Itzehoer Versicherungen - Wertminderung und Integritätsinteresse ?
Bereits hier hatte ich über das Verhalten der Itzehoer berichtet. Nun erreicht mich ein weiteres Schreiben in der gleichen Angelegenheit. Nur kurz zur Erinnerung. Unfallschaden mit Reparaturkosten (netto) 1613,51 €, Wertminderung bei 150,oo €. Fiktive Abrechnung. Itzehoer lehnte Wertminderung ab, da kein Nachweis der Reparatur. Jetzt ein Schreiben des zuständigen Fach-Vorstandes mit folgendem Wortlaut: “Wegen der Wertminderungs-Forderung bleibt es bei unserer Leistungsverweigerung, solange das besondere Integritätsinteresse Ihres Mandanten nicht durch Reparaturnachweis belegt ist (vgl. AG Wolfsburg DAR 3003,79).
Es ist schon erstaunlich, wofür nun das Integritätsinteresse nun überall mißbraucht wird.
Ich erlaube mir zunächst auf das Urteil des AG Wolfsburg einzugehen (wie lange hat die Itzehoer dieses wohl gesucht ?). Dieses AG war nämlich der Auffassung, “dass für die Wertminderung ein besondere Integritätsinteresse erforderlich sei, welches nicht vorhanden ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug, ohne es reparieren zu lassen, verkauft.” Hier überhaupt nicht der Fall ! Also argumentiert der Vorstand der Itzehoer hier zunächst mit einem falschen Sachverhalt, denn der Mandant hat das Fahrzeug selbst repariert - das Integritätsinteresse kann daher überhaupt keine Rolle spielen.
Weiterhin übersieht die Itzehoer zum Beipiel das Urteil des OLG Frankfurt, 7 U 172/97 vom 16.07.1998, indem die Frage der Wertminderung noch nichteinmal problematisiert wurde, sondern es lediglich heißt: “die Reparaturkosten zuzüglich des Mindertwerts waren günstiger als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so dass der Kläger berechtigt war eine Abrechnung auf Gutachtenbasis zu wählen”. Das LG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 18.05.1999 – AZ: 1 S 651/98 ausgeführt: “Die Wertminderung kann unabhängig davon beansprucht werden, ob das Fahrzeug repariert worden ist oder ob es verkauft worden ist.” Unter Berufung auf diese beiden Urteile führt auch das LG Hanau, AZ: 2 S 74/07 mit Urteil vom 08.12.2006 wie folgt aus: Der merkantile Minderwert ist - unabhängig von der Durchführung der Reparatur - erstattungsfähig.
Conculiso: Der Fach-Vorstand der Itzehoer Versicherung möchte trotz eindeutiger Sach,- und Rechtslage lieber den Klageweg bestreiten. Unverständlich.
22. März 2007 um 18:04
Hallo Herr Kasulke,
es ist schon interessant, was sich Versicherungen einfallen lassen. Die merkantile Wertminderung tritt sofort ein, unabhängig ob repariert wird oder nicht. Wird das Auto weiterverkauft, wird ja auch die Wertminderung (=offenbarungspflichtiger Unfallschaden) ja “mitverkauft”.
Mfg. SV Stoll
22. März 2007 um 18:35
Meine Vermutung: Die Itzehoer will nur “Rechtsfortbildung” betreiben, verwechselt dies aber mit der Fortbildung des Rechts am Recht vorbei.
23. März 2007 um 18:57
Die Itzehoer will nicht zahlen. Und bisher hat sie damit Erfolg, oder wurde schon Klage eingereicht?
25. März 2007 um 20:59
Bis jetzt hat sich zwar die Itzehoer Versicherung erfolgreich gedrückt, dass KFZ wurde aber mittlerweile in Eigenregie repariert und nun die Fotos an die Itzehoer gefaxt. Jetzt werden mein Mandant und ich die Reaktion abwarten und dann notfalls Klagen.
14. April 2007 um 12:13
Jetzt wurde im Übrigen die Wertminderung kommentarlos gezahlt…..