah er, wie 02 gefahren kam, bremste seinen PKW ab und hielt etwa einen Meter auf der Fahrbahn von 02 an. 02 bremste sein Krad scharf ab, um einen Zusammenprall zu verhindern. Dabei verlor 02 die Gewalt über sein Krad, kippte auf die rechte Seite und schleuderte rechts am PKW 01 vorbei und kam ca. 39 Meter hinter dem PKW zum Liegen.”

Kurz ausgedrückt: Der Gegner kommt aus einer Grundstückseinfahrt (!), übersieht das Motorrad auf der Vorfahrtsraße und/oder schätzt dessen Geschwindigkeit falsch ein und nimmt diesem die Vorfahrt. Höchster Haftungsmaßstab, § 10 StVO - Klarer Fall, oder?

Nicht so für die Mecklenburgische: Ohne jede nähere Begründung kürzt sie die Schadensersatzansprüche meines Mandanten: „Mithaftungseinwand in Höhe der Betriebsgefahr 25 %”

Ferner hatte ich hinsichtlich der Schutzkleidung im Gesamtwert von 709.- € (Jacke, Hose, Helm u.a.) bereits (unter Angabe entsprechender Urteile) darauf hingewiesen, dass ein Abzug „neu für alt”" nicht stattfindet.

Was macht die Mecklenburgische? Kürzt natürlich auch hier: „Die beschädigte Schutzkleidung erkennen wir ohne Kaufbelege pauschal mit 350.- € an.” - also nicht einmal die Hälfte des tatsächlichen Schadens, wie grundgütig! Die Vorlage von Belegen ist nicht Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs, zudem kann die Kleidung bei Bedarf besichtigt werden.

Das schreit geradezu nach Klage, oder ?

Nachtrag: Mit Telefax vom o5.o6.2007 habe ich die Mecklenburgische nochmals auf die Unhaltbarkeit ihres Standpunktes hingewiesen sowie ferner darauf, dass der dortige VN nicht nur die Vorfahrt meines Mandanten verletzt hat, sondern an der Unfallstele ohnehin nicht nach links abbiegen durfte. Antwort:

„Sie legen eine Haftung von 100 % zugrunde. Wir sind jedoch der Auffassung, das eine Haftung unsererseits von 75 % gegeben ist. Um eine abschließende Stellungnahme geben zu können, reichen Sie uns bitte einen vollständigen Aktenauszug aus den Strafakten ein. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.”

Interessant, oder? Irgendwelche stichhaltigen Anhaltspunke für eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr sind schlichtweg nicht ersichtlich und werden von der Mecklenburgischen auch nicht erwähnt, sie wird schlichtweg behauptet und die Entschädigung um 25 % gekürzt.

„Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.” - Klar, ansonsten spätestens, wenn die heute eingereichte Klage zugestellt wird.

6 Antworten zu “Mecklenburgische - provoziert Klage”

  1. RA Peter Schmorleitz Sagt:

    Dem Irrglauben, bei der beschädigten Motorradschutzbekleidung (einschließlich Helm) sei ein Abzug “neu für alt” vorzunehmen, unterliegt nicht nur die Mecklenburgische, sondern auch der Gerling. Auch ich hatte in einer Unfallsache für den geschädigten Motorradfahrer mit Schreiben vom 09.05.2007 unter Hinweis auf mehrere einschlägige Gerichtsentscheidungen von der Versicherung Schadensersatz für die Schutzbekleidung ohne Abzug “neu für alt” gefordert.

    Mit Datum vom 22.05.2007 schreibt mir der Gerling lapidar: “…Entgegen Ihrer Auffassung ist bei der Motorradbekleidung und dem Helm ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen, da diese 3 Jahre alt sind…” - Na und ? Eine Auseinandersetzung mit der von mir zitierten gegenteiligen Rechtsprechung erfolgt nicht, aber auch noch nicht einmal eine Zahlung des - nach Auffassung der Versicherung um einen Abzug neu für alt zu mindernden - Schadensersatzes für die beschädigte Schutzbekleidung.

    Na, das wollen wir doch mal sehen, verehrter Gerling! Offenbar sehnt man auch dort die Klage geradezu herbei.

  2. Anonymous Sagt:

    Ich halte die Auffassung der Mecklenburgischen hinsichtlich der Haftung zwar für falsch, trotzdem muss man sie wohl als noch vertretbar bezeichnen.

    Ich habe neulich eine vergleichbare Akte einer Kollegin gesehen. Geklagt hatte in diesem Fall der Wartepflichtige. Wie kann es anders sein, natürlich auf 100%.

    Es wurde ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellte fest, dass der Unfall für den vorfahrtberechtigten Beklagten unvermeidbar war und alle Behauptungen des wartepflichtigen Klägers falsch seien. Auffassung der Kammer war aber, dass trotzdem die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Beklagten zu berücksichtigen wäre. Unabhängig davon, dass dies m.E. nahe der Rechtsbeugung ist, ist man nach einer solchen Äußerung erstmal sprachlos.

    Die Kammer wäre also voll auf der Linie der Mecklenburgischen! Man muss deren Meinung darum wohl als noch vertretbar bezeichnen.

    Ich möchte nochmals eine grundsätzliche Frage hinsichtlich dieses Blogs aufwerfen. Je nach Autor ist die Ausgestaltung zwar unterschiedlich, aber es drängt sich der Eindruck auf, dass zumindest einige Autoren ein Feindbild haben:

    Die K-Versicherer!

    Jeder Fehler eines Sachbearbeiters wird nicht einfach als Fehler gesehen, sondern als grundsätzliche Verfolgung eines Geschädigten durch eine Versicherung.

    Jede abweichende Meinung eines Versicherers (s. z.B. Verbringungskosten) wird als fehlerhaft gesehen. Mit Verlaub: Nur weil Sie diese Auffassung nicht teilen, ist sie noch lange nicht falsch oder unvertretbar.

    Vielleicht sollte in Ihre Wertungen der erheblich Zeitdruck der Sachbearbeiter und z.T. unterschiedliche Wissenstand einfließen? Natürlich passieren leider in Schadenregulierungsfällen viele Fehler, aber meistens kann man sie mit einem Anruf korrigieren.
    Sofern eine Versicherung eine für ihre Mandanten nachteilige Rechtsauffassung vertritt, mag dies ärgerlich für sie sein, nur verwerflich oder vorwerfbar ist dies noch lange nicht.

  3. RA Kasulke Sagt:

    “Natürlich passieren leider in Schadenregulierungsfällen viele Fehler, aber meistens kann man sie mit einem Anruf korrigieren.”

    Und genau hier liegt ein Schwerpunkt dieses Blogs - die Fehler aufzuzeigen und dem Geschädigten Hinweise zu geben, wo diese “Fehler” liegen, denn der unerfahrene Geschädigte merkt es nicht, wenn er “systematisch” oder aber “unsystematisch” um Schadenspositionen gebracht wird.
    Weiterhin ist es natürlich auch eine Anregung für die Gesellschaften eventuell mal die “Schadensregulierung und Fortbildung” zu überdenken. Wie dies funktionieren kann zeigt der Artikel “Zürich und die Wertminderung”.

    Sinn und Zweck des Blogs ist im Übrigen auch in der entsprechenden Rubrik nachzulesen ….

  4. RA Melchior Sagt:

    @ anonymous:

    „Man muss deren Meinung darum wohl als noch vertretbar bezeichnen” - wohl eher nicht, nicht alles was vertreten wird, ist auch tatsächlich im juristischen Sinne vertretbar. Wenn „der Unfall für den vorfahrtberechtigten Beklagten unvermeidbar war”, dann hat nach ganz h.M. jede eventuelle Mithaftung aus der Betriebsgefahr zurückzustehen - auch wenn einige Richter sich immer noch mit konstanter Boshaftigkeit weigern, dieses zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt insbesondere in Fällen ganz überwiegenden Verschuldens wegen Vorfahrtsverletzung.

    Im Übrigen kann ich mich dem Kollegen Kasulke nur anschließen:

    Es kann keine Rede davon sein, dass „dass zumindest einige Autoren ein Feindbild haben: Die K-Versicherer”. Man beachte zunächst das Motto dieses Blogs: „Die Versuche der Versicherungen, am Geschädigten zu sparen” - und genau darum geht es und nicht um „Fehler eines Sachbearbeiters”, denn Fehler passieren auf beiden Seiten und auch nicht darum, „jede abweichende Meinung eines Versicherers (s. z.B. Verbringungskosten) … als fehlerhaft” zu sehen, denn das Prinzip „zwei Juristen, drei Meinungen” ist durchaus bekannt.

    Thema ist vielmehr, dass manche - nicht alle ! - Versicherungen dazu neigen, unter Hinweis auf irgendeine nebulöse Rechtsprechung - die entweder gar nicht oder oft auch falsch zitiert bzw. interpretiert wird - die Erfüllung berechtigter Ansprüche der Geschädigten zu verweigern, s z.B.:
    - die berühmt-berüchtigte „Halbjahresklausel” der HUK,
    - die sture Ignoranz der „Porsche-Entscheidung”,
    - die Kürzung der seit Jahren in einer bestimmten Höhe zugesprochenen Allgemeinen Kostenpauschale,
    - die Verweigerung der Zahlung von Verbringungskosten, obwohl diese eben von der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver für erstattungsfähig gehalten wird u.v.a.m.

    Letztlich geht es also auch und gerade darum, aufzuzeigen, wie durch unnutzes Provozieren von Prozessen über längst ausdiskutierte Themen und auch und gerade wegen Kleinbeträgen Geld der Versichertengemeinschaft verschwendet wird.

    Mit einem „Feindbild” hat das alles nichts zu tun; im Übrigen werden Schadenssachbearbeiter dafür bezahlt, dass sie gerade dieses tun, nämlich Schäden sachgerecht und zügig bearbeiten und nicht die Schadensregulierung durch das Zünden juristischer Nebelkerzen verschleppen. Ein „unterschiedlicher Wissensstand” ist keine Entschuldigung, sondern ein eher nicht akzeptables Dilemma. Im Übrigen habe ich durchaus Sachbearbeiter(innen) erlebt, die auf den Gebiet der Schadensregulierung Rechtsanwälten durchaus ebenbürtig waren.

  5. RA Peter Schmorleitz Sagt:

    Ich denke, das Problem liegt auch darin, dass KH-Versicherer bei der Unfallbeteiligung von Krad-Fahrern - aus welchen Gründen auch immer, ob bewußt oder unbewußt - grds. erst einmal eine überhöhte Geschwindigkeit des Kradfahrers vermuten/unterstellen und deshalb eine Mithaftung einwenden. Häufig wird dies auch von dem VN der Versicherung so behauptet. Ich habe dieses Phänomen schon oft beobachtet und praktisch noch nie erlebt, dass eine Versicherung den Schaden eines am Unfall beteiligten Kradfahrers sofort und in voller Höhe reguliert, ohne zuvor Einblick in die polizeiliche Unfallakte nehmen zu wollen. Aktuell liegen mir alleine 3 Fälle von unfallgeschädigten Kradfahrern vor, bei denen die jeweiligen Versicherer eine vollumfängliche Schadensregulierung von der vorherigen Einsichtnahme in die Unfallakte abhängig machen, obwohl in allen diesen Fällen keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Mithaftung des Kradfahrers bestehen; in 2 Fällen handelt es sich zudem um eindeutige Vorfahrtspflichtverletzungen.

  6. Anonymous Sagt:

    @RA Schmorleitz

    Der Sachverhalt, den ein Versicherungsnehmer seiner Versicherung in diesen Fällen schildert, dürfte in der Tat erheblich von der Schilderung des Unfallgegners abweichen. Wenn der Versicherungsnehmer den Unfallgegner gesehen oder seine Geschwindigkeit - ob überhöht oder nicht - richtig eingeschätzt hätte, dürfte es nicht zu einem Unfall kommen.

    M.a.W. regelmäßig wird der Versicherungsnehmer den Motorradfahrer schlicht übersehen haben, was er sich nur mit dessen völlig überhöhten Geschwindigkeit erklären kann. Gleiches dürfte für falsch eingeschätzte Geschwindigkeiten gelten.

    Dementsprechend wird die Schadenanzeige ausgefüllt. Der Geschädigte schreibt (nachvollziehbar), dass der Unfallgegner ohne Rücksicht einfach abgebogen o.ä. ist. Der Versicherungsnehmer hingegen gibt an, dass der Motorradfahrer urplötzlich aufgetaucht ist und viel zu schnell gewesen sein muss (! nicht sein könnte). Die Versicherung hat nun wieder einmal das Dilemma, entscheiden zu müssen, wem sie glaubt…

    Mit böser Absicht oder Fehlern dürfte dies nichts zu tun zu haben!

    Vergessen Sie bitte nicht, wenn Sie den Versicherungsnehmer vertreten, werden Sie sich auch regelmäßig an dessen Angaben orientieren. Wenn die Versicherung Ihren Vortrag als Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers einfach ignorieren würde, würden Sie sich in diesem Blog vermutlich hieran stören. Wenn es zu einem Prozess käme, würden Sie entsprechend im Namen der Versicherung, die Ihnen das Mandat auch für den Versicherungsnehmer erteilt hat, vortragen. Wenn Sie hingegen im selben Schadenfall den Unfallgegner vertreten würden und die Versicherung wie geschildert handeln würde, würden Sie sich vermutlich auch daran stören.

    M.E. passt hier etwas nicht.

    Wie soll die Versicherung es richtig machen? Ich will damit nur das Dilemma aufzeigen, in denen eine Versicherung regelmäßig steckt. Sie hat zwei Sachverhaltsschilderungen. Sie muss eine Entscheidung treffen und mindestens einer ist immer unzufrieden.

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