“Keine Sorge - Volksfürsorge !”

Besonders hartnäckig im Ignorieren aktueller BGH-Rechtsprechung zeigt sich die Volksfürsorge Sachversicherung AG in einer z.Zt. von mir bearbeiteten Unfallsache.

In meinem Fall hatte die Mandantin für ihr bei dem Unfall total beschädigtes Kfz. ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis angeschafft, der den in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert von 18.500,00 € überstieg. Das Ersatzfahrzeug wurde von Privat gekauft, d.h. es fiel keine Umsatzsteuer an. Nach dem Motto: “Keine Sorge - Volksfürsorge” erstattete die Volksfürsorge lediglich den Netto-Wiederbeschaffungswert, kürzte also den Schadensersatzanspruch der Mandantin um die in dem (Brutto-) Wiederbeschaffungswert enthaltene MWSt. von 16%, immerhin 2.551,72 €, und zog auch noch den Restwert ab. Begründung: Nach dem geänderten § 249 Abs. 2, S. 2 BGB sei die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Da das Ersatzfahrzeug von Privat gekauft worden sei, sei keine Umsatzsteuer angefallen und diese daher auch nicht zu zahlen.

Trotz mehrfachen Hinweises meinerseits auf das Urteil des BGH vom 1.3.2005, Az.: VI ZR 91/04 blieb die Volksfürsorge stur bei ihrer einmal eingenommenen Linie und lehnt eine Regulierung weiterhin ab. In dem genannten Urteil hat der BGH allerdings entschieden, dass der Geschädigte, der durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den früheren Zustand wiederherstellt, den von ihm tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen kann, ob in ihm die Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist. Bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung zu einem Preis, der mindestens so hoch ist, wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten, darf der Versicherer bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten keinerlei MWSt. herausrechnen, auch nicht bei umsatzsteuerloser Ersatzbeschaffung von Privat. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte wirtschaftlich schlechter gestellt würde, als er vor dem Unfall stand.

Offensichtlich ist der Volksfürsorge der Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung bisher (noch) nicht bekannt. Diese Kenntnis wird sie sich nun im Rahmen des anstehenden Klageverfahrens beschaffen können.

4 Antworten zu ““Keine Sorge - Volksfürsorge !””

  1. RA Melchior Sagt:

    Wurde die Zahlung auch wieder mit der VoFü-Standardklausel “gern zahlen wir …” angekündigt?

  2. RA Peter Schmorleitz Sagt:

    Selbstverständlich, Herr Kollege!:-).

  3. Onkel Tom Sagt:

    Hallo Herr Schmorleitz,

    in diesem Zusammnhang eine für mich interessante Anfrage: Ist das entsprechende BGH-Urteil auch “umgekehrt” anzuwenden, d.h. wenn die Versicherung gar keinen MwSt-Abzug vorgenommen hat?

    Folgender Sachverhalt: Im Gutachten wurde der Wiederbeschaffungswert mit 5.000,- € ohne MwSt angegeben. Ersatzfahrzeug wurde zu einem erheblich höheren Betrag angeschafft, wobei Umsatzsteuer angefallen ist. Dementsprechend sollte der Fahrzeugschaden also auf Basis Wiederbe-schaffungswert inkl. MwSt abgerechnet werden.

    Wie gesagt: im Gutachten wurde der Wiederbeschaffungswert ohne MwSt ausgewiesen. Unmittelbar anschließend schreibt der SV: “Diese Fahrzeuge sind nur auf dem Privatmarkt zu erwerben. Aus diesem Grund wurde ohne Mehrwertsteuer bewertet.” Die HUK-Coburg argumentiert nun, dass der SV - indem er mitteilt, dass diese Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt zu erwerben seien - den Wiederbeschaffungswert mehrwertsteuerneutral angegeben habe. Die Angabe des SV “ohne MwSt” sei demzufolge überflüssig, da der WB hier sowohl den Brutto- als auch Netto-Wert darstelle. Demzufolge weigert sich die HUK, den WB inkl. MwSt zu ertatten.

    Kann ich mich hier daher auch auf das von Ihnen angesprohene BGH-Urteil berufen?

  4. RASchepers Sagt:

    Nein.

    Der BGH stellt darauf ab, daß der Geschädigte zur Schadenbeseitigung mehr Geld ausgegeben hat als eigentlich erforderlich. In diesem Fall bekommt er den kalkulierten Schaden inklusive Umsatzsteuer ersetzt.

    Die (neue) Umsatzsteuerregelung im Schadensrecht soll vermeiden, daß der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Umsatzsteuer behält, die letztendlich nicht ihm, sondern dem Staat zusteht. Wenn der Geschädigte tatsächlich aber mehr ausgegeben hat, dann hat er sich nichts in die eigene Tasche gesteckt, sondern tatsächlichen Aufwand gehabt. Und dieser muß dann (begrenzt durch den kalkulierten Schaden inkl. USt) vom Schädiger ersetzt werden.

    (Die Argumentation hinkt etwas, aber das liegt daran, daß die Umsatzsteuerregelung im Schadensrecht systemwidrig ist).

    In ihrem Fall ist es umgekehrt. Der Wiederbeschaffungswert enthält (nach der Schätzung des Sachverständigen) erst gar keine Umsatzsteuer. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob der Schädiger die kalkulierte Umsatzsteuer ersetzen muß.

Hinterlasse eine Antwort