Kosten der Einholung der Kostendeckungszusage erstattungsfähig
Die Verkehrsanwälte haben eine interessante Entscheidung des AG Karlsruhe 5 C 185/08 vom 10. Juni 2008) veröffentlicht:
Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.
Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum von 5.6.2007 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte, durfte der Kläger seinen Pro-zessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. Dies war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin eine Regulierung des Unfallschadens ablehnte.
Update 06.03.2009 by RA Frese:
Die Auffassung kann sich immer mehr durchsetzen. Es sind jetzt auch streitige Entscheidungen bekant, wonach zumindest bei Verzug diese Kosten ersatzfähig sind. So nunmehr LG Mün-chen I, 30 O 16917/07, n.v. RVG professionell 2009, S. 54; AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, n.v./RVG professionell 2009, S. 54. Beide Urteile sind auch im Anwaltsblatt 2009, S. 238/239 veröffentlicht.
Na also!
08. April 2009 at 16:24
Frese, heißt der Kollege. Frese, nicht Frehse, oder Fresse, oder Fräse. Frese. Mit zwei “e”, eins vor dem “s” und eins hinter dem “s”.
08. April 2009 at 16:59
Mea culpa! Sorry, gefixt!
05. Mai 2009 at 18:16
Die Urteile sind begrüßenswert, da sie der Grundregel, wonach anwaltliche Tätigkeit nicht kostenfrei ist, entsprechen (vgl. insoweit auch meinen Beitrag Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer durch den Anwalt,
Anwaltsblatt 2007, 136ff).
Allerdings sei die Lektüre der beiden im Anwaltsblatt veröffentlichten Urteile dringend empfohlen, da aus ihnen die Voraussetzungen hervorgehen. Nicht in jedem Fall sind die Kosten für die Deckungsanfrage erstattungsfähig. Der Gegner muss sich zumindest im Verzug befunden haben. Dies dürfte einerseits offensichtlich sein, andererseits hat aus genau diesem Grund eine der beiden Entscheidungen die Erstattung als Schaden abgelehnt.