LVM – Erst so, dann so
Es geht um einen Unfall an einer ampelgeregelten Kreuzung. Beide Parteien – nebst jeweiligen Zeugen – wollen grünes Licht gesehen haben. Interessant die Würdigung durch die beiden Versicherungen:
Die des Mandanten sieht die Sache durchaus richtig: Widersprüchliche Angaben der Parteien, die Zeugenaussagen bringen auch keine Aufklärung, ergo 50 % Haftungsquote.
Nicht so der LVM. Der teilt dem Mandanten im Brustton der Überzeugung mit
„Unserem Versicherten stand das Vorfahrtsrecht zu, das vom Geschädigten nicht ausreichend beachtet wurde. Ein Fehlverhalten unseres Versicherten können wir nicht feststellen. Die geltend gemachten Ansprüche müssen wir daher zurückweisen. Ein unabhängiger Zeuge bestätigte die Aussage unseres Versicherten.”
Komisch nur, dass der LVM dann auf anwaltliches Telefax mit Hinweis auf die tatsächliche Sach- und Rechtslage binnen drei (!) Tagen reagiert:
„Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist die hier versicherte Person für das Unfallgeschehen nicht allein verantwortlich. Der Unfallhergang kann nicht eindeutig geklärt werden, da sich die Angaben der Beteiligten in entscheidenden Punkten widersprechen. …”
Es werden dann unter dem Gesichtspunkt gleichartiger Betriebsgefahr wie gefordert 50 % des Schadens des Mandanten reguliert (dass dieses wiederum per Scheck geschieht, sei nur am Rande erwähnt),
Sieh an, es geht doch, man muss nur wollen – aber versuchen kann man’s ja erst einmal, den Geschädigten zu foppen, oder wie?
26. November 2009 at 10:36
Hallo Herr Kollege,
da haben Sie und Ihre Mandantschaft bei der LVM mehr Glück als meine Mandantin. Streitig ist auch, wer fuhr bei Rot. Fahrer des KFZ´s meiner Mandantin sagte aus, er habe an roter Ampel gestanden und sei bei grün losgefahren. Dies bestätigt der Beifahrer. LVM-Versicherter behauptet er habe grün gehabt und das bestätigen 3 weitere Zeugen im Auto (auch die hinten gesessen haben, wie die das sehen können, weiß ich noch nicht so genau). Staatsanwaltschaft beauftragt sogar Unfallrekonstruktionsgutachten in der Sache. Dies kommt zum Ergebnis. KFZ der Mandantin hatte eine Kollisionsgeschwindigkeit von 28-30 km/h und Unfallgegner knapp über 50 km/h. Dies belegt eher die These, dass das KFZ meiner Mandantin bei grün anfuhr, so der Sachverständige. Zeugen des Unfallgegner widersprechen sich in den Aussagen (KFZ meines Mandanten sei über die Kreuzung gerast). Dies passt offensichtlich nicht zum Gutachten ! Daher dann die Aussage in einer weiteren Vernehmung “über die Geschwindigkeit kann ich nichts sagen” und weiter “ich sah, dass die Ampel grün ist und habe mich dann wieder mit x unterhalten, die hinten neben mir saß, dann knallte es kurz darauf.” Tja, wie lange war denn die Unterhaltung, war es eventuell die Ampel da vor ? Denn die Polizei war auch “kurz darauf” schon am Unfallort. Zeitangaben daher nicht ergiebig.
LVM wartete zunächst auf die Stellungnahme Ihres VN. Auf die AKB hingewiesen teilte die LVM dann mit, dass das KFZ meiner Mandantin bei rot gefahren sei und lehnt die Ansprüche als offensichtlich unbegründet ab, zumal der eigene VN auch Klage auf 100% erhoben hätte.
Wir werden sehen, was das Gericht urteilen wird !
26. November 2009 at 18:41
… und am besten gleich widerklagend in dem Konzert mitspielen.