Itzehoer - konfus
Es geht um Ansprüche einer Arbeitgeberin auf Erstattung von Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall. Auf mein entsprechendes Anspruchsschreiben teilt mir die Itzehoer u.a. Folgendes mit:
<blockquote>
„Als nur mittelbar Geschädigte hat die Arbeitgeberin Ihres Mandanten keinen eigenen Ersatzanspruch.”
</blockquote>
Ach, wirklich? Anders das Gesetz, und zwar § 6 Abs. I EFZG:
<blockquote>
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. </blockquote>
Auf nochmaligen entsprechenden Hinweis meinerseits sieht die Itzehoer es zwar ein, zieht aber trotzig 20.- € von der Forderung ab. Begründung:
<blockquote>
Der Erwerbsschaden des Arbeitnehmers verringert sich um die nicht angefallenen Fahrtkosten zur Arbeit, hier geschätzt auf 20.- €
</blockquote>
Inwiefern einer Arbeitgeberin (!) - und nur um deren Ansprüche geht es - Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Arbeit entstehen sollten, dürfte eher nicht nachvollziehbar sein. Also wieder entsprechendes Schreiben an Itze. Mal sehen, was für Überraschungen darauf folgen.
19. März 2008 at 18:56
So abwegig ist die Argumentation der Itzehoer Verischerung nicht: Soweit ich weiss, kann der Anspruch nur so übergehen, wie er beim Verletzten entstanden ist. Da sich der Verletzte bei seinem Erwerbsschaden Vorteile anrechnen lassen muss, kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Arbeitgeber übergehen, da der Schädiger durch den Anspruchsübergang nicht schlechter gestellt werden darf. Der Arbeitgeber hat dann die Differenz zu tragen. Dies führt offensichtlich zu einer Überkompensation beim geschädigten Arbeitnehmer, da dieser das volle Gehalt bekommt, ohne sich die Vorteile anrechnen lassen zu müssen, die er dadurch hat, dass er nicht zur Arbeit kommen muss. Ich kenne mich jedoch arbeitsrechtlich zu wenig aus, um sagen zu können, ob es einen Bereicherungsanpruch des Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer gibt. Ich vermute mal … Nein!
19. März 2008 at 20:41
HiloPe trifft die Sache im Prinzip.
Wirklich, verehrter Herr Melchior, der Arbeitgeber hat in der Tat keinen eigenen Anspruch, sondern lediglich einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Verletzten. Ist der Anspruch des Verletzten z.B. wegen notwendiger Vorteilsausgleichung (ersparte berufsbedinte Aufwendungen des Verletzten) geringer als der Aufwand des Arbeitgebers, kann ein Forderungsübergang nur bis zur Höhe des um die Vorteilsausgleichung geminderten Anspruches des Verletzten selbst erfolgen.
Zu den nicht übergangsfähigen Positionen zählen im übrigen auch die bei Ihnen entstandenen Kosten.
24. März 2008 at 22:49
Der zitierte § 6 EFZG stellt keine Anspruchsgrundlage des ArbG, sondern nur einen gesetzlichen Forderungsübergang dar: “Kann der Arbeitnehmer… SchErs verlangen…”
Folglich kein eigener Anspruch des ArbG.
Der vorgenommene Vorteilsaussgleich ist daher auch nicht zu beanstanden. Die Forderung geht in der Form auf den ArbG über, wie sie beim ArbN entsteht, also ggf. gekürzt um ersparte eigene Aufwendungen.
Dass dem Arbeitgeber auch kein Kostenerstattungsanspruch bezüglich der RA-Kosten erwächst, stößt gelegentlich auf ungläubiges Staunen in der Anwaltschaft, ist aber - wie von Arno Nym - beschrieben, korrekt.
31. März 2008 at 16:40
Es ist in der Tat richtig, dass § 6 EFZG einen gesetzlichen Forderungsübergang darstellt. Deshalb kann die Versicherung gem. § 404 BGB dem Arbeitgeber die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Geschädigten (bisherigen Gläubiger) begründet waren.
Dazu gehört auch der Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen, weil der geschädigte Arbeitnehmer nicht zur Arbeit fahren muss. Mit 20,00 € ist dieser Vorteilsausgleich noch gering angesetzt. Die VHV-Versicherung zieht unter Berufung auf ein Urteil des LG Tübingen 10 % vom Nettogehalt ab.
Dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kostenerstattung bezüglich der RA-Kosten hat, verstehe ich nicht. Woraus ergibt sich das? Ich habe nämlich gerade einen Fall, in dem sich die Versicherung auch nach Nachfrage weigert, die Anwaltskosten zu zahlen, mit der Begründung, es handle sich um normale Tätigkeit der Lohnbuchhaltung. Mich überzeugt das nicht. Mich überzeugt diese Argumentation nicht. Bei dem nach § 6 EFZG übergegangenen Anspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch und nach allgemeinem Schadensrecht sind auch Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Warum sollte das hier nicht gelten?
03. April 2008 at 01:28
Übergegangen ist nur der unmittelbar in der Person des Verletzten entstandene Anspruch. Die dem Arbeitgeber entstehenden Anwaltskosten sind jedoch nicht unmittelbar in der Person des Verletzten entstanden. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Schaden des insoweit nur mittelbar geschädigten Arbeitgebers. Der Schaden des nur mittelbar Geschädigten ist aber eben nicht zu ersetzen.